Nr. 3164592

17.10.2025 Resiliente und nachhaltige Lieferketten – Herausforderungen und Lösungen

Webinar: Fr., 17.10.2025, 10 - 12 Uhr, MS-Teams

Steigerung der Resilienz in Lieferketten

Globale Lieferketten sind mit einer Vielzahl von Herausforderungen konfrontiert. Zu diesen zählen unter anderem geopolitische Spannungen, Umweltauflagen sowie regulatorische Vorgaben. Um Lieferengpässe, Compliance-Verstöße und wirtschaftliche Schäden zu vermeiden, müssen Unternehmen Risiken proaktiv steuern. Gleichzeitig steigen die Erwartungen an nachhaltige und transparente Lieferketten.
Dieses kostenlose Webinar vermittelt praxisorientierte Lösungen zur Steigerung der Resilienz und Nachhaltigkeit in globalen Lieferketten. Neben einem Überblick über aktuelle regulatorische Anforderungen und ESG-Kriterien stehen Best-Practice-Beispiele aus verschiedenen Branchen im Fokus, die zeigen, wie sich Unternehmen erfolgreich aufstellen können.

Zielgruppe

  • Verantwortliche für Lieferkettenmanagement, Compliance und Nachhaltigkeit
  • Einkäufer, Logistik- und Risikomanager
  • Unternehmen in regulierten Branchen oder mit komplexen, globalen Lieferketten
  • IT- und Datenexperten, die sich mit digitalen Lösungen für Lieferkettenrisiken befassen

Inhalte

  • Geopolitische Unsicherheiten, wirtschaftliche Abhängigkeiten und steigende Umwelt- sowie Nachhaltigkeitsanforderungen
  • Richtlinien für Unternehmen: Regulatorische Vorgaben, wie das EU-Lieferkettengesetz (CSDDD) und deren Auswirkungen auf Unternehmen ("Trickle Down-Effekt")
  • Entwaldungsverordnung - EUDR: aktueller Stand
  • Lieferantenbewertung und Mapping zur Schaffung von Transparenz über alle „Tier“- Ebenen
  • Datenbasierte Risikoanalysen und digitale Frühwarnsysteme zur proaktiven Steuerung und Identifikation von Risiken, sowie Predictive Analytics zur frühzeitigen Erkennung potenzieller Engpässe und Optimierung der Lieferkettensicherheit
  • Einsatz von KI und Echtzeit-Daten zur digitalen Überwachung und Steuerung von Lieferkettenrisiken
  • Praxisbeispiele aus der Halbleiterindustrie, insbesondere Strategien zur Bewältigung von Engpässen und geopolitischen Herausforderungen
  • Best Practices aus der Automobilzulieferindustrie, z. B. optimierte Beschaffungsketten und nachhaltige Materialstrategien
  • Beispiele aus der Präzisionstechnik und Medizintechnik
  • Ansätze aus dem Maschinenbau, um Produktionsrisiken durch diversifizierte Beschaffung und datenbasierte Planung zu reduzieren

Referenten

Julian Hoffmann, Maximilian Hauser, FaroLog.io, Eisingen

Anmeldungen

Anmeldungen zu diesem kostenlosen Webinar werden unter der E-Mail: umwelt@pforzheim.ihk.de entgegengenommen.
Sie erhalten eine formlose Bestätigung und - einige Tage vor der Veranstaltung - die Einwahldaten als MS-Teams Einladung.

EUDR soll um weitere 12 Monate verschoben werden

Brüssel, 23.09.2025. Die EU-Umweltkommissarin Jessika Roswall hat angekündigt, dass die Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) um ein weiteres Jahr verschoben werden soll. Eine formelle Bestätigung durch das Europäische Parlament und den Rat steht noch aus und wird im Laufe des Oktobers erwartet.

