Zollverfahren

Abfertigung von Reparatur­sendungen: Zollverfahren und Zollwert

Für die zolltechnische Abwicklung von Reparatursendungen aus dem Ausland stehen drei Verfahren zur Verfügung: die Abfertigung zum freien Verkehr als Rückware, die Abfertigung zum freien Verkehr und die Abfertigung zur aktiven Ausbesserung. Jedes Verfahren bringt unterschiedliche Vor- und Nachteile mit sich. Welches Verfahren angewendet wird, kann der Einführer frei wählen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

1. Abfertigung zum freien Verkehr als Rückware

Vorteile:

  • es fallen grundsätzlich keine Einfuhrabgaben an, weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer.
  • die Ware befindet sich nach der Abfertigung im freien Verkehr und unterliegt keiner weiteren zollamtlichen Überwachung. Sie kann daher ohne besondere zollrechtliche Vorgaben verwendet oder weitergegeben werden und muss nicht innerhalb einer bestimmten Frist wieder ausgeführt werden.
  • elektronische Zollanmeldungen (Einfuhr, Wiederausfuhr)

    Die Abfertigung als Rückware ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
  • die Wiedereinfuhr muss grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nach der ursprünglichen Ausfuhr erfolgen. In besonderen Fällen kann eine Überschreitung dieser Frist zugelassen werden.
  • die damalige Ausfuhr muss belegt werden können, deswegen sind meist der damalige Ausführer und der Einführer der Reparatursendung identisch (zwingend, wenn keine Einfuhrumsatzsteuer entstehen soll)
  • die Ware kommt im unveränderten Zustand aus dem Ausland zurück: sie ist nicht weiter verarbeitet sondern lediglich benutzt worden.
Unter www.zoll.de finden sich weitere Details, auch zur Abfertigungsprozedur.
Häufig stellt die Abfertigungsvariante als Rückware eine gute Möglichkeit für den Umgang mit Reparatursendungen dar.
Weitere Varianten für die Abfertigung von Reparatursendungen sind folgende:

2. Abfertigung zum freien Verkehr

Vorteile:

  • die Ware befindet sich nach der Abfertigung im freien Verkehr und unterliegt keiner weiteren zollamtlichen Überwachung. Sie kann ohne besondere zollrechtliche Vorgaben verwendet oder weitergegeben werden.
  • elektronische Zollanmeldungen (Einfuhr, Wiederausfuhr)
  • Die ursprüngliche Ausfuhr der zu reparierenden Ware muss nicht nachgewiesen werden. Die Dreijahresfrist für Rückwaren spielt keine Rolle.
  • die Ware kann im Ausland verändert worden sein

Nachteile:

  • Bei der Einfuhr können Zoll und Einfuhrumsatzsteuer anfallen.
  • Für die Ermittlung des Zollsatzes und der Einfuhrabgaben sind insbesondere die Warennummer, der Zollwert und der präferenzielle bzw. nichtpräferenzielle Ursprung der Ware zu berücksichtigen.
  • Eine bestehende Zollpräferenz kann nicht allein deshalb in Anspruch genommen werden, weil die Ware ursprünglich aus der EU stammt. Ob eine Zollbefreiung oder Zollermäßigung möglich ist, hängt von den jeweils geltenden zollrechtlichen Voraussetzungen und gegebenenfalls von einem einschlägigen Präferenzabkommen ab.
  • Einfuhrumsatzsteuer fällt an, diese kann in der Regel als Vorsteuer geltend gemacht werden. Voraussetzung: Die Wiederausfuhr kann nachgewiesen werden. Einzelheiten sind in Abschnitt 15.8 (8) Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) enthalten.

3. Abfertigung zur aktiven Ausbesserung

Vorteile:

  • es fallen keine Eingangsabgaben an, weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer
  • es muss keine Ausfuhr der zu reparierenden Ware belegt werden oder gegeben sein, die Dreijahresfrist spielt keine Rolle
  • die Ware kann im Ausland verändert worden sein

Nachteile:

  • die Ware ist unter zollamtlicher Überwachung, es besteht eine Wiederausfuhrfrist
  • für die Zölle muss eine Sicherheit hinterlegt werden. Beträgt der berechnete Sicherheitsbetrag nicht mehr als 1000 Euro, verzichtet der Zoll in der Regel auf die Erhebung. Die Sicherheit kann in bar, per Überweisung oder bei regelmäßigen Verfahren als Gesamtsicherheit für alle Vorgänge geleistet werden.
Für die aktive Ausbesserung ist der Abwicklungsaufwand im Unternehmen am höchsten. Bei regelmäßigen Verfahren – wenn eine förmliche Bewilligung des jeweiligen Hauptzollamts vorliegt – wurden die papiergestützen Informationsblätter (INF) zum 1. Juni 2020 durch Einführung des Standardinformationsaustauschs INF über das EU Customs Trader Portal (EUCTP) ersetzt.
Hinweis: Eine aktive Ausbesserung für zollfreie Waren ist in der Regel nur möglich, wenn die Einfuhrumsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann.

Zollwert bei Reparatursendungen

Bei Reparatursendungen kann die Ermittlung des Zollwerts besondere Schwierigkeiten bereiten, da der Wert der beschädigten Ware bzw. der Umfang des Schadens nicht immer unmittelbar feststeht.
Für eine nachvollziehbare und einheitliche Abwicklung empfiehlt es sich daher, im Unternehmen objektive Kriterien und ein dokumentiertes Verfahren zur Ermittlung des maßgeblichen Werts festzulegen. Dabei können beispielsweise folgende Faktoren berücksichtigt werden:
  • ursprünglicher Kaufpreis bzw. Anschaffungswert
  • Alter und Nutzungsdauer der Ware
  • Zustand und übliche Wertminderung
  • Art und Umfang des Schadens
  • bekannte Schadenshöhen aus der Vergangenheit.
Bei einzelnen Reparatursendungen erfolgt die Zollwertfestsetzung bei der aktiven Ausbesserung im Rahmen der Zollabfertigung mit dem Zollamt. Bei fortlaufenden Reparaturverkehren kann eine Vorabfestlegung mit dem Hauptzollamt sinnvoll sein, unabhängig vom gewählten Verfahren.

Besonderheiten bei Reparatursendungen mit Großbritannien und Japan

Bei Reparatursendungen aus Großbritannien und Japan sind neben den allgemeinen Zollverfahren die jeweiligen Handelsabkommen mit der EU zu beachten.
Eine pauschale Zollfreiheit für Reparatursendungen besteht nicht. Wurde die Ware zuvor aus der EU ausgeführt und kommt nach der Reparatur zurück, kann insbesondere die Rückwarenregelung in Betracht kommen, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind.
Alternativ können – je nach Sachverhalt – eine Zollpräferenz nach dem jeweiligen Handelsabkommen, die reguläre Einfuhr oder die aktive Veredelung in Betracht kommen.
Weitere Informationen und aktuelle Regelungen finden Sie beim deutschen Zoll: Länderinformation Großbritannien, Länderinformation Japan.
Entscheidend ist daher, vor der Einfuhr zu prüfen, welches Verfahren und welche Voraussetzungen im konkreten Reparaturfall erfüllt sind.
Quelle: IHK Region Stuttgart