Import Schweiz
Einfuhren aus der Schweiz: elektronische Gestellungsmitteilung
Ein Kernziel des Unionszollkodex ist die vollständige Elektronisierung von Zollmitteilungen und Zollverfahren bis Ende 2025. Für die einzelnen Zollbereiche gelten dabei unterschiedliche Übergangsristen.
Zum 01.01.2023 wurden in diesem Zusammenhang wichtige Änderungen bei der Gestellungsmitteilung und der Anmeldung zur Vorübergehenden Verwahrung bei Wareneinfuhren in das Zollgebiet der EU eingeführt. Dies betraf vor allem die Verfahrensabläufe bei Wareneinfuhren auf Straße und Schiene aus der Schweiz nach Deutschland, also nur den Import.
Bislang erfolgte die Überführung von Waren aus der Schweiz nach Deutschland i.d.R. konkludent, sprich die Gestellungsmitteilung galt mit dem physischen Eintreffen der Waren beim Binnenzollamt automatisch als abgegeben und die zollrechtliche Überwachung als eröffnet.
Dies bedeutete seit dem 01.01.2023, dass die Gestellungsmitteilung (Artikel 139 Abs. 1 UZK) und die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung (Artikel 145 Abs. 1 UZK) grundsätzlich elektronisch über das IT-Fachverfahren ATLAS-SumA abgegeben werden mussten und zwar in der Regel vom Frachtführer an der Grenze und nur in Ausnahmefällen direkt durch das einführende Unternehmen.
Bislang erfolgte die Überführung von Waren aus der Schweiz nach Deutschland i.d.R. konkludent, sprich die Gestellungsmitteilung galt mit dem physischen Eintreffen der Waren beim Binnenzollamt automatisch als abgegeben und die zollrechtliche Überwachung als eröffnet.
Dies bedeutete seit dem 01.01.2023, dass die Gestellungsmitteilung (Artikel 139 Abs. 1 UZK) und die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung (Artikel 145 Abs. 1 UZK) grundsätzlich elektronisch über das IT-Fachverfahren ATLAS-SumA abgegeben werden mussten und zwar in der Regel vom Frachtführer an der Grenze und nur in Ausnahmefällen direkt durch das einführende Unternehmen.
Neue Änderung März 2025:
Nach der uns vorliegenden Mitteilung der GZD vom 07.03.2025 gilt ab sofort wieder die Regelung wie vor dem 01. Januar 2023.
Inhalt der Mitteilung:
Aufgrund einer neuen rechtlichen Auslegung der Europäischen Kommission zur Gestellungsmitteilung hat das Bundesministerium der Finanzen zugestimmt, dass beim Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union im Straßenverkehr mit der Schweiz die Bestätigung der Gestellung (Nachricht CUSCON) nicht mehr verpflichtend vom Teilnehmer übermittelt werden muss, sondern bei Vorliegen einer Zollanmeldung vor Gestellung die Bestätigung der Gestellung wieder durch das Grenzzollamt erfolgen kann.
Es gilt somit wieder die Regelung wie vor dem 1. Januar 2023
Nach der uns vorliegenden Mitteilung der GZD vom 07.03.2025 gilt ab sofort wieder die Regelung wie vor dem 01. Januar 2023.
Inhalt der Mitteilung:
Aufgrund einer neuen rechtlichen Auslegung der Europäischen Kommission zur Gestellungsmitteilung hat das Bundesministerium der Finanzen zugestimmt, dass beim Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union im Straßenverkehr mit der Schweiz die Bestätigung der Gestellung (Nachricht CUSCON) nicht mehr verpflichtend vom Teilnehmer übermittelt werden muss, sondern bei Vorliegen einer Zollanmeldung vor Gestellung die Bestätigung der Gestellung wieder durch das Grenzzollamt erfolgen kann.
Es gilt somit wieder die Regelung wie vor dem 1. Januar 2023