Zum Hauptinhalt springen
Nr. 3164592
Neue Regelungen

Vorgaben bei der Verwendung von fluorierten Gasen

Brüssel, 28.08.2026. Die Verordnung über fluorierte Treibhausgase EU-VO 2024/573 („F-Gase-Verordnung“) betrifft zahlreiche Unternehmen, die mit Kältetechnik etc. umgehen. Nachdem seit in Kraft treten einige Regelungen bei betroffenen Unternehmen und Zoll-Behörden zu Unklarheiten und unterschiedlichen Interpretationen geführt hatten, hat das Umweltbundesamt mittlerweile einige Aspekte nachgebessert, bzw. konkretisiert.

F-Gase-Portal

Wer fluorierte Gase in die EU einführen will, entweder die Gase selbst in Behältern, Tanks etc. oder als Bestandteil in technischen „Einrichtungen“ wie Klimaanlagen oder Fahrzeugen, muss weiterhin im Vorfeld eine Lizenz beantragen in Form einer Registrierung im F-Gas-Portal der EU. Gleiches gilt laut der Verordnung für eine Ausfuhr aus der EU.

Gebrauchtfahrzeuge mittlerweile ausgenommen

Ausgenommen davon ist in Deutschland mittlerweile der Export von Gebrauchtfahrzeugen aus der EU heraus. Diese Vereinfachung wurde im Vorgriff auf geplante Änderungen des EU-Rechts vom Umweltbundesamt verkündet.

“Leere” Anlagen ebenfalls ausgenommen

Außerdem wurde auf EU-Ebene mit einer Berichtigung der Verordnung klargestellt, dass vollständig entleerte Einrichtungen nicht betroffen sind von der Registrierungspflicht, sofern sie während des Exportvorgangs kein F-Gas enthalten.

Leitfaden für das F-Gase-Portal

Für die kostenlose Registrierung hat die EU hier einen 22-seitigen Leitfaden veröffentlicht, siehe darin insbesondere die Zugangs-Links auf Seite 5. Leider ist diese Registrierung etwas störanfällig und umständlich, weshalb der Kreis der Verpflichteten mittelfristig reduziert werden soll.
Konkretisiert werden diese Vorgaben im Omnibus-IV-Verordnungs-Vorschlag der EU

Neue Hinweise zur Zertifizierung

Am 8. Juli 2026 hat das Umweltbundesamt den Abschnitt 4 „Zertifizierung" seiner Fragen und Antworten zur F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 aktualisiert. Darin werden insbesondere Regelungen zur Sachkunde und zu Unternehmenszertifikaten für Tätigkeiten mit F-Gasen konkretisiert, die sich aus der neu gefassten Chemikalien-Klimaschutzverordnung ergeben. Die Antworten sind mit den Vollzugsbehörden der Länder und dem Bundesumweltministerium (BMUKN) abgestimmt.
In der Antwort auf Frage 4.2. wird klargestellt, dass mit Sachkundebescheinigungen nach altem Recht bis zum 12. März 2029 auch Tätigkeiten mit neuen oder alternativen Kältemitteln (beispielsweise Propan, CO2 oder Ammoniak) ausgeübt werden dürfen. Bescheinigungen der früheren Kategorien I bis IV werden dazu den neuen Kategorien A1 bis D zugeordnet. Die bisherige Kategorie I entspricht nach der Antwort dann den neuen Kategorien A, B (CO2) und C (NH3).
Ab dem 13. März 2029 benötigen Personen für entsprechende Tätigkeiten mit F-Gasen eine neue Sachkundebescheinigung. Für die Umstellung (Frage 4.4) auf die neuen Bescheinigungen benötigen sie einen Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung. Eine Liste der bisher anerkannter Einrichtungen bzw. Fortbildungsträger stellt die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft zur Verfügung. Vor Aufnahme eines Kurses sollten sich Interessenten allerdings informieren, ob eine Anerkennung nach aktueller Rechtlage vorliegt.
Weitere Informationen zum Thema F-Gase auf der Homepage des Umweltbundesamtes
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein, DIHK, verändert
Kostenlose Schnupperteilnahme

