Versandverfahren

Neuerungen im Versandverfahren: NCTS 5

Die zollrechtlichen Versandverfahren ermöglichen es, sowohl Zollverfahren von der Außengrenze in das Binnenland zu verlagern als auch Länder im Transit zu durchqueren. Den genauen Ablauf der unterschiedlichen Formen (unter anderem internes Versandverfahren (T2), externes Versandverfahren (T1), Carnet TIR) und die Abbildung des Versandverfahrens NCTS in ATLAS wird auf der Zollseite ausführlich beschrieben. Georgien ist 2025 dem Externen Versandverfahren beigetreten.
Die Umstellung des Versandverfahrens von der Version NCTS4 auf NCTS5 führt unter anderem wegen der zwingenden Angabe des sechsstelligen HS-Codes in den meisten Fällen zu einer erheblichen Umstellung aller Beteiligten.
Das Übergangsphase von NCTS-Phase 4 zu Phase 5 endete in Deutschland zum spätestmöglichen Termin, dem 20. Januar 2025.

Zusammenfassung der Änderungen zum Ende der Übergangsphase von NCTS-Phase 4 auf Phase 5 seit 21.01.2025:

Ende der Übergangsphase: Alle teilnehmenden Staaten stellen auf NCTS-Phase 5 um. Einige Funktionalitäten (z. B. Unterwegszollstelle in Belgien und Irland) sind noch nicht verfügbar. Unterwegsereignisse dort werden weiterhin nur auf dem VBD dokumentiert, jedoch nicht elektronisch übermittelt. Alle Details finden Sie auch in der ATLAS-Info 0702/25
1. Einzelsendungen:
  • Bis zu 1999 Einzelsendungen können pro Versandanmeldung erfasst werden.
  • Jede Warensendung muss als separate Einzelsendung angegeben werden.
  • Konsolidierungen von Sendungen oder Warenpositionen sind nicht mehr erlaubt.
  • Im Luftfrachtverkehr müssen Einzelsendungen basierend auf den Daten der House Air Waybill (HAWB) gemeldet werden, nicht nur auf Basis der Master Air Waybill (MAWB).
2. Empfänger- und Beförderungskosten:
  • Angaben zu „Empfänger“ und „Beförderungskosten“ sind nur auf Sammelsendungs- oder Einzelsendungsebene zulässig, nicht mehr auf Warenpositionsebene.
  • Bei mehreren Empfängern oder abweichenden Beförderungskosten müssen diese individuell pro Einzelsendung angegeben werden.
3. Warennummern:
  • Jede Warenposition muss verpflichtend mit einer sechsstelligen Warennummer (Harmonisiertes System) versehen werden.
  • Konsolidierungen verschiedener Warenarten innerhalb einer Warenposition sind unzulässig.
  • Nationale Sondernummern (z. B. 999029 für Chemikalien-Sortimente) und die Codierung „9DFI“ entfallen.
4. Ankunftsanzeige:
  • Die Datengruppe „Ereignis“ entfällt in der Ankunftsanzeige (E_DES_NOT), da Unterwegsereignisse elektronisch erfasst werden.
  • Für Transporte über Belgien oder Irland gilt vorübergehend: Unterwegsereignisse müssen weiterhin über Bürokommunikation gemeldet werden, wenn sie auf dem VBD dokumentiert sind.
5. Sonstige Änderungen:
  • Alle verbleibenden Übergangsregeln, wie Formatbeschränkungen, werden aufgehoben.
  • Änderungen am Versandbegleitdokument im Layout der NCTS-Phase 5 - Details in der ATLAS-Info 0722/2025

Mit ATLAS-Info 0702/25 wurde über das Ende der EU-weiten Übergangszeit von NCTS Phase 4 auf NCTS Phase 5 informiert. Demnach ist es nun möglich, dass Versandanmeldungen bis zu 1.999 Positionen in bis zu 1.999 Einzelsendungen aufweisen. Die Nachricht “Daten der Summarischen Anmeldung” ist aufgrund der strukturellen Unterschiede noch nicht in der Lage, mehrere Einzelsendungen in einem Vorgang abzubilden. Die ATLAS-Teilnehmerinformation 0720/2025 enthält Informationen über das weitere Vorgehen.

Der aktuelle Stand zur Warennummer im Versandverfahren ist folgender:

  • Die Einzelheiten wurden in der ATLAS-Info 0702/25 veröffentlicht.
  • Bis zu 1999 Sendungen bzw. Positionen kann ein Versandverfahren in NCTS5 umfassen. Die Angabe der sechsstelligen HS-Unterposition ist nun obligatorisch. Die Codierung 9DFI ist ab NCTS5 nicht mehr möglich. Mit der Codierung 9DFI konnte die Angabe der Warennummer vermieden werden.
  • nationale Sammelnummern (Position 9990) können nicht mehr im Versandverfahren verwendet werden.
  • Versandverfahren folgt auf ein Ausfuhrverfahren aus der EU: Durch die erhöhten Datenanforderungen ist es elementar, dass die bereits in der Ausfuhranmeldung enthaltenen relevanten Daten (ABD) in das Versandverfahren übertragen werden können. Dazu dient das ABD bzw. die entsprechende ATLAS-Nachricht. Die Daten müssen zwischen Exporteur und Spediteur fließen. Der Bundesverband der Zollsoftwarehersteller hat eine Schnittstellenbeschreibung veröffentlicht.
  • Versandverfahren vor der Einfuhrverzollung in der EU: Durch die zwingende Angabe der Warennummer im Versandverfahren kann es dazu kommen, dass die Warennummern im Versand und bei der anschließenden Einfuhranmeldung abweichen, weil unterschiedliche Unternehmen mit unterschiedlichen Informationen zu den Produkten die Anmeldungen vornehmen. Die Warennummern werden bewusst nicht automatisiert übernommen. Welche Folgen hat dies?
    • Für den deutschen Zoll reicht es aus, wenn ein zugelassene Empfänger gemäß seiner Bewilligung prüft, dass die „Waren in Art und Menge unverändert geblieben sind“. Falls der zugelassene Empfänger bei der Übernahme oder Entladung eine aus seiner Sicht unzutreffende Warennummer feststellt, hat er diese als festgestellte Unregelmäßigkeit im Entladekommentar der Bestimmungszollstelle mitzuteilen.
    • Eine Prüfpflicht besteht seitens des zugelassenen Empfängers nicht. Eine eventuell unzutreffende Warennummer im Versandverfahren löst zollseitig keine Zollschuld im Versandverfahren aus; dieses wird automatisiert sofort erledigt.
    • Davon unabhängig hat jeder Zollbeteiligte, auch im Rahmen der Bewilligung des Status eines zugelassenen Versenders, die Pflicht, jederzeit zutreffende Angaben (einschließlich der Warennummer) in der Versandanmeldung zu machen.


Quelle: IHK Stuttgart / DIHK / Zoll