Russland-Ukraine-Krise

Sanktionen: Russ­land / Bela­rus / annek­tier­te Ge­biete der Ukraine

Alle Regelungen und Anhänge sind in der Russland-Embargoverordnung VO (EU) Nr. 833/2014 enthalten. Diese so genannte Grundverordnung wird durch Änderungsverordnungen ergänzt und erweitert, zuletzt im Dezember 2023 durch die Änderungsverordnung 2023/2978, dem zwölften Sanktionspaket. Wir verlinken auf die konsolidierte Fassung , die alle Änderungsverordnungen beinhaltet. Bitte beachten Sie: Bei Änderungen kann es immer einige Zeit dauern, bis die neueste Änderungsverordnung eingearbeitet ist. Aktuell: 12. und 13. Sanktionspaket gegen Russland.

Veranstaltungshinweise:

Einladung zur Informationsveranstaltung: EU-Russlandsanktionen und russische Umgehungsversuche am 06.05.2024 (online)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) lädt ein in Kooperation mit dem Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), dem Ost-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft (OA) und der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) zu einer Informationsveranstaltung zum Thema EU-Russlandsanktionen und russische Umgehungsversuche. Angesichts der aktuellen geopolitischen Entwicklungen und der damit verbundenen Sanktionen, steht der Austausch über die rechtlichen Anforderungen und Compliance-Maßnahmen im Außenhandel im Vordergrund.

Thema: EU-Russlandsanktionen und russische Umgehungsversuche
Datum: Montag, 6. Mai 2024, von 14:00 bis 15:30 Uhr
Format: online
 
Ziel ist es, die Sanktionsexpertinnen und -experten in Unternehmen und Verbänden über die aktuellen Entwicklungen und Anforderungen beim Umgang mit Warenlieferungen in Drittstaaten im Kontext der EU-Sanktionen gegen Russland zu informieren. Die Veranstaltung wird sich auf die Vorstellung der kürzlich vom BMWK veröffentlichten Hinweispapiere zur Verhinderung von Sanktionsumgehungen und der ungewollten Weitergabe kriegswichtiger Güter konzentrieren und sich zudem mit praktischen Erfahrungen in der Anwendung der No-Russia-Clause beschäftigen.
 
Inhalte und Schwerpunkte:

- Überblick über das Problem der Russland erreichenden Warenlieferungen über Drittstaaten und Austausch über praktische Erfahrungen bei der Risikominimierung und Compliance im internationalen Handel
- Vorstellung der vom BMWK veröffentlichten Hinweispapiere mit Fokus auf Sanktionsumgehungen und die Verhinderung der Beschaffung kriegswichtiger Güter und Hinweise zur Anwendung der No-Russia-Clause
- Austausch zu praktischen Erfahrungen mit der sog. Jedermannspflicht (Art. 6b VO 833/2014)
- Q&A-Sektion mit Expertinnen und Experten des BMWK

Anmeldung: Bitte melden Sie sich bis zum 3. Mai 2024 über den folgenden Link an.
Webinar "No-Russia-Clause und mögliche Gegenmaßnahmen Chinas: Implementierung und Herausforderungen für Unternehmen" am 08.05.2024
 
Die DIHK lädt zu einem informativen Webinar ein, das sich mit den aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen befasst.
 
Titel: "No-Russia-Clause und mögliche Gegenmaßnahmen Chinas: Implementierung und Herausforderungen für Unternehmen"
Datum: 8. Mai um 9:30 Uhr
Format: online
 
Im Rahmen dieses einstündigen Webinars ist eine eingehende Analyse und Diskussion über die Implementierung und den Umgang von Unternehmen mit der No-Russia-Clause sowie mögliche Gegenmaßnahmen Chinas geplant.
 
Dabei werden zwei ausgewiesene Experten auf diesem Gebiet als Referenten zu Gast sein: Frau Tanja Galander und Herr Dr. Hartmut Henninger. Beide sind renommierte Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskanzlei Graf von Westphalen mit umfangreicher Erfahrung und Fachkenntnissen auf dem Gebiet des internationalen Wirtschaftsrechts.
 
Zur Anmeldung gelangen Sie hier.

Aktuell: Dreizehntes Sanktionspaket

Am 23. Februar 2024 hat die EU-Kommission das 13. Sanktionspaket im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Kernelemente dieses Pakets sind weitere Einschränkungen des russischen Zugangs zu Militärtechnologien, z. B. zu Drohnen, sowie die Aufnahme weiterer Unternehmen und Personen, die sich an den russischen Kriegsanstrengungen beteiligen, in die Sanktionsliste der EU. Die Sanktionen umfassen u.a.
  • Erweiterung der gelisteten Unternehmen und Einzelpersonen. Neu in die Liste aufgenommen wurden insgesamt 194 Einträge.
  • Unternehmen aus Russland und anderen Drittstaaten, die mit dem militärisch-industriellen Komplex Russlands zusammenarbeiten. Damit sind nun auch Unternehmen mit Sitz in China, Kasachstan, Indien, Serbien, Thailand, Sri Lanka und der Türkei mit Sanktionen belegt.
  • Erweiterung der Liste der Technologiegüter (z. B. Komponenten, die für die Entwicklung und Herstellung von Drohnen verwendet werden)
  • Mit dem neuen Paket wird das Vereinigte Königreich in die Liste der Partnerländer für die Einfuhr von Eisen und Stahl aufgenommen. Diese Partnerländer (bisher Schweiz und Norwegen) wenden eine Reihe restriktiver Maßnahmen auf Einfuhren von Eisen und Stahl sowie bestimmte Einfuhrkontrollmaßnahmen an, die den Sanktions-Maßnahmen der EU im Wesentlichen gleichwertig sind.
Weitere Inforamtionen und Details: Verordnung (EU) 2024/745, Pressemitteilung der EU-Kommission, Informationen der Bundesregierung