21.10.2026 F-Gase und zukunftsweisende Kältesysteme

Schnupperteilnahme beim Forum Betrieblicher Umweltschutz

Das Forum Betrieblicher Umweltschutz trifft sich am Mi., 21.10.2026, 14:00 - ca. 17:30 Uhr bei der Heidinger GmbH & Co. KG in Mühlacker und diskutiert über die EU-Vorgaben zu fluorierenden Gasen (F-Gase) und innovative Lösungen für Klima- und Kältetechnik.
Interessierte Unternehmen aus der Region sind herzlich eingeladen, sich zum Thema zu informieren, mit zu diskutieren und das IHK-Austauschformat kennen zu lernen.
Die Teilnahme an dieser Veranstaltung ist für Mitgliedsunternehmen der IHK Nordschwarzwald kostenlos.

Schwerpunktthema: F-Gase und zukunftsweisende Kältesysteme

Aspekte der effizienten Kälte und Wärmenutzung in Gebäuden und Produktionsprozessen werden oft übersehen. Dabei lohnt es sich auch finanziell mal genauer hinzuschauen! Die Fa. Heidinger in Mühlacker ist Spezialist für Kühl-, Klima- und Prozesskälteanlagen und zeigt an praktischen Beispielen, wie kombinierte Anlagen mit hoher Effizienz, zukunftsfähigen Kältemitteln und Abwärmenutzung einen Beitrag zum Umweltschutz leisten und Kosten sparen.
Termin, Mi., 21.10.2026, 14:00 - ca. 17:30 Uhr, Heidinger GmbH & Co. KG In den Waldäckern 38, 75417 Mühlacker

Inhalt

  • 14:00-14:10 Uhr: Begrüßung, Dr. Andreas Fibich, IHK Nordschwarzwald, Adrian Heidinger, Heidinger GmbH & Co. KG
  • 14:10-15:00 Uhr: Kältemittelsituation, F-Gase-Verordnung und PFAS - Was erwarten wir in Zukunft?
  • 15:00-15:30 Uhr: Kaffeepause
  • 15:30-17:00 Uhr: Vorstellung neuartiger Kälte- / Wärmepumpensysteme mit R290 - Die EXOBOX® als Komplettlösung, Inkl. Rundgang und Besichtigung des EXOBOX®-Systems
  • Ab 17:00 Uhr: Verschiedenes

Anmeldung

Falls Sie Interesse an dieser Veranstaltung haben, melden Sie sich bitte formlos beim Ansprechpartner per Mail an.

Hintergrund: Das Forum Betrieblicher Umweltschutz

Möchten Sie sich aktuell und kompakt über die neusten Tendenzen im Bereich Umwelt und Energie informieren und austauschen? Das Forum Betrieblicher Umweltschutz der IHK Nordschwarzwald bietet Ihnen hierzu die Gelegenheit. Die Praxisplattform diskutiert und hinterfragt bereits frühzeitig Gesetzesänderungen und technische Entwicklungen im Betrieblichen Umweltschutz und den angrenzenden Bereichen.
Die 4-mal im Jahr stattfindenden ½-tägigen Veranstaltungen finden in der Regel bei einem Unternehmen vor Ort oder einem Exkursionsziel statt und behandeln ein Schwerpunktthema. Fester Bestandteil der Sitzungen sind - neben dem Schwerpunktthema - ein Vortrag zu aktuellen Gesetzesänderungen o. ä. und ein abschließender Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ für Fragen und Diskussionen.
Energiemarkt

12.11.2026 Strategische Strombeschaffung und Perspektiven der Netzentwicklung

Die KEFF+ Nordschwarzwald lädt Unternehmen am 12. November 2026 von 15:30 bis 18:00 Uhr zur J. Schmalz GmbH nach Glatten ein.
Im Mittelpunkt der kostenlosen Veranstaltung stehen zentrale Fragen, die viele Unternehmen derzeit beschäftigen: Wie lässt sich die Strombeschaffung flexibler gestalten? Welche Möglichkeiten bestehen, Stromkosten und Netzentgelte zu reduzieren? Wie entwickeln sich Stromnetze und regulatorische Rahmenbedingungen? Und welche Auswirkungen haben Eigenerzeugung, Speicher und eine veränderte Stromnutzung auf Beschaffung, Lastprofile und Kosten?

