Bestimmungen im Empfangsland
US-Zölle – Rest der Welt
Mit Beginn der zweiten Amtsperiode von US-Präsident Donald Trump sind Zölle in die USA für die Exporteure wieder auf die Tagesordnung zurückgekehrt. Die USA haben gegen den Rest der Welt seit Amtsantritt mehrfach unterschiedliche Zusatzzölle eingeführt. Hier die wichtigen Maßnahmen in der Übersicht.
1. US-Zusatzzölle 2026 - allgemein
Zum 24. Juli 2026 ist eine neue Regelung für US-Zusatzzölle auf Grundlage von Section 301 des Trade Act of 1974 in Kraft getreten. Damit ersetzen die USA die zuvor geltenden, befristeten Zusatzzölle nach Section 122. Die neuen Maßnahmen betreffen Importe aus 60 Handelspartnern, darunter auch die Europäische Union (EU). Als Begründung nennt die US-Regierung unzureichende Maßnahmen einzelner Handelspartner gegen die Einfuhr von Waren, die unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden.Konkret gelten folgende Zollsätze:
- Für Waren mit Ursprung Europäische Union und Taiwan gilt ein Zollsatz von 10 Prozent.
- Wenn der MFN-Zollsatz geringer als 10 Prozent ist, gilt ein Zollsatz von 10 Prozent (MFN-Zoll inklusive).
- Wenn der MFN-Zollsatz höher als 10 Prozent ist, gilt der MFN-Zollsatz (der Zusatzzoll beträgt Null).
- Zusätzlich gibt es eine Ausnahmeliste; diese Produkte sind von den neuen Zöllen befreit.
- Für Waren mit Ursprung in Japan, Südkorea oder der Schweiz gilt ein Zollsatz von 12,5 Prozent
- Für alle übrigen betroffenen Staaten gelten die Zölle zusätzlich zu regulären MFN-Zollsätzen:
- Zusatzzoll 10 Prozent für Argentinien, Bangladesch, Kambodscha, Kanada, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Indien, Indonesien, Jordanien, Malaysia, Mexiko, Pakistan, Sri Lanka, Vereinigtes Königreich und Trinidad and Tobago
- Zusatzzoll 12,5 Prozent für alle anderen von der Untersuchung betroffenen Länder: Algerien, Angola, Australien, Bahamas, Bahrain, Brasilien, Chile, China, Kolumbien, Costa Rica, Dominikanische Republik, Ägypten, Guyana, Hongkong, Irak, Israel, Japan, Kasachstan, Kuwait, Libyen, Marokko, Neuseeland, Nicaragua, Nigeria, Norwegen, Oman, Peru, Philippinen, Katar, Russland, Saudi Arabien, Singapur, Südafrika, Südkorea, Thailand, Türkei, Vereinigte Arabische Emirate, Uruguay, Venezuela, Vietnam.
Güter die bereits von sektorale Zöllen (Section 232, Stahl/Alu, Autos, Halbleiter) betroffen sind, sind von diesen neuen Maßnahmen nicht betroffen.Güter die bereits von sektorale Zöllen (Section 232, Stahl/Alu, Autos, Halbleiter) betroffen sind, sind von diesen neuen Maßnahmen nicht betroffen.
Die US-Administration hat weiterhin zahlreiche Zölle mit unterschiedlichen Begründungen in Kraft gesetzt. Dazu gehören u.a. (nicht abschließend):
Warenspezifische Zusatzzölle:
- Kupfer und Waren daraus (Section 232)
- Autos und Autoteile: (Section 232) - hier Sonderregelungen für Waren aus der EU
- Aluminium und bestimmte Waren daraus (Section 232)
- Eisen/Stahl und bestimmte Waren daraus (Section 232)
- Zölle auf Pharmazeutika (Section 232)
- Zölle auf bestimmte Halbleiter (Section 232)
- Zölle auf LKWs, LKW-Teile und Busse (Section 232)
- Zölle auf Holz und Holzprodukte (Section 232)
Prüfen Sie bei den US-Zöllen immer, ob Ihre Warennummer überhaupt von den Sonderzöllen gemäß Section 232 erfasst ist. Oft werden zu viele Daten angefordert. Zusatzzölle, die (auch) Waren mit EU-Ursprung betreffen und in Kraft sind, sind in der Datenbank Access2Markets abgebildet.
