Handelsabkommen
EU-Mercosur Abkommen
Der Mercosur (kurz für „Mercado Común del Sur”, also Gemeinsamer Markt Südamerikas) besteht aus vier Mitgliedern: Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay. Gemessen am Bruttoinlandsprodukt von mehr als zwei Billionen Euro bildet er die fünftgrößte Wirtschaftsregion der Welt und ist damit ein wichtiger Handelspartner für die EU. Nach der mehrheitlichen Zustimmung der EU-Mitgliedsstaaten hat das Europaparlament am 21. Januar 2026 das Abkommen zur juristischen Prüfung an den Europäischen Gerichtshof weitergeleitet. Davon wird der Handelsteil des Abkommens bereits zum 1. Mai 2026 vorläufig in Kraft gesetzt. Profiteure des Zollabbaus sind exportseitig vor allem Waren in den Bereichen Chemie, Maschinenbau, Pharmazie, Textil, KFZ sowie Informations- und Kommunikationstechnologie. In diesen Branchen sind die Zölle besonders hoch. Die präferenzrechtlichen Grundlagen für die Zollersparnis stellen wir Ihnen hier vor.
1. Inkrafttreten des Handelsabkommens EU-Mercosur
2. Wortlaut des Handelsabkommens EU-Mercosur
Das Handelsabkommen wurde im Amtsblatt L 2026/186 vom 27.02.2026 veröffentlicht. Wegen der Größe der Datei ist keine direkte Ansicht möglich, wählen Sie Ihre Sprache und folgen Sie den Anweisungen.
In der EU-Datenbank Access2Markets ist das Abkommen bereits gut abgebildet. Auch in der Präferenzdatenbank des Zolls WuP online sind die Abkommen hinterlegt.
Die nachfolgenden Verlinkungen beziehen sich noch auf den englischen Wortlaut des Handelsabkommens einschließlich aller Anhänge, der von der EU-Generaldirektion Handel veröffentlicht wurde.
3. Zollabbau
Mit dem Abkommen werden schrittweise rund 90 Prozent aller auf EU-Waren anfallenden Zölle bei der Wareneinfuhr in den Mercosur abgebaut. Die übrigen Waren folgen schrittweise. Die generellen Abbaustufen sind in Annex on tariff elimination schedule enthalten Die Dauer wird durch Buchstaben/Zeichen abgebildet, die sich dann in den beiden Tabellen zu den wechselseitigen Tarifzugeständnissen wiederfinden.
3.1 Abbaustufen Mercosur
Die vorgesehenen Abbaustufen der Mercosur-Zölle auf EU-Ursprungswaren sind ab Seite 1294 enthalten. In der Tabelle sind die im Mercosur verwendeten Warennummern (NCM) enthalten.
3.2 Abbaustufen EU
Die vorgesehenen Abbaustufen der EU-Zölle für Ursprungswaren aus dem Mercosur sind im ab Seite 57 veröffentlicht. Der Stand der Warennummern entspricht 2013 (CN2013). Falls Sie Ihre Warennummer nicht finden, kann das daran liegen, dass sich diese seitdem geändert hat. Diese Änderungen müssen dann nachvollzogen werden.
3.3 Interpretationshilfe der Tabellen
In der Spalte Abbaustufe wird jeweils der Zollabbau in Jahren abgebildet, wobei das Jahr des Inkrafttretens (2026) als Jahr Null dazugezählt wird. Zum 1. Januar 2027 tritt dann die zweite Stufe in Kraft.
Beispiel: Eine “10” in der Abbaustufe bedeutet bei einem Inkrafttreten im Mai einen Zollabbau über 10 Jahre und sieben Monate.
Der angegebene “Basiszollsatz” muss nicht den aktuell erhobenen Zollsätzen entsprechen. Diese finden Sie in der Access2Markets-Datenbank. Falls der aktuelle MFN-Zoll niedriger ist als die Basiszoll, dann wird dieser dem Abbau zu Grunde gelegt, ansonsten der Basiszoll.
Eine sehr gute Darstellung der Zollabbaustufen bietet die EU-Datenbank Access2Markets. Hier haben wir eine Beispielanfrage für einen Export einer Haushaltsspülmaschine nach Uruguay verlinkt. Die Datenbank zeigt den graduellen Zollabbau von 2026 bis 2041.