Drei Perspektiven: Markt - Netz - Praxis

Die Veranstaltung betrachtet diese Themen aus drei miteinander verknüpften Perspektiven:
  • Markt: Wie verändern sich die Anforderungen an die betriebliche Strombeschaffung und welche Möglichkeiten bieten flexible Beschaffungsstrategien? Diese Fragen werden durch den Campus Schwarzwald beantwortet.
  • Netz: Die NetzeBW geben Einblicke dazu, welche Entwicklungen beim Netzausbau und bei den Netzentgelten zu erwarten sind und welche Rolle neue Technologien und eine flexiblere Netznutzung einnehmen können.
  • Praxis: Wie lassen sich diese Fragestellungen konkret im Unternehmen umsetzen? Die J. Schmalz GmbH gibt direkt vor Ort in Glatten Einblicke in die Praxis. Anhand konkreter Erfahrungen wird berichtet, wie unter anderem Eigenerzeugung durch Photovoltaik, veränderte Lastprofile, Strombeschaffung, Netzentgelte und künftig auch Batteriespeicher zusammenspielen.

Datum, Uhrzeit, Ort

Datum: 12.11.2026
Uhrzeit: 15:30 – 18:00 Uhr
Ort: J. Schmalz GmbH, Glatten
Die Veranstaltung wird im Rahmen von KEFF+ gemeinsam mit mehreren beteiligten Regionen durchgeführt und bringt unterschiedliche Perspektiven aus Wirtschaft, Wissenschaft, Energienetz und Unternehmenspraxis zusammen.
Wir laden Sie herzlich ein, Impulse mitzunehmen, Erfahrungen zu teilen und mit anderen Teilnehmenden beim anschließenden Networking ins Gespräch zu kommen.
Wir freuen uns auf einen praxisnahen Austausch zu den aktuellen Herausforderungen und Handlungsmöglichkeiten rund um Strombeschaffung, Stromnetze und betriebliche Energieversorgung.

Anmeldung

Hier anmelden (Sie erhalten eine Bestätigung und weitere Informationen). Die Teilnahme ist kostenlos.
Quelle: IHK/KEFF+ Nordschwarzwald
Ab 12.08.2026

Neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Das müssen Unternehmen wissen

Brüssel, 15.05.2026. Die EU-Verpackungsverordnung („PPWR – packaging and packaging waste regulation“) gilt ab 12. August 2026. Sie enthält neue Vorgaben für viele Unternehmen in Abhängigkeit von deren Rolle in der Lieferkette von leeren Verpackungen oder verpackten Waren.

Neuer EU-Rechtsrahmen für Verpackungen

Die Verordnung (EU) 2025/40 bildet den aktualisierten Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle in der EU und bringt weitreichende Veränderungen und neue Anforderungen für Verpackungen und Lieferketten mit sich - von der technischen Dokumentation über Konformitätserklärungen bis hin zu umfangreichen Regelungen für Nachhaltigkeit und Recycling. Die Verordnung gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, wobei unterschiedliche Fristen zu beachten sind.

Wer ist betroffen?

Von den Regelungen besonders betroffen sind
  • Erzeuger, die Verpackungen oder verpackte Produkte fertigen oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln und fertigen lassen;
  • Hersteller (Erzeuger, Importeure oder Vertreiber), die Verpackungen oder verpackte Produkte in einem EU-Mitgliedstaat erstmals bereitstellen;
  • Importeure, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringen sowie
  • Vertreiber bzw. Händler, die Verpackungen oder verpackte Produkte an Wiederverkäufer oder Endabnehmer weitervertreiben.

