Zollanmeldung
Eine Ausfuhranmeldung pro Sendung auch bei mehreren Ladeorten
Für Exporte mit mehreren Ladeorten werden oft mehrere Ausfuhrerklärungen beim Zoll abgegeben. Wenn es sich dabei um eine Sendung an einen einzigen Empfänger handelt, ist dies aber nicht erforderlich. Die IHK-Organisation konnte eine Klärung erreichen.
Ausfuhrerklärung nach Konsolidierung
Umfangreichere Ausfuhrsendungen, die für einen Empfänger in einen einzigen Empfänger außerhalb der EU bestimmt sind, werden häufig an einem Ort konsolidiert, weil die Bestandteile der Sendung auf unterschiedliche Lagerorte verteilt sind. Dort erfolgt dann die Verladung auf den grenzüberschreitenden LKW. In diesem Fall wird eine Ausfuhrerklärung für diese Sendung erstellt.
Ausfuhrerklärung(en) bei sukzessivem Verladen
Wenn die einzelnen Lager- oder Ladeorte hingegen nacheinander von einem LKW angefahren werden, wird häufig eine Ausfuhrerklärung pro Ladeort erstellt. Das Zollsystem ATLAS erlaubt nur einen Ladeort pro Ausfuhrerklärung. Diese technische Restriktion widerspricht allerdings dem Prinzip, dass es für eine einzige Ausfuhrsendung auch eine Ausfuhrerklärung möglich sein muss. Wir haben mit der Generalzolldirektion folgende Lösung gefunden:
Lösungsmöglichkeit
Eine einzige Ausfuhrsendung, deren Waren an mehreren Standorten im Bundesgebiet nacheinander auf den grenzüberscheitenden LKW geladen werden, können bei der Binnenzollstelle zur Ausfuhr gestellt und angemeldet werden kann, in deren Bezirk sich der letzte Verladeort befindet. Eine solche Ausnahme von den Zuständigkeitsregelungen für die Ausfuhrzollstelle im Rahmen der Zolldienstvorschrift DV A 06 10 Abs. 204 wird Antrag vom zuständigen Hauptzollamt einzeln oder global bewilligt. Dieser Fall gilt als begründet und das letzte Verladen auf den LKW wird als Verpacken zur Ausfuhr angesehen. Dieser Ladeort kann auch im Rahmen des SDE-Verfahrens (früher: zugelassener Ausführer) als Verpackungsort zugelassen werden. Die Hauptzollämter und Zollämter wurden bereits über die Zulassungsmöglichkeit informiert.
Wichtig: Die Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn mehrere Ausfuhrsendungen in einem Sammeltransport angemeldet werden sollen. Es muss sich um eine Ausfuhrsendung an einen Empfänger handeln.
Quelle: IHK Stuttgart