4. Ursprungsregeln
Voraussetzung für die zollfreie Einfuhr in einer der beiden Blöcke ist der (präferenzielle) Ursprung der Ware. Dafür müssen Waren entweder vollständig in der EU hergestellt (gemäß Ursprungsprotokoll Protocol on rules of origin) oder entsprechend der in Annex 3B gelisteten produktspezifischen Ursprungsregeln (Product-specific rules of origin)(Anhang 11-B im Amtsblatt) be- bzw. verarbeitet worden sein. Die Ursprungsregeln ähneln jenen der zuletzt von der EU abgeschlossenen Handelsabkommen. Die Einarbeitung der Präferenzdatenbank des Zolls WuP online ist bereits erfolgt.
Ursprungsregeln nach Kapiteln:
| Ursprungsregel | |
| Tiere, landwirtschaftliche Erzeugnisse (Kapitel 1-24) | hauptsächlich in der EU hergestellt, Positions (Vierstellerebene)- oder Unterpositionswechsel (Sechsstellerebene) |
| Chemie, Pharmazeutika (Kapitel 25-38) | hauptsächlich Positions- oder Unterpositionswechsel, chemische Reaktion oder Wertschöpfungsregel von 50 Prozent ex works |
| Kunststoffe, Leder- und Holzwaren (Kapitel 39-49) | hauptsächlich Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 50 Prozent ex works oder Kombination |
| Textil, Bekleidung (Kapitel 50-67) | produktspezifische Regeln |
| Steine, Keramik, Porzellan etc. (Kapitel 68-83) | hauptsächlich Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 50 Prozent ex works |
| Maschinen, Elektronik (Kapitel 84-85) | hauptsächlich Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 45-50 Prozent ex works |
| Beförderungsmittel (Kapitel 86-89) | hauptsächlich Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 40-50 Prozent ex works |
| Instrumente, Messgeräte (Kapitel 90-93) | hauptsächlich Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 45-55 Prozent ex works |
| Möbel, Sonstiges (Kapitel 94-97) | hauptsächlich Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 45-50 Prozent ex works |
5. Ursprungsnachweis, Lieferantenerklärungen
Als Ursprungsnachweis wird die Erklärung zum Ursprung auf Handelsdokumenten dienen. Für Sendungen mit einem Wert über 6.000 Euro an präferenzberechtigten Waren ist eine Registrierung als REX vorgesehen. Bestehende REX-Registrierungen können verwendet werden.
Für Lieferungen aus den Mercosurstaaten in die EU können abweichend bestimmte Formen von Ursprungszeugnissen als Präferenznachweis vorgelegt werden.
Für Lieferungen im Rahmen des EU-Mercosur-Abkommens nutzen Sie in der Zollanmeldung (ATLAS) die Unterlagencodierung U126 für die „Erklärung zum Ursprung“ (EzU) oder den Code N864 für ein klassisches Ursprungszeugnis.
Für Lieferungen im Rahmen des EU-Mercosur-Abkommens nutzen Sie in der Zollanmeldung (ATLAS) die Unterlagencodierung U126 für die „Erklärung zum Ursprung“ (EzU) oder den Code N864 für ein klassisches Ursprungszeugnis.
- Codierung U126: Für Erklärungen zum Ursprung (auf der Rechnung oder Handelsdokumenten) aus Argentinien, Brasilien und Uruguay.
- Codierung N864: Für förmliche Ursprungszeugnisse (gilt in Paraguay zwingend als Übergangsregelung)
Die Ursprungsangabe ist entweder EU oder Mercosur.
Da das Abkommen im Amtsblatt L 2026/186 vom 27.02.2026 veröffentlicht worden ist, kann das Mercosurabkommen ab sofort auf Lieferantenerklärungen genannt werden. Dies benötigt entlang der Lieferkette erfahrungsgemäß einen Vorlauf.
Laut Zoll ist für die Ausfertigung von Lieferantenerklärungen die offiziell zulässige Abkürzung für die MERCOSUR-Staaten "MERCOSUR". Es ist zwingend die Nennung von "MERCOSUR" erforderlich. Einzelne Staaten alleine aufzuführen, ist nicht ausreichend. Sie müssen nicht zusätzlich zu "MERCOSUR" aufgeführt werden, können allerdings in Klammern genannt werden. Beispiel: Mercosur (AR, BR, PY, UY)
Laut Zoll ist für die Ausfertigung von Lieferantenerklärungen die offiziell zulässige Abkürzung für die MERCOSUR-Staaten "MERCOSUR". Es ist zwingend die Nennung von "MERCOSUR" erforderlich. Einzelne Staaten alleine aufzuführen, ist nicht ausreichend. Sie müssen nicht zusätzlich zu "MERCOSUR" aufgeführt werden, können allerdings in Klammern genannt werden. Beispiel: Mercosur (AR, BR, PY, UY)
6. Weitere Informationen
Weiterführende Informationen, Verhandlungsdokumente und vieles mehr finden Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission und bei der GTAI.
Quelle: IHK Stuttgart