Unterschiedliche Fristen

Unternehmen müssen mit unterschiedlichen Übergangsfristen künftig besonders folgende Punkte beachten:
  • Konformität von Verpackungen (ab August 2026)
  • Beschränkung von gefährlichen Stoffen (ab August 2026)
  • Recyclingfähigkeit (ab 2030)
  • Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen (ab 2030)
  • Kompostierbarkeit bestimmter Verpackungen (ab 2028)
  • Minimierung von Verpackungen (ab 2030)
  • Informationspflichten, Hinweis- und Meldepflichten (teilweise schon ab August 2026)
  • Verbot bestimmter Verpackungsformate und Mogelpackungen (ab 2030)
  • Erweiterte Herstellerverantwortung (ab August 2026)

Neue Verantwortlichkeiten für Serviceverpackungen

Für Betriebe, die Serviceverpackungen für ihre Produkte nutzen – wie Bäckereien, Metzgereien, Marktstände, Imbissbetriebe, Apotheken, Floristen, Reinigungen sowie viele Unternehmen weiterer Branchen – lautet die zentrale Frage künftig: Trägt die Serviceverpackung den Namen, das Logo oder die Marke des Betriebs? Für Verpackungsproduzenten, Importeure und Großhändler, die leere Serviceverpackungen anbieten, ist dagegen die jeweilige Rolle in der Lieferkette maßgeblich.
Als Erzeuger sind Unternehmen für die technische Dokumentation und die Erstellung der Konformitätserklärung der Verpackungen zuständig; als Hersteller tragen sie die Verantwortung für die Finanzierung des Verpackungsrecyclings sowie die damit verbundenen Registrierungs- und Meldepflichten. Der bisher mögliche Weg, diese Pflichten über den Kauf vorbeteiligter Serviceverpackungen zu erfüllen, kann unter Umständen entfallen. Weitere Infos zu Serviceverpackungen hier.

Lagerbestände nicht vernichten

Verpackungen, die schon seit längerem beim Unternehmen liegen und die sukzessive aufgebraucht werden sollen, können auch nach dem Stichtag zunächst weiter verwendet werden, wenn sich auf den Erwägungsgrund 14 der PPWR berufen werden kann.
Erwägungsgrund 14: Verpackungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen entsprechen. Alle Verpackungen, die bereits vor dem Geltungsbeginn der einschlägigen Anforderungen in der Union in Verkehr gebracht wurden und sich in den Lagerbeständen von Vertreibern, einschließlich Einzelhändlern und Großhändlern, befinden, müssen den in oder gemäß dieser Verordnung festgelegten Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen nicht erfüllen.
Um also die bereits in Verkehr gebrachten Verpackungsmaterialen weiter verwenden zu können - auch wenn z. B. bereits die Anforderungen an den Rezyklateinsatz oder die Kennzeichnung in Kraft getreten sind - kann auf Erwägungsgrund Nr. 14 verwiesen werden und darauf, dass eine Vernichtung der Bestände dem Ziel der Nachhaltigkeit widersprechen würde. Bezüglich der reglementierten Inhaltsstoffe (z. B. PFAS in Lebensmittelverpackungen) gilt dies allerdings nicht. Hier geht der Verbraucher-, bzw. Gesundheitsschutz vor.

Weitere Informationen

Ein detailliertes DIHK-Merkblatt geht ausführlich auf die Neuerungen und unterschiedlichen Umsetzungstermine ein.
Weitere Informationen zum Thema stellt auch die in Deutschland für die Umsetzung verantwortliche Zentrale Stelle Verpackungsregister ZSVR zur Verfügung.
Quelle DIHK, ergänzt
Verpackungen

Neues Rollenverständnis im Verpackungsrecht durch die PPWR?


Wer ist Hersteller, wer ist Erzeuger einer Verpackung?

Pforzheim, 03.08.2026. Zum 12.08.2026 greifen die ersten Regelungen der neuen PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation, EU-Verordnung 2025/40). Insbesondere das neue Rollenverständnis der verschiedenen Akteure in der Lieferkette von Verpackungen sorgt dabei – auch aufgrund der Übersetzung der Begriffe aus dem Englischen - für unterschiedliche Interpretationen.

Rollenbegriff wird konkretisiert

Der Verbund der Europäischen Nationalen Verpackungsregister (EUNR) - hier sind 16 nationale Verpackungsregister, u. a. auch die deutsche ZSVR, organisiert - arbeitet an einer harmonisierten Auslegung der PPWR in der EU und hat die unterschiedlichen Rollen aktuell definiert.

“Befüller” = Hersteller = Erzeuger?

