Präferenzen und Handelsabkommen

CETA: Zollabbau und Ursprungs­regelungen im EU-Kanada-Handel

Das Freihandelsabkommen CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement) zwischen der Europäischen Union und Kanada wird seit dem 21. September 2017 vorläufig angewendet. Das Abkommen erleichtert den bilateralen Handel insbesondere durch den weitgehenden Abbau von Zöllen sowie vereinfachte Ursprungsregelungen. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den wichtigsten Bestimmungen.

1. Abbau von Zöllen

Fast 99 Prozent der Zölle der beiden Volkswirtschaften wurden durch CETA abgeschafft. Bereits mit Beginn der vorläufigen Anwendung des Abkommens entfiel der Großteil der Zölle. Die im Abkommen vorgesehenen Zollsenkungen sind inzwischen weitgehend vollständig umgesetzt. Lediglich einige sensible Agrarerzeugnisse sind von dieser Regelung ausgenommen. Diese können zum einen einer mengenmäßigen Beschränkung durch Zollkontingente – beispielsweise für Rind- und Schweinefleisch sowie Zuckermais – unterliegen oder zum anderen insgesamt vom Zollabbau ausgeschlossen sein – Hühner- und Truthahnfleisch, Eier und Eierprodukte. Für Wein und Spirituosen wurden die Zollabgaben sowie zahlreiche Handelshemmnisse beseitigt. Zudem gilt seit September 2020 ein allgemeines Verbot der Zollrückvergütung (Draw-back-Verbot).

2. Ursprungsregelungen

Bedingung für eine zollfreie Einfuhr ist der Ursprung der Erzeugnisse in der EU oder Kanada. Die horizontalen sowie die produktspezifischen Ursprungsregeln basieren nur teilweise auf den EU-Standardregeln. Die Ursprungsregeln sind im Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen aufgeführt, sie sind auch im Präferenzportal des Zolls eingearbeitet. Ein Vergleich mit den bislang für die Kalkulation im Unternehmen verwendeten Ursprungsregeln sollte erfolgen.
Der Wortlaut der Ursprungsregeln ist gewöhnungsbedürftig:
„Wechsel innerhalb einer dieser Positionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der in derselben Position wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.”
Diese Regel ist letztlich sehr großzügig, sie entspricht einer Wertschöpfungsregel in Höhe von 50 Prozent. Entgegen dem Wortlaut wird bei „Wechsel innerhalb der Position” kein Unterpositionswechsel verlangt. Das CETA-Merkblatt des Zolls informiert ausführlich darüber, wie die Regeln zu verstehen sind.
Hinweis: Auch ohne CETA fallen in Kanada für viele Waren keine Zölle an. In diesem Fall bringt die Nutzung von Präferenzen keinen Mehrwert. Abweichungen von den Ursprungsregeln für eine begrenzte Ausfuhrmenge gelten in den Bereichen Autos, Textilien, Fisch sowie landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse.

3. Ursprungsnachweise

Der präferenzielle Ursprung muss nachgewiesen werden. Dies ist ausschließlich durch eine Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument möglich. Der Wortlaut der Ursprungserklärung entspricht dem anderer Handelsabkommen der EU. Die Ursprungserklärung muss grundsätzlich nicht unterschrieben werden. Als Ursprungsangabe wird seit Februar 2018 in Kanada die übliche Angabe „EU” akzeptiert, davor wurde „Kanada/EU” verlangt.
Alternativ zur Ursprungserklärung kann der präferenzielle Ursprung im CETA-Abkommen theoretisch auch mit grenzüberschreitenden Lieferantenerklärungen dokumentiert werden, diese gibt es in Form von Langzeit- und Einzelerklärungen. Diese Lieferantenerklärungen sind nicht mit den innerhalb der EU genutzten Lieferantenerklärungen zu verwechseln.

Besonderheiten bei Exporten nach Kanada

Bis zu einem Ursprungswarenanteil von 6.000 Euro in der Sendung kann diese Erklärung von jedem Exporteur abgegeben werden. Über 6.000 Euro ist eine Registrierung beim Zoll als Registrierter Exporteur (REX) erforderlich. Die REX-Nummer muss in der Ursprungserklärung enthalten sein. Eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer gilt nicht für Kanada.

Besonderheiten bei Importen in die EU

Der EU-Importeur kanadischer Ursprungswaren muss kein REX sein. Der kanadische Exporteur gibt unabhängig von dem Sendungswert seine Unternehmensnummer (Business Number) in der Ursprungserklärung an.

4. CETA und EU-Lieferantenerklärungen

Kanada darf auf einer Lieferantenerklärung seit September 2017 genannt werden. Informationen zum Handelsabkommen mit Kanada liegen im Präferenzportal „WuP online“ (Warenursprung und Präferenzen online) vor. Die Bestimmungen können im Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen nachgelesen werden. Beachten Sie, dass die Ursprungsregeln gegenüber anderen Handelsabkommen abweichen.

5. Weitere Informationen

Die Zollverwaltung informiert ausführlich über das Freihandelsabkommen CETA (Merkblatt CETA), die geltenden Präferenzregelungen, Ursprungsnachweise sowie die Registrierung als Registrierter Exporteur (REX). Darüber hinaus stehen im Präferenzportal „WuP online“ (Warenursprung und Präferenzen online) aktuelle Informationen zu den Ursprungsregeln und deren Anwendung zur Verfügung.



Quelle: IHK Stuttgart