Frankreich: Meldepflichten
Bei einer Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich haben Unternehmer mit Sitz in Deutschland umfangreiche arbeits-, sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Formalitäten sowie Meldepflichten zu beachten. Für den Transportbereich gelten andere Regelungen.
Mitarbeiterentsendung deutsche Arbeitnehmer
Eine Arbeitnehmerentsendung liegt grundsätzlich vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Weisung des deutschen Arbeitgebers (entsendendes Unternehmen) vorübergehend eine Beschäftigung in Frankreich ausübt. Dabei muss die Dauer der Beschäftigung in Frankreich von vornherein bestimmt sein.
Einhaltung der französischen Arbeitsbestimmungen
Bei einer Entsendung muss der jeweilige Tariflohn in Frankreich berücksichtigt werden (weitere Informationen dazu auf der Webseite des französischen Arbeitsministeriums). Sie können beim französischen Justizportal Légifrance nach dem passenden Tarifvertrag recherchieren.
Meldeverfahren
Firmen, die Mitarbeiter zur vorübergehenden Ausführung von Arbeiten nach Frankreich entsenden, sind verpflichtet, dies vor Aufnahme der Arbeiten der örtlich zuständigen INSPECTION DU TRAVAIL (Arbeitsinspektion) über das Internetportal “SIPSI” des französischen Staates anzuzeigen. Bitte benutzen Sie den Webbrowser Mozilla Firefox, mit diesem Browser arbeitet SIPSI stabiler.
Diese Meldung muss bestimmte Angaben, z.B. Name und Adresse des Unternehmens, Beginn, Ort und voraussichtliche Dauer der Tätigkeit sowie Personalien der entsendeten Mitarbeiter enthalten.
Ausnahmen
Bei Arbeitseinsätzen auf eigene Rechnung - das heißt, wenn kein Auftrag zur Erbringung einer Dienstleistung durch einen Dienstleistungsempfänger vorliegt, wie beispielsweise bei Messebesuchen, Warenabholungen und Warenlieferungen - müssen die Entsendeunternehmen keine Vorabmeldungen abgeben und auch keinen Vertreter benennen. Dies gilt auch für interne Schulungen oder Besprechungen, Audits oder Expertenkommissionen, Teilnahme an Symposien, bei internen Testungen, etc. Die A1-Bescheinigung hingegen muss nach wie vor mitgeführt werden, und der ausländische Arbeitgeber muss die Rechte der entsendeten Arbeitnehmer wahren (Mindestlohn, Arbeitszeit, etc.).
Vertreter in Frankreich
Deutsche Arbeitgeber sind verpflichtet einen in Frankreich angesiedelten Vertreter (“Représentant”) zu benennen. Der Vertreter muss telefonisch und per E-Mail gut erreichbar sein und die Kommunikation mit Kontrollbeamten gewährleisten und angeforderte Dokumente zur Entsendung auf Verlangen vorlegen können (auf Französisch). Vertreter kann gegebenenfalls auch der entsandte Mitarbeiter sein. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass der Vertreter benannt wurde (Kopie des Benennungsschreibens).
Die Benennung des Vertreters durch den Arbeitgeber erfolgt schriftlich und in französischer Sprache. Bei der Benennung sind folgende Angaben erforderlich:
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort
- E-Mail- und Postadresse in Frankreich und Telefon-Nummer
- Einverständniserklärung des Vertreters
- Dauer der Benennung (darf den Entsendezeitraum nicht überschreiten)
- Ort in Frankreich, an dem die Nachweisdokumente für Kontrollzwecke aufbewahrt werden
Die Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer (AHK) bietet Unterstützung bei den Formalitäten und übernimmt die Rolle des Vertreters (auf Honorarbasis).
Eine Aufstellung deutschsprachiger Vertreter im Bereich Mitarbeiterentsendung bietet die IHK Südlicher Oberrhein.
Sozialversicherung
Darüber hinaus muss der entsandte Mitarbeiter eine sogenannte A1-Bescheinigung mit sich führen. Diese bescheinigt, dass der Mitarbeiter in Deutschland sozialversichert ist.