Die EUNR weist darauf hin, dass bei Verkaufsverpackungen und gruppierten Verpackungen (Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der PPWR ab Seite 31) die Verpackung rechtlich erst mit dem Zeitpunkt der Befüllung beginnt.
Gleiches gilt - nach Definition der ZSVR - für gelabelte Verpackungen, die mit den Logo des “Befüllers” versehen sind.
Bei diesen Verpackungsarten, wird jenes “befüllende” Unternehmen - in der PPWR „Hersteller“ (englisch: producer) genannt - zum Erzeuger.
Dies gilt nicht für Kleinstunternehmen nach EU-Definition - hier bleibt der “manufacturer” (siehe unten) Erzeuger.
Damit gelten dann für diese Unternehmen u. U. die Erzeuger- und Herstellerpflichten.

Produzent = Erzeuger?

Im Gegensatz dazu beginnt nach Einschätzung der EUNR bei Transport, Service und Primärverpackung, die bereits in ihrer endgültigen Form vorliegen, die Lieferkette – und damit die Verantwortung des Produzenten – bereits mit der leeren Verpackung.
Der FAQ-Katalog der EU zur PPWR konkretisiert dies mit Stand vom 03.08.2026 an den Beispielen Versandkartons und Kunststofffolie:
"Ein Karton hat seine endgültige Form bereits erreicht, auch wenn er noch flach ist und gefaltet werden muss. Wenn der Karton mit einem Namen oder einem Markenzeichen versehen ist, gilt das Unternehmen, das diesen Namen trägt oder das Markenzeichen besitzt, als „Erzeuger“. Bei markenlosen, standardisierten Kartons gilt das Unternehmen, das die Kartons physisch herstellt, als „Erzeuger“. Bringt ein Unternehmen zu Versandzwecken einen Aufkleber auf dem Karton an, gilt dies nicht als Markenkennzeichnung, und dieses Unternehmen sollte nicht als „Erzeuger“ betrachtet werden.
Stretchfolie zur Stabilisierung verpackter Produkte auf Paletten ist als Verpackung anzusehen, wenn sie auf einer Rolle verkauft wird, auch wenn sie anschließend zugeschnitten wird, um Palettenladungen zu umwickeln. Als „Erzeuger“ gilt das Unternehmen, das die Folie physisch herstellt und sie als Verpackung auf den Markt bringt, sofern sie markenlos ist, und nicht das Unternehmen, das die Folie kauft und anschließend zur Sicherung von Waren verwendet."
Das bedeutet also grundsätzlich: Verpackungsproduzenten (englisch: manufacturer), also Unternehmen, die o. g. Verpackungen produzieren, gelten damit als Erzeuger von Verpackungen und müssen die im Gesetz genannten Pflichten zur Konformitätserklärung, Kennzeichnung, etc. zum 12.08.2026 erfüllen. Dies bedeutet, dass der Verpackungsproduzent bereits zum Zeitpunkt der Produktion des Verpackungsmaterials sämtlichen Erzeugerpflichten nachkommen muss.

Konformitätserklärung erstellen

Erzeuger haben eine Konformitätserklärung zu erstellen. Diese kann auf Nachfrage an Kunden weitergegeben werden. Die Vorgaben an eine Konformitätserklärung sind in Anhang VIII der PPWR klar geregelt.
Der VCI hat einige Hinweise zur Konformitätserklärung zusammengestellt: https://www.vci.de/ergaenzende-downloads/vci-handreichung-konformitaet.pdf

Kennzeichnungspflichten erfüllen

Erzeuger müssen ab 12.08.2026 Verpackung mit folgenden Elementen kennzeichnen:
  • Identifikationsmerkmal des Erzeugers (z. B. Typen-, Chargen- oder Seriennummer)
  • Erzeuger/Importeur: Angabe seines Namens, eingetragenen Handelsnamens oder eingetragener Handelsmarke sowie seiner Postanschrift und ggf. Kontaktmöglichkeiten über elektronische Kommunikationsmittel
Die Kennzeichnung und der QR-Code (QR-Code erst ab 2028 verpflichtend) müssen gut sichtbar, deutlich lesbar und fest auf der Verpackung angebracht, aufgedruckt oder eingraviert werden, sodass diese nicht leicht entfernt werden können. Ist das aufgrund der Beschaffenheit und Größe der Verpackung nicht möglich bzw. nicht sinnvoll, müssen die Informationen auf der Umverpackung angebracht werden. Sollte dies auch nicht möglich bzw. nicht sinnvoll sein, darf ein elektronisch lesbarer Code oder ein anderer Datenträger bereitgestellt werden. Beim Online-Verkauf sind die Informationen dem Endabnehmer vor Kauf des Produkts zur Verfügung zu stellen.