Aktuell: Zwölftes Sanktionspaket – “No-Russia-Klausel”

Am 18. Dezember 2023 hat die EU mit der Verordnung (EU) 2023/2878 das zwölfte Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Es umfasst unter anderem weitere Handels- und Dienstleistungsbeschränkungen, darunter ein Importverbot für Diamanten, sowie Regelungen, um Umgehungsgeschäfte zu verhindern. So müssen EU-Exporteure ab dem 20. März 2024 den Re-Export besonders sensibler Güter nach Russland bzw. zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen. Auch das Transitverbot wurde erweitert. Die Regelungen sind seit 19. Dezember 2023 in Kraft.
Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick:
  • No-Russia-Klausel (s.u.)
  • Importverbot von Diamanten. Das Verbot gilt für Diamanten im Ursprung in Russland, für aus Russland ausgeführte Diamanten, für Diamanten im Transit durch Russland und für Diamanten mit Ursprung in Russland, auch wenn sie in Drittländern verarbeitet werden.
  • EU-Exporteure sind ab 20. März 2024 verpflichtet, den Re-Export sensibler Güter nach Russland oder zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen. Ausgenommen sind Exporte in bestimmte Partnerländer, gemäß Anhang VIII der Verordnung. Diese sind: USA, Kanada, Vereinigtes Königreich, Australien, Neuseeland, Japan, Südkorea, Norwegen, Schweiz.
  • Ausweitung bestehender Ausfuhr- und Einfuhrverbote.
  • Ausweitung bestehender Verbote zur Erbringung von Dienstleistungen.
  • Ausweitung des bestehenden Transitverbots. Die Durchfuhr folgender Güter durch russisches Staatsgebiet ist verboten: Gelistete Dual-Use-Güter, High-Tech-Güter (Anhang VII), Luftfahrzeuge und -zubehör (Anhang XI), Feuerwaffen (Anhang XXXV), neu: bestimmte Güter, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands dienen, aus den Kapiteln 84, 85, 87 (neuer Anhang XXXVII)
  • Aufnahme weiterer Personen in die Sanktionsliste.
Das Sanktionspaket beinhaltet aber auch eine wichtige Erleichterung:
  • Für Importe von Eisen- und Stahl(erzeugnissen) aus Norwegen und der Schweiz entfällt die Nachweispflicht über den nicht-russischen Ursprung der verwendeten Eisen- und Stahlvorprodukte. Artikel 3g wurde entsprechend angepasst.

No-Russia-Klausel

Die sogenannte „No-Russia-Klausel“ gilt für Verkäufer bestimmter Güter ab dem 20. März 2024. Mit Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 werden Unternehmen verpflichtet, in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien in Drittländer eine Klausel aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt.
Hierdurch soll die Sanktionsumgehung über Drittländer unterbunden werden, da zwar viele Unternehmen keine direkten Verkäufe nach Russland tätigen, über Umwege ihre Güter aber trotzdem nach Russland gelangen.
Entsprechende Klauseln müssen jedoch nur beim Verkauf von folgenden Gütern und Technologien aufgenommen werden:
  • Güter und Technologien der Anhänge XI, XX, XXXV der Verordnung 833/2014
  • Gemeinsame Güter mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL der Verordnung 833/2014
  • Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der EU-Verordnung 258/201
Entsprechende Klauseln sind darüber hinaus nicht notwendig, sofern der Verkauf in eines der in Anhang VIII der Verordnung 833/2014 aufgeführten Partnerländer erfolgt, diese sind derzeit:
  • USA
  • Japan
  • Vereinigtes Königreich/Großbritannien
  • Südkorea
  • Australien
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Norwegen
  • Schweiz
Gut zu wissen:
Um Ihre Betroffenheit zu überprüfen, sollten Sie die in Artikel 12g der
EU-Verordnung 833/2014 erwähnten Güterlisten durchgehen.

Die Anhänge umfassen insbesondere folgende Güter:
- Anhang XI:
   insbesondere Güter zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie
- Anhang XX: insbesondere Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
- Anhang XXXV: Feuerwaffen und andere Waffen
- Anhang XL: unter anderem Schaltungen, Halbleiterbauelemente,
  bestimmte elektrische Geräte.
Artikel 12g sieht darüber hinaus eine Altvertragsklausel vor.
Demnach gilt die No-Russia-Klausel nicht für die Erfüllung von Verträgen vor dem 19. Dezember 2023 bis zum 20. Dezember 2024 oder bis zum Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher gilt.
Die vertragliche Vereinbarung muss außerdem für den Fall eines Verstoßes „angemessene“ Abhilfemaßnahmen enthalten, die jedoch nicht näher spezifiziert werden. Außerdem sind Verstöße gegen die Wiederausfuhr nach Russland, den zuständigen Behörden (in Deutschland dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – BAFA) zu melden.

Musterklausel und Leitlinien der EU-Kommission

Die EU-Kommission hat am 22. Februar 2024 in den FAQs zu den Russland-Sanktionen Erläuterungen zur No-Russia-Klausel veröffentlicht. Diese umfassen den nachfolgenden Formulierungsvorschlag, der wesentlicher Bestandteil des Vertrags sein muss und mit dessen Verwendung die Vorgaben des Art. 12g erfüllt sein sollen. Abweichende Formulierungen sind möglich.
Formulierungsvorschlag der EU-Kommission (nur auf Englisch verfügbar):
“(1) The [Importer/Buyer] shall not sell, export or re-export, directly or indirectly, to the Russian Federation or for use in the Russian Federation any goods supplied under or in connection with this Agreement that fall under the scope of Article 12g of Council Regulation (EU) No 833/2014.
(2) The [Importer/Buyer] shall undertake its best efforts to ensure that the purpose of paragraph (1) is not frustrated by any third parties further down the commercial chain, including by possible resellers.
(3) The [Importer/Buyer] shall set up and maintain an adequate monitoring mechanism to detect conduct by any third parties further down the commercial chain, including by possible resellers, that would frustrate the purpose of paragraph (1).
(4) Any violation of paragraphs (1), (2) or (3) shall constitute a material breach of an essential element of this Agreement, and the [Exporter/Seller] shall be entitled to seek appropriate remedies, including, but not limited to:
(i) termination of this Agreement; and
(ii) a penalty of [XX]% of the total value of this Agreement or price of the goods exported, whichever is higher.
(5) The [Importer/Buyer] shall immediately inform the [Exporter/Seller] about any problems in applying paragraphs (1), (2) or (3), including any relevant activities by third parties that could frustrate the purpose of paragraph (1). The [Importer/Buyer] shall make available to the [Exporter/Seller] information concerning compliance with the obligations under paragraph (1), (2) and (3) within two weeks of the simple request of such information.”

Aktuell: Import Eisen- und Stahl(waren) – Nachweis über Ursprung der Vorprodukte

Der Kauf und die Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland ist verboten. Seit dem 30. September 2023 ist zusätzlich der Kauf und die Einfuhr dieser  Produkte mit einem beliebigen Ursprung verboten, sofern sie mit Vormaterialien russischen Ursprungs produziert wurden.
Bitte beachten:
Nur Importeure müssen zum Zeitpunkt der Einfuhr entsprechende Nachweise vorhalten, mit denen sie den nicht-russischen Ursprung der Vorprodukte dokumentieren können. Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Importe aus Norwegen und der Schweiz. Diese Ausnahmeregelung wurde mit dem 12. Sanktionspaket beschlossen (Art. 3g, Abs. 1, Buchstabe d) und gilt seit dem 19. Dezember 2023.

Auch bei einem Kauf innerhalb der EU ist ein Nachweis unnötig und ein Ausdruck von Over-Compliance. Das ergibt sich neben dem Wortlaut das Artikels 3g d auch ausdrücklich aus den FAQs der EU zum Russlandembargo (insbesondere die Ausführungen zu Frage 8 auf S. 173f. des Dokuments).

Welche Waren sind betroffen?

Das Verbot bzw. die Nachweispflicht beim Import betrifft Produkte aus Anhang XVII der Russland-Embargoverordnung jeden Ursprungs:
  • Eisen- und nicht legierter Stahl (KN-Code 7206 bis 7217)
  • Nicht-rostender Stahl (KN-Code 7218 bis 7229)
  • Waren aus Eisen oder Stahl (Kapitel 73)
  • Für Waren des Codes 7207 11 gilt das Verbot ab 1. April 2024, für Waren der Codes 7207 12 10 und 7224 90 ab 1. Oktober 2024.
Das Verbot ist unabhängig vom angemeldeten Zollverfahren, es betrifft nach Aussage der EU FAQs ausdrücklich auch Waren aus Reparatursendungen. Bei Rückwaren sollte es Erleichterungen geben.

Welche Waren sind nicht betroffen?

Alle Waren, die nicht unter die zuvor genannten Warennummern (Kapitel 72 und 73) fallen:
  • Eine Edelstahlschraube, die in die EU importiert wird, fällt unter 7318 und damit unter das Verbot bzw. die Nachweispflicht
  • Eine Maschine aus Kapitel 84, die diese Schrauben enthält, fällt NICHT darunter
Ohne diese Begrenzung würde die Nachweispflicht ausarten.

Sind Transportbehältnisse aus Eisen oder Stahl betroffen?

Auf seiner Website unter Zoll online Russland stellt der deutsche Zoll am 2. Oktober 2023 klar:
Transportbehältnisse aus Eisen oder Stahl, die ausschließlich zu Beförderungszwecken verwendet werden, sind nicht von den Einfuhrverboten umfasst.

Maßgeblicher Zeitpunkt

Der maßgebliche Zeitpunkt für das Einfuhrverbot ist laut Zoll online Russland der Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der EU. Güter, die sich bereits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt in der EU befanden, aber noch nicht in ein Zollverfahren überlassen wurden oder sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, unterliegen nach Beendigung des Verfahrens nicht dem Verbot.

Welche Nachweise sind möglich?

Die Generalzolldirektion informiert im Internet unter dem Stichwort Zoll online Russland über die möglichen Nachweise. Demnach würden folgende Dokumente anerkannt, sofern der nicht-russische Ursprung der Vorprodukte daraus hervorgeht:
Neben den “Mill Test Certificates”, die von der EU-Kommission als Nachweis vorgeschlagen werden, gibt der Zoll folgende Handelspapiere als möglichen Nachweis an:
  • Rechnungen
  • Lieferscheine
  • Qualitätszertifikate
  • Langzeitlieferantenerklärungen
  • Kalkulations- und Fertigungsunterlagen
  • Zolldokumente des Ausfuhrlandes
  • Geschäftskorrespondenzen
  • Produktionsbeschreibungen
  • Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen.
Entscheidend ist, dass der nicht-russische Ursprung der Vorprodukte daraus ersichtlich wird.
Die Nachweise sind laut Zoll für die Zollbehörden bereitzuhalten. Vorzulegen ist er nur dann, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt.

In welchen Fällen sind diese Nachweise erforderlich und wann nicht?

  • Die Nachweise sind beim Import der betroffenen Waren (Kapitel 72 und 73) in die EU erforderlich.
  • Ausgenommen sind Importe aus den in der Verordnung genannten Partnerländern. Zurzeit sind dies Norwegen und die Schweiz
  • Bei Lieferungen innerhalb der EU/innerhalb Deutschlands sind grundsätzlich keine Nachweise erforderlich.
    • Theoretische Ausnahme: Der EU-Käufer hat tatsächlich einen konkreten Grund zur Annahme, dass die Ware tatsächlich unter das Kaufverbot fallen könnte. Dann stellt sich allerdings die Frage, ob man das Geschäft tätigen sollte
    • Praktische Ausnahme: Die Waren sollen unverändert in ein Drittland exportiert werden, das gleiche/ähnliche Importbeschränkungen und Nachweispflichten hat wie die EU. Dies ist beispielsweise bei der Schweiz, Norwegen und dem Vereinigten Königreich der Fall, wobei die Schweiz und Norwegen bereits auf derartige Nachweise verzichten.

Welche Codierungen sind bei der Zollanmeldung zu verwenden?

  • MIt der Codierung Y824 in der Einfuhranmeldung zeigt der Importeur an, dass der geforderte Ursprungsnachweis vorliegt.
  • MIt der Codierung Y859 in der Einfuhranmeldung zeigt der Importeur an, dass die angemeldeten Güter nicht dem Einfuhrverbot unterliegen, weil sie entweder
    • in einem Drittland (außerhalb Russlands) bis zum 23. Juni 2023 hergestellt wurden (unabhängig vom Ursprung der verwendeten Vorprodukte) oder
    • vom Unternehmen im Drittland (außerhalb Russlands) bis zum 23. Juni 2023 bezogen oder bezogen und verarbeitet wurden.
Die bei der Einfuhranmeldung zu verwendenden Codierungen sind in der ATLAS-Info 0508/23 sowie im Handbuch für Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung (S. 67f) veröffentlicht. Die obige Klarstellung erfolgt auf der Zoll-Website unter Zoll online Russland.