Um den Überblick zu behalten und nachlesen zu können, die US-Zollvorhaben werden generell an folgenden Stellen veröffentlicht:
- Weißes Haus Rubrik News:
- Fact Sheets
- Presidential Actions
- Federal Register Presidential Documents mit den jeweiligen Warennummern
- Executive Orders
- Proclamations
- Suchhilfe: Verwenden Sie die Schlagworte „Import”,„2025” dann „presidential document” und den verursachenden Präsidenten.
- Die amerikanische Zollbehörde, die US Customs and Border Protection veröffentlicht regelmäßig CBP Updates und FAQs für Importeure zu den neuen Sonderzöllen im sog. Cargo Systems Messaging Service CSMS. Diese Updates sind vergleichbar mit unseren ATLAS Informationen und enthalten wichtige technische Details. Man kann diesen Infodienst abonnieren.
- Aktuelle Informationen zu wichtigen Details werden fortlaufend von der GTAI veröffentlicht. Dort gibt es auch FAQs
- Zusatzzölle, die (auch) Waren mit EU-Ursprung betreffen und in Kraft sind, sind in der Datenbank Access2Markets abgebildet.
- Weiterhin gibt es inzwischen Zollrechner. Wir haben auf ein Beispiel verlinkt.
2. Section-232-Zollsystematik für Metallwaren und bestimmte Derivate
Mit der Proklamation vom 2. April 2026 wurden die US-Zusatzzölle nach Section 232 auf Aluminium, Stahl, Kupfer und bestimmte Waren neu geregelt. Die Vorschriften gelten seit dem 6. April 2026. Die Zusatzzölle werden grundsätzlich auf den gesamten Zollwert der Ware (und nicht nur auf den Metallanteil) erhoben.Die neuen Zollsätze sind:
- 50 Prozent für Aluminium, Stahl, viele Kupferprodukte sowie ausgewählte Derivate (Annex I-A); 10 Prozent, wenn das verwendete Metall vollständig in den USA geschmolzen und gegossen wurde.
- 25 Prozent für Waren der Annex-I-B-Liste; ebenfalls 10 Prozent bei vollständig in den USA geschmolzenem und gegossenem Metall. Stahl- und Aluminiumderivate mit weniger als 15 Prozent Metallanteil sind ausgenommen.
- Für Waren der Annex-III-Liste gilt bis zum 31. Dezember 2027 ein Mindestzollsatz von 15 Prozent bzw. 10 Prozent bei Derivaten mit mindestens 95 Prozent US-Aluminium.
- Für Waren der Annex-II-Liste entfallen die Section-232-Zölle.
Bei Stahl- und Aluminiumprodukten werden weiterhin regelmäßig Angaben zum Schmelz- und Gießland verlangt. Die neuen Zölle gelten jeweils für den gesamten Zollwert der eingeführten Ware. Hier finden Sie die gesammelten Annex I bis IV.Achtung: Die Russland-Aluminiumzölle bleiben bestehen. Wird das Schmelz- und Gießland bei Aluminiumderivaten mit „unknown/UN“ angegeben, erhebt die U.S. Customs and Border Protection (CBP) einen zusätzlichen Zoll von 200 Prozent. Unternehmen sollten daher entsprechende Lieferanten- oder Herstellernachweise vor der Einfuhr einholen.
3. Weitere länderspezifische Zölle
3.1 Spezialfall China
Für Importe mit Ursprung in China gilt seit dem 24. Juli 2026 grundsätzlich ein zusätzlicher US-Zoll von 12,5 Prozent nach den neuen Section-301-Maßnahmen. Daneben können weiterhin bestehende Zusatzzölle, insbesondere frühere Section-301-Zusatzzölle oder Section 232, anfallen. Die De-minimis-Zollbefreiung für niedrigwertige Sendungen aus China bleibt ausgesetzt. Die tatsächliche Zollbelastung hängt daher von der Warennummer, dem Ursprung und den jeweils geltenden Sonderzollregelungen ab und sollte im Einzelfall anhand der aktuellen Primärquellen (USTR, CBP und HTSUS) geprüft werden.
