CBAM: Die CO2-Grenzausgleichsabgabe
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) wurde durch die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführt und ist seit dem 1. Januar 2026 vollständig in Kraft. Nach einer Übergangsphase ab Oktober 2023, in der ausschließlich Berichtspflichten galten, müssen Importeure von Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemitteln, Elektrizität und Wasserstoff CBAM-Zertifikate erwerben, deren Preis sich am EU-Emissionshandel (ETS) orientiert. Zudem dürfen CBAM-Waren nur noch von zugelassenen Anmeldern in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt werden, wobei bei der Einfuhr die entsprechenden CBAM-Codierungen zu verwenden sind. Unternehmen mit einer jährlichen Importmenge von weniger als 50 Tonnen sind von den CBAM-Pflichten ausgenommen.