Carte BTP
Unternehmen, die im Bereich Hoch- und Tiefbau, Ausbau und Innenausbau (z. B. Küchenmontage) tätig sind und die Mitarbeiter nach Frankreich entsenden, sind verpflichtet, für diese vor Aufnahme der Arbeiten die sog. "Cartes d’identité professionnelle BTP" zu beantragen. Die Karten müssen auf der Baustelle mitgeführt werden. So können die Kontrollinstanzen (Arbeitsinspektoren etc.) feststellen, ob der Betrieb seinen Verpflichtungen nachkommt.
Zudem wird eine sogenannte "garantie décennale" für bestimmte Unternehmen fällig, wie z.B. Architekten, bauausführende Unternehmen und Verkäufer als Hersteller eines Gebäudes. Es handelt sich hierbei um eine objektbezogene Pflichtversicherung für alle Unternehmen die im direkten Vertragsverhältnis mit dem Bauherren stehen.
Die "Cartes d’identité professionnelle BTP" werden über die Internetseite der Union des caisses de France Congés Intempéries BTP (UCF CIBTP) beantragt.
Sie können erst beantragt werden, nachdem die entsendeten Mitarbeiter über das Internetportal "SIPSI" angemeldet wurden.
Für ausländische Betriebe sind die Karten fünf Jahre gültig.
Laut der Webseite der Carte BTP sind nur Beschäftigte (salariés) betroffen, nicht Arbeitgeber. D.h. wenn der Selbständige alleine fährt, muss er keine Carte BTP beantragen.
Vorsicht ist jedoch geboten bei Angestellten (Geschäftsführer = Lohnempfänger).
Verschärfung der Sanktionen
Mit dem oben genannten Gesetz wurden die Obergrenzen für Bußgelder bei Verstößen gegen entsenderechtliche Regelungen durchgehend erhöht.
Der Widerspruch gegen aufsichtsrechtliche Maßnahmen hat keine aufschiebende Wirkung mehr. Eine Entsendung kann untersagt werden, wenn der entsendende Arbeitgeber Bußgelder aus vorhergehenden Verfahren nicht beglichen hat. Die Einsichts- und Kontrollrechte der Aufsichtsbehörde werden erweitert.
Notwendige bereitzuhaltende Unterlagen
Bei Kontrollen und auf Verlangen durch die Arbeitsinspektion sind folgende Nachweisdokumente unverzüglich vorzulegen:
- Sozialversicherungsnachweis
- Arbeitsvertrag
- Kopie der Benennung des Vertreters
- Nachweis des anwendbaren Rechts bzgl. des zwischen Arbeitgeber und Auftraggeber geschlossenen Vertrags
- Nachweise bzgl. Anzahl durchgeführter Aufträge und durch den Arbeitgeber realisierten Umsatz
- Arbeitserlaubnis für Nicht-EU-Bürger
Arbeitseinsatz kürzer als ein Monat:
- Nachweis, dass der französische Mindestlohn "SMIC" (siehe unten) eingehalten wird
Arbeitseinsatz länger als ein Monat:
- Gehaltsabrechnungen oder gleichwertige Nachweise für jeden Entsendemitarbeiter
- Arbeitszeitnachweis mit Arbeitsbeginn und -ende für jeden Arbeitstag
- Urlaubsanspruch und Feiertage
Hinweis: Diese Unterlagen sind vom Entsendemitarbeiter am Arbeitsplatz mitzuführen oder an einem für den Vertreter zugänglichen Ort aufzubewahren.
Ausländer aus Nicht-EU-Staaten
Ausländer aus Nicht EU-Staaten dürfen ohne Arbeitsgenehmigung für eine kurze Einsatzdauer (weniger als 3 Monate) in Frankreich bestimmte Tätigkeiten ausüben.
Dies gilt für Tätigkeiten im Rahmen von
- sportlichen, kulturellen, künstlerischen und wissenschaftlichen Veranstaltungen
- Kolloquien, Seminaren, Messen und Ausstellungen
- Kino- und Filmproduktionen (Künstler oder technisches Personal)
- Models
- Pflegediensten während des Aufenthalts ihres Arbeitgebers in Frankreich
- Audit und datentechnischen Analysen, Management, Finanzen, Versicherung, Ingenieurdienstleistungen
- gelegentlichen Schulungen als Gastprofessoren
Allerdings müssen die üblichen Anmeldepflichten für eine Mitarbeiterentsendung vorgenommen werden.
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein | IHK Rhein-Neckar