3.2 Aussetzung der De minimis-Regel weltweit
Die Executive Order 14324 vom 30. Juli 2025 ordnet die vollständige Abschaffung der 800-USD-Freigrenze für Warensendungen aus allen Länder seit 29. August 2025 an und hat weiterhin Gültigkeit. Diese Maßnahme stützt sich auf nationale Notstandsrechte und löst die bereits erfolgte China-Ausnahme ab. Das bedeutet, dass künftig jegliche Warensendung den regulären Importzollverfahren unterliegt – für alle Länder. Die Executive Order bestimmt, dass die De-Minimis-Befreiung „unabhängig von Wert, Ursprungsland, Transportart oder Anmeldeweg“ entfällt. Das heißt: Die Aussetzung selbst ist nicht ursprungs- oder versandlandbezogen – sie gilt schlicht für alle Sendungen. Für Nicht-Postsendungen ist fortan eine reguläre Zollanmeldung mit allen ursprungsbezogenen Zöllen/Abgaben erforderlich.
Die Sonderregelungen für internationale Postsendungen bestehen daher grundsätzlich fort. Die konkrete Höhe der zu erhebenden Abgaben richtet sich jedoch nun nach den jeweils geltenden handelspolitischen Zusatzzöllen des Ursprungslandes. Durch den Wechsel vom IEEPA- über das Section-122-Regime hin zu den neuen Section-301-Maßnahmen sollten Unternehmen die jeweils aktuellen Vorgaben der CBP für Postsendungen regelmäßig prüfen.
Die U.S. Customs and Border Protection (CBP) hat die Antworten auf Fragen zum internationalen Postverkehr und den geltenden Zollsätzen auf ihrer aktualisierte FAQ-Seite zum Thema E-Commerce zusammengestellt.
Die Sonderregelungen für internationale Postsendungen bestehen daher grundsätzlich fort. Die konkrete Höhe der zu erhebenden Abgaben richtet sich jedoch nun nach den jeweils geltenden handelspolitischen Zusatzzöllen des Ursprungslandes. Durch den Wechsel vom IEEPA- über das Section-122-Regime hin zu den neuen Section-301-Maßnahmen sollten Unternehmen die jeweils aktuellen Vorgaben der CBP für Postsendungen regelmäßig prüfen.
Die U.S. Customs and Border Protection (CBP) hat die Antworten auf Fragen zum internationalen Postverkehr und den geltenden Zollsätzen auf ihrer aktualisierte FAQ-Seite zum Thema E-Commerce zusammengestellt.
4. Exkurs: Zusatzzölle auf Autos und Autoteile
Seit dem 3. April 2025 erheben die USA Zusatzzölle auf importierte Autos und seit dem 3. Mai 2025 auf Autoteile. Für Waren aus der EU gilt seit dem 1. August 2025 ein Zollsatz von 15 Prozent (statt 25 Prozent). Die Zusatzzölle gelten zusätzlich zum regulären Zollsatz und betreffen nur tatsächlich als Autos oder Autoteile eingestufte Waren. Für diese Produkte finden die Section-301-Zölle keine Anwendung. Für USMCA-Importe aus Mexiko oder Kanada kann der Zoll unter bestimmten Voraussetzungen auf den Nicht-US-Anteil der Ware begrenzt werden.
5. Exkurs: Ursprung und Zollwert
Der nichtpräferenzielle Ursprung ist maßgeblich für den länderspezifischen “reziproken” Zollsatz, der Zollwert ist die Bemessungsgrundlage. Beides beeinflusst die Zollbelastung erheblich.
5.1. Wie wird der nichtpräferenzielle Ursprung festgelegt?
Der nichtpräferenzielle Ursprung (handelspolitischer Ursprung) basiert auf der WTO-Grundregel der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung. Dieses Prinzip wird sowohl in der EU als auch in den USA angewendet. In der EU liegt dieser Ursprung auch beispielsweise Ursprungszeugnissen zu Grunde.
Insbesondere wegen der exorbitanten Zölle auf Waren chinesischen Ursprungs kann man sich die Frage stellen, welche letzten Fertigungsschritte in einem anderen Land zu einem Wechsel des Ursprungslandes führen würden. Dies hängt tatsächlich vom Einzelfall ab. Sicher ist, dass es Produktionsschritte sein müssen und diese auch plausibel sein sollten. Die IHKs sind in Deutschland dafür zuständig, den nichtpräferenziellen Ursprung festzulegen.