1.  EU-Sanktionen gegen Russland

Die Sanktionen gegen Russland umfassen unter anderem (Erweiterungen und Änderungen durch das zwölfte Sanktionspaket vom 18. Dezember 2023 sind fett markiert):
  • Listung russischer Banken. Einschränkung der Refinanzierungsmöglichkeiten von Staatsunternehmen und strategischer Branchen auf dem EU-Finanzmarkt.
  • Ausschluss einzelner russischer Banken aus dem SWIFT-System.
  • Beschränkung der Konvertierbarkeit der Devisenreserven der russischen Zentralbank
  • Listung von russischen Personen und Unternehmen. Diese sind unter anderem in der Finanzsanktionsliste der EU (Fisalis) enthalten. Die Sanktionsliste sieht eine Sperre von Aktiva, Kreditverbote sowie ein EU-Einreiseverbot vor. Mit dem zwölften Sanktionspaket wurden weitere Personen und Organisationen gelistet.
  • Verbot der Lieferung von Dual-Use-Gütern nach Russland mit wenigen Ausnahmen. Keine Ausnahmen bei militärischer Nutzung oder für die Verwendung im Energiesektor.
  • Transitverbot für Dual-Use-Güter durch russisches Staatsgebiet. Ausweitung des Transitverbots auf weitere Güter.
  • Schlüsseltechnologien: Ausfuhrverbot unter anderem von Halbleitern und High-Tech-Gütern mit wenigen Ausnahmen. Keine Ausnahmen bei militärischer Nutzung oder für die Verwendung im Energiesektor. Erweiterung des Anhangs VII.
  • Verbot unterstützender Dienstleistungen wie technischer Unterstützung und Finanzierung für diese Güter.
  • Energiesektor: Ausfuhrverbote betreffen Technologien, die für den Ausbau der Erdölraffinerien benötigt werden.
  • Transportsektor: Verbot des Verkaufs jeglicher Luftfahrzeuge, Ersatzteile und entsprechender Ausrüstung.
  • Luxusgüter: Ausfuhrverbot, Verkaufsverbot (auch bei Verkäufen über die Ladentheke)
  • Flugturbinenkraftstoffe: Ausfuhrverbot
  • Güter aus verschiedenen Segmenten (Anhang XXIII): Ausfuhrverbot. Erweiterung des Anhangs.
  • Visapolitik: Diplomaten und verwandte Gruppen sowie Geschäftsleute werden keinen privilegierten Zugang mehr zur Europäischen Union haben.
  • Sperrung des EU-Luftraums für russische Flugzeuge.
  • Der Straßengütertransport in der EU ist für in Russland registrierte Kraftverkehrsunternehmen verboten. Das Beförderungsverbot gilt auch für in Russland zugelassene Anhänger und Sattelanhänger. Es gibt Ausnahmen für wenige Güter. Die zuständige Genehmigungsbehörde ist in Deutschland das BAFA. Die Antragstellung erfolgt durch den Ausführer über das ELAN-K2-System. Anfragen zum Transportverbot und zu Ausnahmegenehmigungen sind an die Adresse embargo-transport@bafa.bund.de zu richten.
  • Einfuhrverbote in die EU von Stahl und bestimmten Stahlerzeugnissen aus den Kapiteln 72 und 73. Seit 30. September 2023 gilt eine Nachweispflicht bei Einfuhr über den Ursprung von Vormaterialien gelisteter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus jedem Drittland mit Ausnahme von Norwegen und der Schweiz.
  • Einfuhrverbote von Gütern, die Russland erhebliche Einnahmen einbringen, zum Beispiel Kaviar, Holz (das komplette Kapitel 44, Kraftpapier und Pappe, Düngemittel, Glas, Schiffe sowie Bohr- und Förderplattformen, Gold und Schmuck. Erweiterung des Anhangs.
  • Einfuhrverbote für Diamanten ab 1. Januar 2024.
  • Kritische Infrastruktur in der EU: russische Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz in Russland dürfen keine Leitungsposten bekleiden.
  • Verbot, Gasspeicherkapazitäten für russische Personen und Organisationen zur Verfügung zu stellen.
  • Sanktionen gegen russische Medien.
  • Einführung der Verpflichtung für EU-Exporteure, bei Ausfuhr bestimmter Güter in Drittländer einen Re-Export nach Russland vertraglich zu untersagen. Hiervon ausgenommen sind Exporte in bestimmte Partnerländer. Zur Zeit sind dies: USA, Japan, Vereinigtes Königreich, Australien, Neuseeland, Kanada, Südkorea, Norwegen, Schweiz.

Grundsätzliche Prüfschritte

Unabhängig von den nachfolgenden Detailregelungen empfehlen wir bei Geschäften mit Russland (und Belarus) neben einer grundsätzlichen Markteinschätzung zunächst zu prüfen,
  • ob der Geschäftspartner in Russland (Belarus) von den Sanktionen erfasst ist. Hilfreich dafür sind die Finanzsanktionsliste der EU, die EU Sanctions Map und die SDN-Liste der USA.
  • ob Zahlungen überhaupt noch ankommen. Sowohl der Ausschluss russischer Banken aus dem SWIFT-System als auch die russischen Verbote von Devisentransfers erschweren dies deutlich. Hierzu kann die kontoführende Bank genauere Auskünfte geben.
  • bei Warenlieferungen: ob und wie ein Transport möglich ist, insbesondere nachdem russische und belarussische Speditionen Güter in der EU nicht mehr befördern dürfen.

Konsolidierte Fassung des Russland-Embargos

 Alle Regelungen und Anhänge sind in der Russland-Embargoverordnung VO (EU) Nr. 833/2014 enthalten. Diese so genannte Grundverordnung wird durch Änderungsverordnungen ergänzt und erweitert, zuletzt im Dezember 2023 durch die Änderungsverordnung 2023/2978, dem zwölften Sanktionspaket. Wir verlinken auf die konsolidierte Fassung, die alle Änderungsverordnungen beinhaltet. Bitte beachten Sie: Bei Änderungen kann es immer einige Zeit dauern, bis die neueste Änderungsverordnung eingearbeitet ist.

Prüfschema für Güterlieferungen nach Russland

Nachfolgend geben wir eine unverbindliche Übersicht der Prüferfordernisse für Güterlieferungen nach Russland. Der Güterbegriff umfasst grundsätzlich Waren, Software und Technologie. Rechtsgrundlage ist die Embargoverordnung (EU) 833/2014, die seit Februar 2022 durch mehrere Änderungsverordnungen ergänzt worden ist. Es bietet sich an, mithilfe der konsolidierten Fassung der Verordnung zu prüfen. In die konsolidierte Fassung sind alle Änderungsverordnungen eingearbeitet.
Das Prüfschema Güterlieferungen nach Russland (Stand 28.07.2023) bildet die einzelnen Prüfschritte grafisch ab.

