Auslandsentsendung

Frankreich: Entsendung

Mitarbeiterentsendung deutsche Arbeitnehmer

Stand: 07/2023
Bei einer Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich haben Unternehmer mit Sitz in Deutschland umfangreiche arbeits-, sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Formalitäten sowie Meldepflichten zu beachten. Für den Transportbereich gelten andere Regelungen.
Eine Arbeitnehmerentsendung liegt grundsätzlich vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Weisung des deutschen Arbeitgebers (entsendendes Unternehmen) vorübergehend eine Beschäftigung in Frankreich ausübt. Dabei muss die Dauer der Beschäftigung in Frankreich von vornherein bestimmt sein.
Bei einer Entsendung muss der jeweilige Tariflohn in Frankreich berücksichtigt werden (weitere Informationen dazu bei  Légifrance). 
Firmen, die Mitarbeiter zur vorübergehenden Ausführung von Arbeiten nach Frankreich entsenden, sind verpflichtet, dies vor Aufnahme der Arbeiten der örtlich zuständigen INSPECTION DU TRAVAIL (Arbeitsinspektion) über das Internetportal “SIPSI des französischen Staates anzuzeigen. Bitte benutzen Sie den Webbrowser Mozilla Firefox, mit diesem Browser arbeitet SIPSI stabiler.
Diese Meldung muss bestimmte Angaben, z.B. Name und Adresse des Unternehmens, Beginn, Ort und voraussichtliche Dauer der Tätigkeit sowie Personalien der entsendeten Mitarbeiter enthalten.
Zudem muss ein Vertreter in Frankreich bestimmt werden, der im Fall einer Kontrolle durch die französische Arbeitsinspektion kontaktiert werden kann.
Darüber hinaus muss der entsandte Mitarbeiter eine sogenannte A1-Bescheinigung mit sich führen. Diese bescheinigt, dass der Mitarbeiter in Deutschland sozialversichert ist.
Unternehmen, die im Bereich Bau (Hoch-, Tiefbau, Innenausbau) tätig sind, müssen zudem eine Carte BTP beantragen.  Nähere Informationen dazu finden Sie hier auf unserer Homepage.

Erleichterungen für Entsendebetriebe

Mit Gesetz (LOI n° 2018-771 du 5 septembre 2018 pour la liberté de choisir son avenir professionnel) vom 6. September 2018 wurde folgende Erleichterung eingeführt:
Bei Arbeitseinsätzen auf eigene Rechnung - das heißt, wenn kein Auftrag zur Erbringung einer Dienstleistung durch einen Dienstleistungsempfänger vorliegt, wie beispielsweise bei Messebesuchen, Warenabholungen und Warenlieferungen - müssen die Entsendeunternehmen keine Vorabmeldungen abgeben und auch keinen Vertreter benennen. Dies gilt auch für interne Schulungen oder Besprechungen, Audits oder Expertenkommissionen, Teilnahme an Symposien, bei internen Testungen, etc. Die A1-Bescheinigung hingegen muss nach wie vor mitgeführt werden, und der ausländische Arbeitgeber muss die Rechte der entsendeten Arbeitnehmer wahren (Mindestlohn, Arbeitszeit, etc.).
Für Zeitarbeitsfirmen trifft dies nicht zu.

Verschärfung der Sanktionen

Mit dem oben genannten Gesetz wurden die Obergrenzen für Bußgelder bei Verstößen gegen entsenderechtliche Regelungen durchgehend erhöht.
Der Widerspruch gegen aufsichtsrechtliche Maßnahmen hat keine aufschiebende Wirkung mehr. Eine Entsendung kann untersagt werden, wenn der entsendende Arbeitgeber Bußgelder aus vorhergehenden Verfahren nicht beglichen hat. Die Einsichts- und Kontrollrechte der Aufsichtsbehörde werden erweitert.

Ausländer aus Nicht-EU-Staaten

Ausländer aus Nicht EU-Staaten dürfen ohne Arbeitsgenehmigung für eine kurze Einsatzdauer (weniger als 3 Monate) in Frankreich bestimmte Tätigkeiten ausüben.
Dies gilt für Tätigkeiten im Rahmen von
  • sportlichen, kulturellen, künstlerischen und wissenschaftlichen Veranstaltungen
  • Kolloquien, Seminaren, Messen und Ausstellungen
  • Kino- und Filmproduktionen (Künstler oder technisches Personal)
  • Models
  • Pflegediensten während des Aufenthalts ihres Arbeitgebers in Frankreich
  • Audit und datentechnischen Analysen, Management, Finanzen, Versicherung, Ingenieurdienstleistungen
  • gelegentlichen Schulungen als Gastprofessoren
Allerdings müssen die üblichen Anmeldepflichten für eine Mitarbeiterentsendung vorgenommen  werden.
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein