Türkei: Zusätzliche Regelungen für das Carnet ATA
Seit April 2018 fordert der türkische Zoll bei der Einfuhr mit Carnet ATA zusätzlich eine Auflistung der Ware in einer speziellen Excelliste, die diesem dann elektronisch, zum Beispiel auf USB-Stick, übergeben wird.
Folgende weitere Sonderregelungen gelten für die Ausstellung von Carnets ATA für die Türkei:
Feld B (grünes Deckblatt, gelbe Ausfuhr-, Wiedereinfuhrblätter, weiße Einfuhr-, Wiederausfuhrblätter)
Es muss der Name des Vertreters des Inhabers in der Türkei in Feld "B" (vertreten durch) sowohl auf den Einfuhr- als auch auf den Wiederausfuhrbelegen, die vom
türkischen Zoll bearbeitet werden, deutlich angegeben werden. Wenn ein Vertreter nicht eindeutig in Feld "B" angegeben ist, muss die beigefügte Vollmacht von der ausstellenden Kammer und der zuständigen türkischen Botschaft bzw. dem Konsulat überbeglaubigt
werden.
türkischen Zoll bearbeitet werden, deutlich angegeben werden. Wenn ein Vertreter nicht eindeutig in Feld "B" angegeben ist, muss die beigefügte Vollmacht von der ausstellenden Kammer und der zuständigen türkischen Botschaft bzw. dem Konsulat überbeglaubigt
werden.
Feld J (grünes Deckblatt), Feld F (weiße Einfuhr-, Wiederausfuhrblätter)
Der türkische Zoll verlangt, dass der Carnetinhaber oder sein Vertreter, der in Feld J (grünes Deckblatt) unterschreibt, auch in Feld F der weißen Einfuhr- und Wiederausfuhrblätter unterschreibt.
Carnets, die nicht den oben genannten Vorgaben entsprechen, werden vom türkischen Zoll nicht mehr akzeptiert.
Bitte nehmen Sie in Zweifelsfällen oder bei Reisen in mehrere Länder Kontakt mit der ausstellenden IHK auf, bevor Sie das Carnet beantragen.
Quelle. IHK Region Stuttgart