  • Empfänger in Russland vom Embargo erfasst (Finanzsanktionsliste): Verbot
  • Rüstungsgüter (Teil 1A Ausfuhrliste): Verbot
  • Gelistete Dual-Use-Güter (Anhang 1 EU-Dual-Use-VO): grundsätzliches Verbot mit wenigen Ausnahmen und Genehmigungstatbestände
  • Spezielle Güter für die Erdölexploration und -förderung, Anhang II VO 833/2014: Verbot
  • High-Tech-Güter Anhang VII VO 833/2014: grundsätzliches Verbot, mit wenigen Ausnahmen und Genehmigungstatbeständen.
    Anhang VII Teil A umfasst über 60 Seiten mit Güterbeschreibungen in folgenden Kategorien:
    • Allgemeine Elektronik,
    • Rechner,
    • Telekommunikation und Informationssicherheit,
    • Sensoren und Laser,
    • Navigation Luftfahrtelektronik,
    • Meeres- und Schiffstechnik,
    • Luft- und Raumfahrt sowie Antriebe
    • Verschiedene Gegenstände (zum Beispiel Mikroskope, Ausrüstung für Quantencomputer)
    • Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung (überwiegend Chemikalien)
    • Werkstoffbearbeitung

      Anhang VII Teil B
    • Halbleiter
    • Elektronisch integrierte Schaltungen
    • spezielle Fotoapparate
    • Sonstige elektrische/magnetische Bauteile
    • Maschinen für additive Fertigung
  • Erdölraffination Anhang X : Verbot, in eng begrenzten Fällen Genehmigung möglich
  • Luft- und Raumfahrt Anhang XI (Kapitel 88 komplett, sowie Güter, die im Luftfahrtsektor eingesetzt werden): Verbot
  • Seeschifffahrt Anhang XVI (Seenavigations- und Funkkommunikationstechnologie): Verbot
  • Luxusgüter gemäß Anhang XVIII: Verbot
  • Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive Anhang XX: Verbot
  • Güterliste mit über 650 Positionen aus verschiedenen Segmenten Anhang XXIII: Verbot, mit wenigen Ausnahmen und Genehmigungstatbeständen
  • Catch-all Genehmigungspflichten EU-Dual-Use Verordnung
Ausgenommen sind bei dieser Übersicht Dienstleistungen, die grundlegende Frage der Zahlung sowie der Transport. Bei Lieferungen nach Russland sind bei Zollanmeldungen zusätzlich die neuen ATLAS-Unterlagencodierungen anzuwenden. Der IHK-Artikel ATLAS: Codierungen und Embargos gibt Hinweise zur richtigen Anwendung der Codierungen.
Wichtig: Wenn die Ware von einem Verbot erfasst ist, gilt dies regelmäßig auch für Ersatzteilieferungen und technische Unterstützung. Bei bestehenden Altverträgen die Einzelheiten der jeweiligen Ausnahmen prüfen. 

Generelle Aussetzung der Hermes-Bürgschaften für Russland

Als sanktionsähnliche Maßnahme hat die Bundesregierung die Bewilligung von Hermes-Bürgschaften für Exporte nach Russland (Exportkreditgarantien) und Investitionen (Investitionsgarantien) im Land bis auf weiteres ausgesetzt. Diese Aussetzung erstreckt  grundsätzlich auf jedes Exportgeschäft oder Investition in Russland. Ob bereits bewilligte Bürgschaften davon betroffen sind, ist aktuell noch unklar. Unternehmen sollten sich direkt an die Mandatare des Bundes wenden, die mit der Umsetzung dieses Außenwirtschaftsförderinstruments beauftragt sind. Für die Exportkreditgarantien verantwortlich ist die Euler Hermes Aktiengesellschaft (Ansprechpartner). Für die Investitionsgarantien die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Ansprechpartner). Eine Zusammenstellung aller Informationen, Deckungspraxis, Ansprechpartner und Q&A‘s zum Deckungsstopp Russland und Belarus sind auf dem Webportal der Exportkreditgarantien (agaportal.de) zu finden.

