Arbeitsrecht

Unfallkasse muss auch bei Entsendung ins Ausland zahlen

31.07.2020. Das deutsche Sozialversicherungsrecht greift auch bei einer Entsendung ins Ausland ein. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer freigestellt wurde, es sich jedoch um eine Entsendung handelt. So das Hessische Landessozialgericht (Urt. V. 30.06.2020, Az. L 3 U 105/16 ZVW).
Bei dem entschiedenen Fall wurde ein Tierpfleger des Leipzigers Zoo nach Vietnam geschickt, um westliche Standards der Tierpflege zu etablieren. Auf einer Exkursion in den Nationalpark hat der Tierpfleger ein Bein verloren. Die Unfallkasse wollte daraufhin nicht Zahlen.
Der Tierpfleger war beim Zoo Leipzig beschäftigt und wurde für die Tätigkeit an einem Projekt für ein Jahr freigestellt. Das Projekt wurde vom Leipziger Zoo durch Personaleinsatz gefördert. Durch einen Unfall hatte der Tierpfleger sein Bein verloren. Die Unfallkasse hatte den Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt und lehnte die Übernahme der Kosten mit der Begründung ab, dass der Tierpfleger bei dem vietnamesischen Nationalpark beschäftigt worden sei und dann die gesetzliche Unfallversicherung nicht greifen würde. Hiergegen klagte der Tierpflege und wendete ein, dass er für die Tätigkeit im Nationalpark in Vietnam vom Leipziger Zoo bezahlt worden sei.
Derselben Ansicht war auch das Hessische Landessozialgericht. Das Gericht erklärte, dass sich der Tierpfleger trotz der Freistellung in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Leipziger Zoo befunden habe. Durch die Förderung des eigenen Projekts in Vietnam habe der Zoo eigene Interessen an der Tätigkeit des Tierpflegers gehabt. Auch wurde das Vorliegen einer Entsendung damit bestätigt, dass der Leipziger Zoo zu dem Tierpfleger über die gesamte Dauer der Tätigkeit Kontakt gehalten hatte und diesen jederzeit zurückrufen konnte.
Nach der Ansicht des Hessischen Landessozialgericht liegt eine Entsendung dann vor, wenn die Entsendung vorher zeitlich begrenzt wurde und ein intensives Arbeitsverhältnis vor, nach und während der Entsendung besteht. Im vorliegenden Fall erkannte das Gericht die Voraussetzung für eine Entsendung erfüllt und stufte den Unfall als Arbeitsunfall ein.
Um seinen Arbeitnehmern einen hinreichenden Schutz durch das Sozialversicherungsrecht zukommen zu lassen, sollten die Voraussetzungen für eine Entsendung vorliegen.
Die Entsendung muss zeitlich begrenzt sein, das Entgelt muss in Deutschland abgerechnet werden und der Arbeitgeber muss weiterhin sein Direktionsrecht ausüben können.