Bestimmungen im Empfangsland

Algerien: Importgenehmigungen und Bankdomizilierung

Die DIHK meldete folgende Änderungen beim Warentransport mit Algerien:

Importgenehmigungen

Neu zu beantragende Importgenehmigungen sind nur noch auf FOB-Basis (Free on Board) möglich. Bereits erteilte vorläufige Importgenehmigungen, die Ende 2025 für 2026 beantragt wurden, ermöglichen auch andere Lieferbedingungen.
Zusammengefasst: Alle neuen Anträge für vorläufige Importgenehmigungen müssen künftig auf FOB-Basis ausgestellt werden.

Update 16.02.2026

Nach der offiziellen Mitteilung der Algerischen Vereinigung der Banken und Finanzinstitute (ABEF), wurde die vorübergehende Regelung hinsichtlich der Verwendung von Incoterms® inklusive Fracht (z. B. CFR, CPT etc.) bis zum 30. Juni 2026 verlängert.
Wichtig ist dabei folgende Klarstellung:
  1. Das bedeutet, dass Maritime Incoterms® wie CFR, CPT usw. bis zu diesem Datum weiterhin dieser vorübergehenden Maßnahme unterliegen.
  2. FOB ist ein reiner See-Incoterm® und kann ausschließlich für Seefracht angewendet werden. Für Luftfrachtsendungen ist stattdessen der Incoterm® FCA (Free Carrier) zu verwenden, da dieser zur Gruppe der multimodalen Incoterms gehört.
Zur besseren Einordnung:
Maritime Incoterms (nur Seefracht):
  • FAS – FOB – CFR – CIF
Multimodale Incoterms (für Luft-, Straßen-, Schienen-, See- oder kombinierten Transport):
  • EXW – FCA – CPT – CIP – DAP – DPU – DDP
Exporte nach Algerien können somit selbstverständlich weiterhin per Luftfracht erfolgen, unter Verwendung des sachlich korrekten Incoterms (z. B. FCA).

Für weitere Informationen steht die AHK Algerien zur Verfügung:

Herr Sofiane Ramdani
Bereichsleiter | Chef de division
Wirtschaft & Märkte | Économie & marchés
Tel : +213 561 47 82 65 | +213 561 680 145

Bankdomizilierung vor Wareneinfuhr

Gemäß einem Schreiben der Banque d’Algérie vom 14.05.2026 gilt seit dem 14.05.2026 in Algerien, dass für jede Wareneinfuhr zwingend eine abgeschlossene Bankdomizilierung vorausgegangen sein muss, bevor der ausländische Lieferant die Ware verschifft.
Das Datum des Konnossements (Bill of Lading / Shipped on Board) muss also zwingend nach dem Datum der Domizilierung liegen. Rückwirkende Domizilierungen sind nur in ausdrücklich genehmigten Ausnahmefällen zulässig.
Folglich müssen alle Importeure in Algerien eine endgültige Proforma-Rechnung ordnungsgemäß unterschrieben und abgestempelt rechtzeitig vor der Verladung der Waren erhalten, damit sie die Vor-Domizilierungsformalitäten bei ihren Banken durchführen und vor dem Versand eine Importgenehmigung einholen können.
Dabei ist von einer 12–14 Tage dauernden Bearbeitungszeit bei algerischen Banken auszugehen, dieses bestätigte die AHK Algerien aus deren Erfahrungen.
Wir empfehlen daher, dass deutsche Lieferanten zukünftig standardmäßig eine Klausel in ihren Auftragsbestätigungen und ggfls. Proforma-Rechnungen aufzunehmen, die den Versand ausdrücklich an die vorherige Bestätigung der Domizilierung durch den algerischen Käufer knüpft.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an Stefan Wiese bei der HK Hamburg (stefan.wiese@handelskammer-hamburg.de).