Wichtig: Eine derartige Beurteilung bindet den US-Zoll nicht. Der US-Zoll entscheidet grundsätzlich beim Import in die USA, welchen Ursprung die Ware letztlich hat. Dies kann schon aus Kapazitätsgründen nur in Einzelfällen geschehen. Es gibt auch in den USA die Möglichkeit verbindlicher Entscheidungen, bestehende Entscheidungen (Rulings) werden veröffentlicht und können in der Datenbank mit der Stichwortsuche „Country of Origin“ recherchiert werden.
5.2 US-Zollwert
Die aktuell gültigen Zollwertvorschriften der USA regeln, welche Beträge den importierten Waren hinzugerechnet werden müssen, sofern sie nicht im Preis (Transaktionswert) enthalten sind: Verpackung, Verkaufsprovision, Beistellungen (Assists), Lizenzkosten, sofern diese Bedingung des Verkaufs in die USA sind. Ebenfalls geregelt sind die vom Transaktionswert abziehbaren Posten, wie Transport und Versicherung. Leistungen in den USA, die dem Verkauf nicht direkt zugeordnet werden können und auch keine Bedingung für den Verkauf sind, sind normalerweise nicht Bestandteil des Zollwerts.
Der Zollwert hat bei niedrigen Zöllen keine große Rolle gespielt. Nun kann sich eine genauere Betrachtung lohnen. Änderungen, auch der Verträge, sollten vorab gegebenenfalls mit dem US-Zollagenten besprochen werden.
7. Was kann man tun?
- Betroffenheit prüfen: Zölle gehen zunächst immer zu Lasten des Importeurs, sofern nicht die extreme Lieferkondition frei Haus oder DDP vereinbart worden ist. Stellen Sie Verträge nicht ohne entsprechende Kompensation auf DDP um.
- Hinweis: Die Bemessungsgrundlage für Zölle in den USA ist immer der FOB-Wert. Es empfiehlt sich immer, diesen anzugeben: Damit wird verhindert, dass auch noch die Frachtkosten mit verzollt werden. Prüfen Sie, ob weitere Posten im Preis enthalten sind, die nicht zum Zollwert gehören.
- Welche Waren sind konkret betroffen: Maßgeblich sind die veröffentlichten Warennummern und Ursprungsländer. Achtung: nur die ersten sechs Ziffern der Warennummern sind international einheitlich.
- US-Zusatzzölle, die in Kraft sind, sind in der Datenbank Access2Markets eingearbeitet
- Falsche Angaben zu Warennummern, Ursprungsland und Zollwert führen zu hohen Strafen. Allerdings ist klar, dass die US-Regeln insbesondere für chinesische Erzeugnisse zu derartigen Praktiken führen.
- Zusätzliche Angaben, z.B. zum Metallanteil bei weiterverarbeiteten Erzeugnissen, können vom US-Zoll verlangt werden. Einzelheiten werden vom US-Zoll im CSMS oder in den FAQs für Stahl und Aluminium veröffentlicht.
- Wenn Angaben zum Ursprung unsicher sind, dann sollte dies dem US-Importeur auch so offen kommuniziert werden
- Prüfen Sie die Abrechnungen des US-Zollagenten, sofern die Abgaben bei Ihnen landen.
- Aktuelle Informationen zu wichtigen Details werden von der GTAI veröffentlicht.
- Kurzfristig: Können Sendungen noch vor Inkrafttreten der Maßnahmen verzollt werden? Befinden sich Sendungen noch im einem Zolllager oder ist ein Zolllager sinnvoll, um die Entwicklung abwarten zu können?
Mittelfristig: Gilt es alternative Produkte, die nicht betroffen sind? Kann die Logistik geändert werden, weil die Produkte in andere Länder weitergeliefert werden? Lohnt sich eine Umstellung? - Eine exakte Datenbasis ist eine wichtige Grundlage, um flexibel die bestmöglichen Entscheidungen in der nächsten Zeit treffen zu können.
Quelle: IHK Region Stuttgart