Finanzanlagenvermittler

Registrierungspflicht für Finanzanlagen-Vermittler

Mit § 34 f der Gewerbeordnung (GewO) hat der Gesetzgeber verschärfte Erlaubnispflichten für Finanzanlagenvermittler und -berater geschaffen, die seit 1. Januar 2013 gelten. Zusätzlich gilt seit diesem Zeitpunkt auch eine Registrierungspflicht in einem öffentlich einsehbaren Register, ähnlich wie bei den Versicherungsvermittler und -beratern seit 2007.

Wer braucht eine Erlaubnis nach § 34f GewO?

Gewerbsmäßige Vermittler von Finanzanlageprodukten, die bislang unter die Erlaubnispflicht nach § 34 c GewO gefallen sind, müssen seit 1. Januar 2013 eine Erlaubnis nach § 34 f GewO beantragen. Für Angestellte gilt auch weiterhin keine Erlaubnispflicht, allerdings müssen diese zukünftig in das neue Register eingetragen und entsprechend der gesetzlichen Anforderungen sachkundig sowie zuverlässig sein, wenn Sie in der direkten Beratung und Vermittlung mitwirken.
Die neue Erlaubnis betrifft nur Finanzanlageprodukte! So gilt z. B. für die Vermittlung von Immobilien weiter die bisherige Erlaubnis nach § 34 c GewO.

Was beinhaltet die neue Erlaubnis?

Wie bisher für die Erlaubnis nach § 34 c GewO müssen Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse erfüllt werden. Zusätzlich muss zukünftig aber auch nachgewiesen werden, dass:
  • eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nach den Anforderungen des § 9 FinVermV besteht (z. B. Mindestversicherungssumme von 1,23 Mio. Euro je Versicherungsfall sowie 1,85 Mio. Euro für alle Fälle eines Jahres),
  • eine ausreichende Sachkunde vorliegt.
Der Gesetzgeber unterscheidet bei den Finanzanlageprodukten nach
  • Investmentfonds,
  • geschlossenen Fonds,
  • sonstigen Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz.
Die Erlaubnis kann für alle drei Sparten oder auch eingegrenzt auf eine oder zwei Kategorien von Finanzanlageprodukten beantragt werden.

Was ist eine ausreichende Sachkunde?

Als Nachweis der Sachkunde dient das erfolgreiche Ablegen einer Sachkundeprüfung, sofern nicht durch anerkannte Abschlüsse die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden.
Die Sachkundeprüfung wird in drei Teilgebiete untergliedert, entsprechend der Untergliederung der Erlaubnis nach verschiedenen Finanzanlageprodukten. Wer seine Vermittlung später auf Investmentfonds begrenzen möchte, kann entsprechend auch die Prüfung nur für diesen Teilbereich ablegen. Die Prüfung wird derzeit erarbeitet und spätestens mit Einführung der neuen Erlaubnispflichten von den Industrie- und Handelskammern abgenommen.
Alternativ zur Sachkundeprüfung können folgende Abschlüsse sowie deren Vorläufer oder Nachfolger als gleichgestellte Berufsqualifikationen anerkannt werden:
  • geprüfter Bankfachwirt/-in (IHK)
  • geprüfter Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen (IHK)
  • geprüfter Investment-Fachwirt/-in (IHK)
  • geprüfter Fachwirt/-in für Finanzberatung (IHK)
  • Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau
  • Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“,
  • Investmentfondskaufmann/-frau
  • Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherung oder Finanzdienstleistung, ergänzt um ein Jahr einschlägige Berufserfahrung im Bereich der Finanzvermittlung,
  • Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung und zusätzlich einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung bzw. ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung mit zwei Jahren einschlägiger Berufserfahrung,
  • Finanzfachwirt/-in (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule und einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung.
  • Studium eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiengangs an einer Hochschule oder Berufsakademie mit einer mehrjährigen einschlägigen Berufserfahrung (i.d.R. drei Jahre).
Diese Aufzählung ist eine sogenannte abschließende Liste. D.h. dass hier nicht genannte Abschlüsse nicht anerkannt werden, selbst wenn die Inhalte branchenbezogen sind.

Was beinhaltet das neue Register?

In das Register müssen sich seit 2013 alle gewerblichen Finanzanlagenvermittler und -berater eintragen lassen. Das Register ist im Internet öffentlich einsehbar und beinhaltet zahlreiche Angaben, insbesondere den Namen und die betriebliche Anschrift des Vermittlers sowie den Umfang der Erlaubnis (z. B. ob „nur“ Investmentfonds oder auch geschlossene Fonds und weitere Produkte vermittlet werden dürfen). Anders als bei den Versicherungsvermittlern werden in das Register für die Finanzanlagenvermittler und -berater auch die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Angestellten aufgenommen.

Wo beantragt man die neue Erlaubnis und die Registrierung?

In Baden-Württemberg sind die Industrie- und Handelskammern für diese Aufgabe zuständig.
Das neue Register wird nach Bundesrecht von den Industrie- und Handelskammern geführt. Der Antrag auf Eintragung kann gemeinsam mit dem Erlaubnisantrag gestellt werden.

Weitere Regelungen der Finanzanlagenverordnung?

Neben Details zu den Erlaubnisvoraussetzungen und der Registrierung werden in der veröffentlichten Verordnung auch weitere wichtige Regelungen getroffen:
Der Finanzanlagenvermittler und -berater hat dem Kunden nach § 12 FinVermV vor der Beratung oder Vermittlung zahlreiche Angaben über sich in Textform mitzuteilen, ähnlich den Erstinformationspflichten der Versicherungsvermittler. Versicherungsvermittler können ihre bisherigen Informationen auch entsprechend erweitern, um die Informationspflichten mit einem Dokument zu erfüllen. Folgende Angaben sind für Finanzanlagenvermittler vorgeschrieben:
  • Familienname, Vorname,
  • Sofern vorhanden, die Firmen von Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
  • Betriebliche Anschrift sowie weitere Angaben zur Kontaktaufnahme (Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder Faxnummer),
  • Umfang der Erlaubnis, mit der die Eintragung in das Register erfolgt ist und wie sich die Eintragung überprüfen lässt,
  • Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden,
  • die Anschrift der Erlaubnisbehörde sowie die Registernummer.
Der Kunde muss rechtzeitig vor Abschluss zahlreiche Informationen über die Finanzanlage und deren Vermittlung erhalten, insbesondere über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte. Der Vermittler muss beim Kunden verpflichtend Informationen abfragen, die zur Einschätzung der Situation erforderlich sind, um die Beratung daran auszurichten und ein geeignetes Produkt auszuwählen. Sofern er die notwendigen Informationen nicht erhält, darf eine Empfehlung einer Anlage nicht erfolgen. Über die Beratung ist ein Protokoll zu fertigen, dass der Kunde vor Abschluss des Geschäfts erhalten muss. Diese und weitere Vorgaben können im Detail der Verordnung entnommen werden, die rechts unter Downloads verfügbar ist.
Finanzanlagenvermittler und -berater müssen ihre geschäftlichen Unterlagen jährlich prüfen lassen und die Prüfberichte der zuständigen Erlaubnisbehörde vorlegen, ähnlich wie es bereits nach der Makler- und Bauträgerverordnung auch bei der Erlaubnis nach § 34 c GewO erforderlich ist. Die Kosten muss der Vermittler bzw. Berater tragen.