Vertragsbestimmungen im Auslandsgeschäft

Ausschluss des UN-Kaufrechts

Das UN-Kaufrecht gilt mittlerweile in über 90 Vertragsstaaten und kommt praktisch in allen deutschen Exportgeschäften zur Anwendung, es sei denn, es ist ausdrücklich ausgeschlossen worden.

Anforderungen an einen Ausschluss

Soll das UN-Kaufrecht ausgeschlossen werden, so kann dies durch eine sog. "Ausschlussvereinbarung" erfolgen. Dies muss deutlich den Ausschluss des UN-Kaufrechts vorsehen. Kein wirksamer Ausschluss ist hingegen der Passus: " Für den Vertrag gilt deutsches Recht". Denn da das UN-Kaufrecht auch in Deutschland gilt, könnte es als "deutsches Recht" angesehen werden. Jedenfalls kommt bei einer solchen Formulierung nicht hinreichend klar zum Ausdruck, dass das UN-Kaufrecht nicht zur Anwendung kommen soll.
Eine richtige Formulierung wäre dagegen: " Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung". Wichtig ist, dass die Ausschluss-Vereinbarung den Anforderungen an einen Vertragsschluss nach Art. 14 ff. UN-Kaufrecht genügt. Nicht ausreichend ist der bloße Aufdruck auf Auftragsbestätigung, Rechnung oder Lieferschein.

Ausschluss durch allgemeine Geschäftsbedingungen

Häufig wird das UN-Kaufrecht durch allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. Hierfür ist erforderlich, dass der Anbieter spätestens bis zum Vertragsschluss deutlich erkennen lassen muss, dass er seine AGB zur Geltung bringen will. Außerdem muss der anderen Vertragspartei der vollständige Text der AGB bis zum Vertragsabschluss übersandt oder anderweitig zugänglich gemacht werden. Nicht ausreichend ist, dass die andere Vertragspartei die AGB jederzeit abrufen oder anfordern könnte. Vielmehr ist Voraussetzung, dass der Inhalt der AGB der anderen Seite in vollem Umfang mitgeteilt wird. Schließlich müssen sowohl der Hinweis auf die Geltung der AGB wie auch der vollständige Text der AGB in einer Sprache abgefasst sein, auf die sich die andere Seite einlassen muss. In der Regel ist das entweder die Heimatsprache der anderen Partei oder die Sprache, in der der Vertragstext abgefasst ist.

Sollte das UN-Kaufrecht ausgeschlossen werden?

Unabhängig von den formalen Voraussetzungen eines wirksamen Ausschlusses des UN-Kaufrechtes stellt sich die Frage, ob das UN-Kaufrecht überhaupt ausgeschlossen werden sollte. Diese Frage stellt sich um so mehr, als ansonsten deutsches Kaufrecht gilt. Dabei ist folgendes zu berücksichtigen:
  • Wird das UN-Kaufrecht ausgeschlossen, so treten die strengen deutschen Regel des Unternehmerregresses ein.
  • Zwar ist die Schadensersatzhaftung des Verkäufers nach dem UN-Kaufrecht strenger.
    Art. 6 des UN-Kaufrechts ermöglicht es den Parteien jedoch, diese Haftung abzuschwächen
  • Das deutsche Kaufrecht berücksichtigt eher die Interessen des Käufers, während das UN-Kaufrecht stärker die Interessen des Verkäufers berücksichtigt
Quelle: IHK Rhein-Neckar