Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
Steuerfreie Ausfuhren im Reiseverkehr
Ausfuhrlieferungen von Unternehmern sind bei Erfüllung der Nachweispflichten grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen (§ 6 Abs. 3a Umsatzsteuergesetz) auch für Verkäufe von Einzelhandelsunternehmern an Kunden aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU). Man spricht vom „Export über den Ladentisch" oder "Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr". Dabei erwirbt der Abnehmer Waren zu nichtunternehmerischen Zwecken und verbringt sie im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandgebiet.
Zum „persönlichem Gepäck“ gehören diejenigen Gegenstände, die der Abnehmer bei einem Grenzübertritt mit sich führt, z.B. das Handgepäck. Ein Fahrzeug, seine Bestandteile und sein Zubehör sind kein persönliches Reisegepäck. Als Reise gelten dabei auch Einkaufsfahrten und der Berufsverkehr.
Tipp: Detaillierte Informationen zum “Exort über den Ladentisch” finden Sie außerdem auf der Internetseite des Zolls.
Die Umsatzsteuerbefreiung wird dem Einzelhändler/Unternehmer gewährt, die er im vollen oder reduzierten Umfang an seinen Kunden aus dem Drittland weitergeben kann, wenn:
- sein Kunde im Drittlandsgebiet ansässig ist,
- die Waren vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung (Kauf) folgt, im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandgebiet mitnimmt und
- der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer 50 Euro übersteigt
Hinweis: Per Post oder Spediteur vor- oder nachgeschicktes Gepäck erfüllt die Bedingungen für eine steuerfreie Ausfuhr im nichtkommerziellen Reiseverkehr nicht!
Dafür muss der Einzelhändler folgendes beachten:
- Der deutsche Einzelhändler/Unternehmer darf die Umsatzsteuer nicht in seiner Rechnung gesondert ausweisen. In der Rechnung wird nur der Bruttobetrag ohne Nennung des Steuersatzes angegeben. Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro dürfen die Steuersätze nicht in der Rechnung aufgeführt sein, da allein aus der Nennung des Steuersatzes der Vorsteuerabzug hergeleitet werden kann.
- Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nicht für Lieferungen zur Ausrüstung und Versorgung von privaten Beförderungsmitteln (PKW, Sportboot, Segelyacht, Flugzeug).
- Der Unternehmer muss gegenüber seinem Finanzamt für die Steuerbefreiung Nachweise (Ausfuhrnachweis, Abnehmernachweis, Buchnachweis) erbringen, die er nur durch Mitwirkung des Käufers im Anschluss an die Lieferung erhalten kann.
- Alle Ausfuhrbelege, die mit Dienststempelabdrucken versehen sind, ob die Stempelfarben Pigmentierungen enthalten oder nicht, müssen stets im Original im Inland aufbewahrt werden, selbst dann, wenn die Belege elektronisch archiviert werden. Soweit bislang Ausfuhrbelege mit Dienststempelabdrucken ohne Farbpigmentierungen digitalisiert und vernichtet wurden, wird dies nicht beanstandet, soweit die Digitalisierung und Vernichtung vor 2007 erfolgt ist.
Hinweis: Ein Verkäufer ist nicht verpflichtet seinen Kunden eine steuerfreie Ausfuhr beim “Verkauf über den Ladentisch” anzubieten. Ein Verkäufer kann für seinen Service außerdem eine Bearbeitungsgebühr verlangen.
Der Auslandskunde, der in Deutschland eine Ware kauft und von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren möchte, sollte folgendes beachten:
- Die Ware muss innerhalb von 3 Monaten nach Kauf ausgeführt werden, Kaufmonat wird nicht mitgerechnet.
- Die Ware muss bei der Ausreise aus der EU dem Zoll vorgelegt werden, um einen gültigen Zollstempel zu erhalten. Dafür ist ausreichend Zeit einzuplanen. Der Zollstempel ist unbedingt erforderlich für die Rückerstattung. In Ausnahmefällen können hilfsweise Ausfuhr- und/oder Abnehmernachweis durch eine deutsche Auslandsvertretung im Wohnortland des Käufers erteilt werden, soweit es dem Abnehmer nicht möglich war, die Bestätigungen der Grenzzollstelle zu erlangen (vgl. Teil C der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung).
- Die Ausfuhrbelege sind an den Einzelhändler zu senden, bevor dieser die Umsatzsteuer beispielsweise als Gutschrift oder Überweisung rückvergüten kann.
Das Bundesfinanzministerium hat das "Merkblatt zur Umsatzbesteuerung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr" veröffentlicht, das Unternehmen und Käufer über die Einzelheiten dieser Umsatzsteuerbefreiung informiert. Es enthält eine Übersicht über die umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung der EU-Gebiete von den Drittlandsgebieten und einen Vordruck für die Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr zur Bestätigung durch die Grenzzollstelle bzw. hilfsweise durch die deutsche Auslandsvertretung.
Es beantwortet u.a. die folgenden Fragen:
- Unter welchen Voraussetzungen kann an Privatpersonen mit Wohnsitz im Drittland netto abgerechnet werden, wenn diese in Deutschland einkaufen?
- Was ist hierbei zu beachten?
- Wer ist Drittlandkäufer?
- Was ist "Drittlandsgebiet"?
- Was ist "Ausfuhr im nichtkommerziellen Reiseverkehr"?
- Wie muss die Rechnung aussehen?
- Welche notwendigen Nachweise sind für die Steuerbefreiung erforderlich?
- Welche Verfahrensschritte an der Grenzzollstelle sind zu beachten?
- Wie kann der Ausfuhr- und Abnehmernachweis durch eine deutsche Auslandsvertretung erbracht werden?
- Welche Gegenstände sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen?
Mit Schreiben vom Januar 2020 stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass die Abnehmerbestätigung nicht versagt wird, wenn der Ausführer einen in einem Drittland ausgestellten Pass vorweist, in dem ein Aufenthaltstitel im Sinne des Aufenthaltsgesetzes durch eine Auslandsvertretung eines anderen EU-Mitgliedstaates für die Dauer von 180 Tagen eingetragen ist und mit dem kein Titel für einen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in diesem anderen Mitgliedstaat erworben wurde.
Einige Einzelhandelsunternehmen/Geschäfte in Deutschland arbeiten mit Dienstleistern zusammen, die den Auslandskunden bereits an den Flughäfen Umsatzsteuer bzw. einen Teil davon zurückerstatten. Diese Dienstleister lassen sich die von ihnen an den Käufer erstattete Umsatzsteuer wiederum von den jeweiligen Einzelunternehmen/Geschäften erstatten und geben die für die Steuerbefreiung erforderlichen Nachweise an diese weiter.
In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.
Quelle: HK Hamburg