Auslandsentsendung

Belgien: Meldepflichten

Meldepflicht “Limosa”

Arbeitnehmer, Selbstständige und Praktikanten, die vorübergehend oder teilweise in Belgien arbeiten wollen, müssen den Behörden in aller Regel im Voraus gemeldet werden. Diese Meldepflicht trifft alle Vorgenannten, die nicht der belgischen Sozialversicherung unterworfen sind.
Inhalt der Meldepflicht sind Angaben zur Person des Entsandten und des Arbeitgebers, zur Dauer des Auftrags und zur Wochenarbeitszeit, zur Art der Tätigkeit, zum Ort der Arbeiten und zum Auftraggeber.
In Abhängigkeit von Art und Dauer der Tätigkeit in Belgien, existieren für Arbeitnehmer und Selbstständige zahlreiche Befreiungstatbestände. So gelten unter Umständen Ausnahmen für Montage-, Reparatur-, oder Wartungsarbeiten sowie für bestimmte Berufsgruppen, wie etwa Fernfahrer, selbstständige Geschäftsleute und Künstler. Nähere Informationen und das Online-Meldeportal finden Sie auf der Website “Working in Belgium LIMOSA
Nach der Meldung erhalten Sie einen „Limosa-1-Nachweis“, den Sie vor Beginn der Arbeiten dem belgischen Auftraggeber vorlegen müssen. Dieser ist gesetzlich verpflichtet, sich diese Bescheinigung vorlegen zu lassen.
Für Personen, die regelmäßig im Ausland arbeiten, kann eine vereinfachte Limosa-Meldung für zwölf Monate vorgenommen werden, jedoch nicht für Tätigkeiten im Bau- und Zeitarbeitssektor.
Weitere allgemeine Informationen zur Entsendung nach Belgien:

Verbot der Arbeitnehmerüberlassung

Für Entsendungen nach Belgien gilt, dass diese nicht mit einer Arbeitnehmerüberlassung kombiniert werden könnten (sogenannte “Huckepacküberlassung”). Grundlage dafür ist ein nach belgischem Recht geltendes nationales Verbot der Leiharbeit nach dem Gesetz vom 24. Juli 1987 über Zeitarbeit. Das allgemeine Verbot des Arbeitnehmerverleihs in Belgien steht im Gegensatz zu der Situation in mehreren anderen europäischen Ländern.

Zur Limosa-Erklärung bei Selbständigen

Selbständige und Arbeitnehmer, die vorübergehend in Belgien arbeiten, müssen sich bei den belgischen Behörden melden. Insgesamt sind aber weniger Daten zu übermitteln. Deshalb fällt die vereinfachte Prozedur weg. Im Groben handelt es sich um folgende Angaben:
Arbeitnehmer
Selbständiger
I. Angaben zu den Beteiligten des Vertragsverhältnisses
1. Identifizierung des Arbeitnehmers
2. Identifizierung des Arbeitgebers
3. Identifizierung des belgischen Kunden
1. Identifizierung des Selbständigen
2. Identifizierung des belgischen Kunden
II. Angaben zur Dienstleistung
1. Beginn und Ende der Entsendung in Belgien
2. Ort der Dienstleistung
3. Angabe, ob Bausektor betroffen
4. Angabe, ob Zeitarbeiter
5. Arbeitszeiten
1. Beginn und Ende der Entsendung in Belgien
2. Ort der Dienstleistung
3. Angabe, ob Bausektor betroffen
Warum diese Angaben aus Sicht Belgiens zwingend erforderlich sind, ist im an den König gerichteten Bericht im Anschluss an den Text des Erlasses erläutert.
  • Wer regelmäßig in Belgien und anderen Staaten Dienstleistungen im Rahmen einer Entsendung erbringt (was darunter zu verstehen ist, definiert der Königliche Erlass), kann die Limosa-Erklärung auch für die Dauer eines Jahres abgeben. Sie kann nach Ablauf des Jahres jeweils maximal für ein weiteres Jahr verlängert werden. Dies gilt allerdings nicht für Tätigkeiten im Bau- und Zeitarbeitssektor.
  • Wird die angemeldete Dienstleistung aus irgendeinem Grunde doch nicht erbracht, müssen die belgischen Behörden zwar immer noch über diese Tatsache informiert werden. Allerdings muss dies nicht mehr spätestens am ersten vorgesehenen Arbeitstag passieren.
Quelle: IHK Region Stuttgart