Österreich: Meldepflichten
Eine Entsendung nach österreichischem Recht (§ 3 Abs. 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz) liegt immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird. Auch kurzfristige Dienstreisen und die damit verbundenen Arbeitsleistungen fallen somit unter den Begriff der Entsendung.
Meldepflicht
Deutsche Unternehmen, die Ihre Mitarbeiter für zeitlich befristete Einsätze nach Österreich entsenden, müssen diese vor Arbeitsaufnahme bei der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung melden. Nachträgliche Änderungen müssen unverzüglich mit der jeweiligen Änderungsmeldung der Zentralen Koordinationsstelle mitgeteilt werden.
Ausnahmen
Tätigkeiten von geringem Umfang und von kurzer Dauer sind nicht meldepflichtig. Das sind insbesondere
- geschäftliche Besprechungen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen
- die Teilnahme an Seminaren und Vorträgen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen
- die Teilnahme an Messen und messeähnliche Veranstaltungen, ausgenommen der Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der Ausstellungseinrichtungen und An- und Ablieferung des Messegutes)
- der Besuch von und die Teilnahme an Kongressen und Tagungen
Meldeverfahren
Die Meldung der entsandten Mitarbeiter erfolgt ausschließlich über die elektronische Meldeplattform des Bundesministeriums für Finanzen anhand der elektronischen Formulare ZKO3.
Die Meldung enthält Angaben zum Arbeitnehmer, Arbeitgeber und zum Arbeitseinsatz in Österreich.
Notwendige bereitzuhaltende Unterlagen
Folgende Unterlagen betreffend die entsandten Arbeitnehmer sind am Arbeits(Einsatz)ort für die Dauer der Beschäftigung bereitzuhalten und bei einer Kontrolle zur Einsicht vorzulegen bzw. in elektronischer Form zugänglich zu machen:
- die Abschrift der gegenüber der ZKO abgegebenen Meldung (Entsendemeldung),
- Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Formular A1), sofern für die entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht,
- Arbeitsvertrag oder Dienstzettel,
- Lohnzettel,
- Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege,
- Lohnaufzeichnungen,
- Arbeitszeitaufzeichnungen und
- Unterlagen betreffend die Lohneinstufung.
Ansprechperson vor Ort und Aufbewahrung der Unterlagen
Während des Einsatzes muss eine Ansprechperson genannt werden, die vor Ort ist und den als Verbindungsstelle zwischen dem entsendenden Unternehmen und den österreichischen Behörden fungiert.
Der Ansprechperson kann entweder der entsandte Mitarbeiter selbst sein, sofern nur ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen entsandt wird, oder ein in Österreich berufsmäßig zur Parteienvertretung befugten Person (AHK Österreich, Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder, Notar etc.)
Die Unterlagen müssen während der Dauer des Einsatzes in Österreich entweder bei dem Mitarbeiter, also am Einsatzort, oder bei der Ansprechperson aufbewahrt werden. Wenn das entsendende Unternehmen ein Zweigniederlassung oder eine Tochtergesellschaft in Österreich hat, können auch diese zur Aufbewahrung der Unterlagen gewählt werden.
Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen
Während des Zeitraums der Entsendung müssen die in Österreich geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Diese werden in den österreichischen Kollektivverträgen geregelt. Eine Übersicht der Kollektivverträge und den wichtigsten Inhalten zu Mindestlöhnen und Arbeitszeit finden Sie hier.
Quelle: IHK Rhein-Neckar