Weitere Informationen

Die für die Umsetzung des deutschen Verpackungsrechts zuständige Zentrale Stelle Verpackungsregister ZSVR erläutert die Rollen in der neuen PPWR unter: https://www.verpackungsregister.org/ppwr/abgrenzung-erzeuger-hersteller
Die aktuellen Regelungen der PPWR, incl. einer Tabelle mit den gestaffelt in Kraft tretenden Vorgaben, finden Sie zusammengefasst im DIHK-Merkblatt PPWR.


Quelle: DIHK, ZSVR, EUNR, ergänzt.
Der Text ist eine Interpretation der PPWR anhand des Gesetzestextes und der vorliegenden Informationen der ZSVR und des EUNR und stellt keine rechtlich verbindliche Bewertung oder Auskunft dar.
Webinar

22.01.2027 Product-Compliance: Update 2027

Die regulatorischen Anforderungen an Produkte und Lieferketten entwickeln sich weltweit mit hoher Dynamik. Unternehmen sehen sich zunehmend mit neuen Stoffbeschränkungen, erweiterten Informationspflichten und steigenden Transparenzanforderungen konfrontiert.
Das kostenlose Teams-Webinar gibt anhand der RoHS-Richtline und der REACH-Verordnung einen kompakten und praxisnahen Überblick über aktuelle Entwicklungen in Europa und im internationalen Product-Compliance-Umfeld.
Die Teilnehmer erhalten einen kompakten Überblick über aktuelle regulatorische Entwicklungen und erfahren, welche Anforderungen in den kommenden Jahren für ihre Produkte und Lieferketten besonders relevant werden und wie sie ihre Compliance-Prozesse und Stoffdatenmanagementsysteme zukunftssicher aufstellen können.

Teil 1: 10:00 - 10:45 Uhr: RoHS aktuell – Entwicklungen in EU, China und Großbritannien

Die Anforderungen der RoHS-Regelungen unterscheiden sich zunehmend zwischen den einzelnen Märkten. In Teil 1 werden die europäischen, chinesischen und britischen Vorgaben gegenübergestellt und die Auswirkungen für Hersteller, Importeure und Lieferanten erläutert.
  • Gegenüberstellung der Geltungsbereiche, Stoffbeschränkungen, Ausnahmen, Kennzeichnungen und Konformitätserklärungen
  • Wo finden Sie den aktuellen Stand der Ausnahmen?
  • Wo finden Sie die Änderungen zur China RoHS?
  • Warum die UKCA-Kennzeichnung trotz unendlicher Anerkennung der CE-Kennzeichnung unter RoHS weiter Thema sein kann

Teil 2: 10:45-11:30 Uhr REACH und neue Transparenztreiber in der Lieferkette

Neben der REACH-Verordnung erhöhen neue Instrumente wie der Digitale Produktpass (DPP), Safety Gate oder erweiterte Compliance-Anforderungen den Druck auf Unternehmen, belastbare Stoff- und Produktinformationen bereitzustellen.
  • REACH - aktuelle Entwicklungen
  • Transparenztreiber DPP, Safety Gate, Ökozid, etc.
  • Erhöhte Sanktionen in der Material Compliance bei gleichzeitig steigendem Transparenzdruck
  • Warum Sie Ihre Materialinformationen strukturiert aufbereiten sollten

Referentin

Linda Kritzler, Material & Environmental Compliance Consultant, GLOBALNORM GmbH, Berlin

Anmeldung

Anmeldungen bitte per Mail an umwelt@pforzheim.ihk.de. Sie erhalten eine Anmeldebestätigung und rechtzeitig vor der Veranstaltung einen Teilnahmelink für das Teams-Meeting.