2. EU-Sanktionen gegen Belarus

Die seit 2006 bestehenden EU-Sanktionen gegen Belarus ( Verordnung (EG) 765/2006) wurden wegen der Beteiligung an der militärischen Invasion in der Ukraine in mehreren Schritten deutlich ausgeweitet, zuletzt mit der Verordnung (EU) 202371594 vom 03. August 2023. 
  • Auf die Sanktionsliste der EU wurden hochrangige Militärs aufgenommen, was neben dem Einfrieren von Vermögenswerten ein Reiseverbot (Ein- und Durchreise) der gelisteten Personen im EU-Hoheitsgebiet bewirkt.
  • Die SWIFT-Dienste für einige belarussische Banken sind beschränkt, Transaktionsverbot mit belarussischer Zentralbank und weitere
  • Der Straßengütertransport in der EU ist für in Belarus registrierte Kraftverkehrsunternehmen seit 9. April 2022 verboten, es gibt Ausnahmen für wenige Güter.
  • Weitere Einfuhrbeschränkungen in die EU von Waren, die ihren Ursprung in Belarus haben oder die aus Belarus ausgeführt worden sind. Diese betreffen die Bereiche:
    • Tabakerzeugnisse (Anhang VI)
    • mineralischen Brennstoffe und bituminösen Substanzen (Anhang VII)
    • Düngemittel (Anhang VIII)
    • Holzerzeugnisse (gesamtes Warenverzeichnis-Kapitel 44, Anhang X)
    • Zementprodukte (Anhang XI)
    • Eisen- und Stahlprodukte (gesamte Warenverzeichnis-Kapitel 72 und 72, Anhang XII)
    • Kautschukprodukte (Anhang XIII)
  • Exportverbote nach Belarus betreffen
    • Maschinen und Anlagen (Warenverzeichnis Kapitel 84 und 85 mit wenigen Ausnahmen),
    • Rüstungsgüter (Teil I A der Ausfuhrliste) und gelistete Dual-Use-Güter und -Technologien (Anhang 1 EU-Dual-use-VO)
    • Güter der internen Repression (Anhang III) sowie Güter zur Kommunikationsüberwachung (Anhang IV)
    • Güter für die Tabakindustrie (Anhang VI)
    • High-Tech: komplexere Güter und Technologien, die zur militärischen, technologischen, verteidigungs- und sicherheitspolitischen Entwicklung von Belarus beitragen könnten (vgl. die in Anhang Va aufgeführten Kategorien Allgemeine Elektronik, Rechner, Telekommunikation und Informationssicherheit, Sensoren und Laser, Navigation Luftfahrtelektronik, Meeres- und Schiffstechnik, Luft- und Raumfahrt sowie Antriebe). Der Anhang entspricht im Wesentlichen Anhang VII des Russland-Embargos.
    • Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten, Munition
    • Güter der Luftfahrt- und Raumfahrtindustrie (Anhang XVII)
    • Hierzu gehören auch damit verbundene Dienstleistungen. Diese Regelungen entsprechen den Vorgaben in der Russland-Embargoverordnung und enthalten Ausnahmen und Genehmigungstatbestände.
    • Die Ausnahmen für Altverträge sind wichtig bei technischer Unterstützung wie Wartung und Ersatzteilversorgung von Maschinen und Anlagen. Die Exportverbote sind für Belarus in diesem Bereich weitreichender als für Russland.
  • Bei Lieferungen nach und aus Belarus sind bei Zollanmeldungen zusätzlich die neuen ATLAS-Unterlagencodierungen anzuwenden. Der IHK-Artikel ATLAS: Codierungen und Embargos gibt Hinweise zur richtigen Anwendung der Codierungen.

Konsolidierte Fassung des Belarus-Embargos

Details zu den Handelsbeschränkungen und den genannten Anhängen sind in der Grundverordnung VO (EG) Nr. 765/2006 mit ihren diversen Ergänzungen zu finden. Wir haben auf die konsolidierte Fassung verlinkt. In die konsolidierte Fassung sind alle Änderungsverordnungen eingearbeitet.

Prüfschema für Güterlieferungen nach Belarus

Nachfolgend geben wir eine unverbindliche Übersicht der Prüferfordernisse für Güterlieferungen nach Belarus. Der Güterbegriff umfasst grundsätzlich Waren, Software und Technologie. Rechtsgrundlage ist die Embargoverordnung (EU) 765/2006, die seit Februar 2022 durch mehrere Änderungsverordnungen ergänzt worden ist. Es bietet sich an, mithilfe der konsolidierten Fassung der Verordnung zu prüfen.
Das Prüfschema Güterlieferungen nach Belarus (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 66 KB) (Stand 13.4.2022) bildet die einzelnen Prüfschritte grafisch ab.

3. EU-Sanktionen in Bezug auf Donezk, Luhansk, Cherson, Saporischja

Die am 22. Februar 2022 beschlossenen Sanktionsmaßnahmen wurden mit einer neuen Embargoregelung in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt, der Verordnung  (EU) 2022/263 vom 23. Februar 2022. Die Verordnung gilt in Bezug auf Donezk und Luhansk. Mit der Verordnung (EU) 2022/1903 vom 6. Oktober 2022 wurde der geografische Geltungsbereich auf die beiden besetzten Gebiete Cherson und Saporischja ausgeweitet.
Zudem wurden die bereits bestehenden Verordnungen (EU) 833/2014 und 269/2014 (Krim) angepasst. 

Wesentliche Inhalte:

  • Listung zahlreicher weitere Personen und Organisationen, mit denen Geschäftskontakte untersagt sind. Diese werden in der EU-Finanzsanktionsliste geführt
  • Einschränkung bzw. Verbot des Handels, der Bereitstellung von Finanzmitteln mit den sogenannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk
  • Ebenfalls verboten sind Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Energie, Telekommunikation, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den genannten Gebieten.
  • Beschränkung des Zugangs zum Finanz und Kapitalmarkt der EU

