Warenverkehr innerhalb der EU

Bestätigungsabfrage von Umsatzsteueridentifikationsnummern

Lieferungen an Personen oder Institutionen ohne USt-IdNr. können grundsätzlich nicht steuerfrei erfolgen

Wer steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen tätigen will, muss auf der Rechnung nicht nur seine eigene Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) angeben, sondern auch die des Rechnungsempfängers. Hierdurch wird die volle Unternehmereigenschaft des Vertragspartners nachgewiesen, da nur dann eine steuerfreie Lieferung erfolgen darf. Lieferungen an Personen oder Institutionen ohne USt-IdNr. können grundsätzlich nicht steuerfrei erfolgen. Da insoweit die korrekte Verwendung einer USt-IdNr. von maßgeblicher Bedeutung ist, muss der liefernde Unternehmer die Richtigkeit der USt-IdNr. des Rechnungsempfängers überprüfen.

Bestätigungsverfahren

Bereits bislang war es möglich dies in einer vereinfachten Variante online durchzuführen. Hiefür musste der deutsche Unternehmer über die Homepage des Bundeszentralamts nur seine eigene USt-IdNr. und die ausländische USt-IdNr. online in die dafür vorgesehenen Felder eintragen und erhielt eine Information über die Gültigkeit der abgefragten USt-IdNr. Durch dieses einfache Bestätigungsverfahren, wird jedoch kein Vertrauensschutz im genannten Sinn ausgelöst. Um diesen zu erhalten, muss eine qualifizierte Bestätigung beantragt werden. Hierbei müssen ergänzend Name/Rechtsform, Ort, Postleitzahl und Straße/Hausnummer des ausländischen Abnehmers angegeben werden.

Anfragen an das Bundeszentralamt für Steuern

Neben der Möglichkeit der Online-Bestätigungsanfrage, können Sie die qualifizierte Anfrage auch postalisch, telefonisch, per Telefax oder E-Mail an das Bundeszentralamt für Steuern richten. Die Antwort erfolgt grundsätzlich schriftlich, bei Internetanfragen allerdings nur auf Wunsch des Anfragers.