4. Sanktionen USA gegenüber RU/BY

Die USA haben als unmittelbare Reaktion auf die Anerkennung Russlands der „Donezker Volksrepublik (DNR)“ und der „Lugansker Volksrepublik (LNR)“ am 22. Februar 2022 mit einer Executive Order (EO) den Geltungsbereich der EOs 13660, 13661, 13662, 13685, 13849 auf die LNR und DNR ausgeweitet und Embargomaßnahmen mit extraterritorialer Wirkung gegen diese Gebiete verhängt. Ausnahmen gelten entsprechend der General Licences 17 bis 22.
Desweiteren haben die Amerikaner mit umfangreichen Bankenlistungen sowie Listungen russischer Personen, Organisationen und Unternehmen reagiert. Mit Wirkung vom 25.02.2022 sind auch Putin und weitere hochrangige Mitglieder der russischen Regierung gelistet. Je nach Betroffenheit mit dem US-Recht sollten Unternehmen die entsprechenden US-Sanktionslisten fortlaufend und regelmäßig prüfen.
Neue güterbezogene Exportkontrollen für Russland:
1. Alle durch die Commerce Control List (CCL) kontrollierten Güter der Kategorien 0-9 ( NEU: Verschärfung seit dem 08.04. Kategorien 0-2) sind künftig für Russland genehmigungspflichtig und bedürfen einer Lizenz (§746.8 (a)(1) (Russia sanctions). Ausgenommen sind sog. “deemed exports/reexports”. Dies hat ggf. Auswirkungen auf die sog. De-Minimis Kalkulation. Da nun alle Waren der ECCN-Kategorien 0-9 für den Export nach Russland “kontrolliert” sind – und damit auch alle ECCNs mit dem “reason for control” Anti Terrorism – müssen diese in der De-Minimis Kalkulation berücksichtigt werden. Da Russland zudem der Ländergruppe D:5 hinzgefügt wurde (Suppl. 1 to Part 740 EAR), gilt für einige US-Komponenten eine De-Minimis Schwelle von 0%. Dies gilt u.a. für 9x515 (Spacecraft related items), die “600 series” (vormals ITAR gelistet).
2. Es wurden zwei neue Foreign Direct Product Rules für Russland implementiert:
Russia Foreign Direct Product Rule §734.9 (f):
Die Regel sieht vor, dass im Ausland gefertigte Güter, die auf US-Technologien der ECCN-Kategorien 0-9 basieren bzw. Güter, die auf Anlagen gefertigt werden, die ihrerseits das Produkt der genannten US-Technologien sind und das Endprodukt auf der CCL gelistet ist, einem Exportverbot nach Russland unterliegen.
Russia-MEU Foreign Direct Product Rule §734.9 (g):
Die Regel sieht vor, dass im Ausland gefertigte Güter, die auf gelisteten US-Technologien basieren (alle ECCN-Kategorien!) bzw. Güter, die auf Anlagen gefertigt werden, die ihrerseits das Produkt von gelisteten US-Technologien (alle ECCN-Kategorien!) sind, nicht an Entity-gelistete Endempfänger mit dem Zusatzeintrag “Footnote 3” (siehe oben) geliefert werden dürfen. Dies gilt auch, wenn das Endprodukt EAR99 klassifiziert ist.
Ein genauer Blick lohnt jedoch: siehe §746.8 (a)(4)Countries excluded from Certain Russia License Requirements under Section 746.8 . Das bedeutet, dass neben Australien, Neuseeland und Großbritannien die Staaten der Europäischen Union in Teilen von den oben genannten Regelungen ausgenommen sind, da die genannten Länder ähnlich strikte Exportverbote für Dual-Use Güter implementiert haben ( Supplement No. 3 to Part 746). Diese Ausnahme gilt insofern als das foreign-made item, wenn es nach den oben beschriebenen Regeln “subject to the EAR” ist, direkt aus den genannten Ländern nach Russland geliefert wird.
Achtung: Bisher mögliche Lizenzausnahmen für genehmigungspflichtige Exporte und Reexporte nach Russland und Belarus sowie Transfers (in-country) sind ggf. nicht mehr anwendbar bzw. wurden massiv eingeschränkt. Alle Anträge auf Ausfuhrgenehmigung werden nach Maßgabe einer policy of denial geprüft. Es ist demnach von einer Ablehnung und damit faktisch einem Lieferverbot auszugehen.
Es gab umfangreiche Neulistungen auf der Entity List (fortlaufend!), darunter viele ehemals auf der Military End User Liste gelistete Empfänger – dadurch sind für diese Empfänger fortan alle Exporte, Reexporte und Transfers von Gütern “subject to the EAR” genehmigungspflichtig.
Es gilt eine Genehmigungspflicht für alle Güter “subject to the EAR”,, wenn Kenntnis einer militärischen Endverwendung bzw. eines militärischen Endverwenders vorliegt.
Es besteht zudem eine Genehmigungspflicht für die Lieferung von Gütern “subject to the EAR” gelistet in Suppl. 4 to Part 746 EAR für den Erdöl- und Erdgassektor in Russland – Expansion of Sanctions Against the Russian Industry Sector Under the EAR .
Es besteht eine Genehmigungspflicht für die Lieferung bestimmter Luxusgüter nach Russland und Belarus (§746.10 (a)(2) & Suppl. 5 to Part 746 EAR) bzw. an seitens des OFAC gelistete russische/belarussische Oligarchen weltweit.
Das Bureau of Industry and Security eine Country Guidance Russia-Belarus erstellt. Die güterbezogenen Exportkontrollen finden auch auf Belarus Anwendung.

5. Sanktionen Russlands und Belarus gegen die EU

Als Reaktion auf die EU-Sanktionen haben Russland und Belarus Sanktionen geben die EU verhängt. Die warenbezogenen Sanktionen werden vorübergehend in der EU-Datenbank Access2Markets abgebildet (restrictions imposed by Russia/Belarus).

6. Wo erhalte ich Informationen?



Quelle: IHK Region Stuttgart / IHK Düsseldorf