Jetzt ab 30.12.2026 gültig

Die Verordnung sollte ursprünglich ab dem 30. Dezember 2024 gelten, bevor die Kommission vorschlug, den Start auf Ende dieses Jahres zu verschieben und Unternehmen sowie Handelspartnern damit zusätzliche 12 Monate zur Vorbereitung auf die neuen Rückverfolgungs- und Sorgfaltspflichten einzuräumen.
Doch es sei mehr Zeit nötig, sagte Roswall, und die Kommission habe nun Briefe an den Rat der EU und das Europäische Parlament geschickt, in denen eine weitere Verschiebung vorgeschlagen wird. Eine Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten hatte bereits Anfang des Jahres gefordert, die Anwendung der Entwaldungsregeln zu verschieben, bis bestimmte Maßnahmen überarbeitet worden sind.
Die Kommissarin wies zurück, dass die Initiative zur Verschiebung mit Beschwerden von Handelspartnern wie den USA, Japan oder Malaysia zusammenhänge. Ebenso dementierte sie einen Zusammenhang mit dem Abschluss schwieriger Handelsgespräche am Montag mit Indonesien, dem weltweit größten Palmölexporteur. Roswall ließ offen, dass auch inhaltliche Änderungen an den Entwaldungsregeln möglich sind.

DIHK: Die Zeit für wesentliche Entbürokratisierung nutzen!

Die DIHK hatte sich immer wieder für eine Verschiebung und Nachbesserung der EUDR eingesetzt: https://www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/tdw/entwaldungsfreie-lieferketten-eu-verordnung-verschieben-und-gruendlich-nachbessern--135698

F-Gase-Verordnung muss vereinfacht werden

Brüssel, 30.09.2025. In den Entwürfen zu einem sogenannten Omnibus IV Paket hat die EU-Kommission auch Erleichterungen der erst 2024 in Kraft getretenen neuen F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 veröffentlicht. Danach soll die Pflicht zur Registrierung im F-Gase-Portal für viele Ein- und Ausfuhren entfallen. Die DIHK unterstützt diese Erleichterung in ihrer Stellungnahme und empfiehlt eine grundlegende Überarbeitung der Verordnung.

F-Gase-Verordnung belastet Wirtschaft

Die neue F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 hat seit Jahreswechsel viele Unternehmen vor große Probleme bei der Ein- und Ausfuhr von Produkten gestellt, die F-Gase enthalten. Beispiele sind Gebrauchtfahrzeuge, Züge, Flugzeuge, Baumaschinen, Medizinprodukte, Kälteanlagen. Nach Artikel 20 Absatz 4 Ziffer a der Verordnung müssen Unternehmen vor der Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, über eine gültige Registrierung verfügen. Nach Artikel 20 ist die Registrierung den Zollbehörden vorzulegen, die dies nach Artikel 23 wiederum bei der Zollanmeldung abfragen müssen.

F-Gase-Verordnung soll angepasst werden

In Artikel 6 des Omnibus IV Verordnungspaketes zur Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen sieht die Kommission nun vor, Artikel 20 Absatz 4 Ziffer a der F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 anzupassen. Danach soll die Registrierungspflicht wie folgt beschränkt werden.
  • Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen
  • Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, für die Artikel 26 eine Berichtspflicht vorsieht
  • Der Export von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die unter die Exportverbote des Artikel 22 Absatz 3 fallen oder deren Funktionieren auf F-Gase angewiesen ist, die ein GWP von mehr als 1.000 (Treibhausgaspotenzial) oder ein im Anhang IV vorgesehenes anders Verbot (ab dem dort angegebenen Datum) überschreiten.

Forderungen der Wirtschaft

Um Unternehmen tatsächlich von den unverhältnismäßigen Bürokratiebelastungen der Verordnung zu entlasten, empfiehlt die DIHK, weitere Informations-, Sachkunde- und Nachweispflichten deutlich zu reduziert. Dazu sollte die F-Gase-Verordnung grundlegend überarbeitet und praxistauglicher gestaltet werden. Folgende Änderungen sollte die Kommission an der F-Gase-Verordnung vornehmen:
  1. Ein sofortiges Moratorium für alle Regelungen, die über alte F-Gase-Verordnung hinausgehen.
  2. Alternative Kältemittel, die ein geringes Treibhausgaspotential aufweisen, sollten vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Ebenso sollten Produkte ausgenommen werden, die keine F-Gase enthalten.
  3. Die Sachkundepflicht sollte auf Anlagen mit F-Gasen beschränkt werden. Bestehende Bescheinigungen sollten unbegrenzt ihre Gültigkeit behalten.
  4. Die Registrierungspflicht außerhalb der Quotenzuteilung sollte generell entfallen.
  5. Die Kontrollvorgaben für die Zollbehörden sollten sich auf Produkte beschränken, die tatsächlich quotenpflichtige F-Gase enthalten.
  6. Begriffsbestimmungen und Formulierungen der Verordnung sollten grundlegend überarbeitet werden. Sie sollten verständlich und praxistauglich formuliert werden.
Die DIHK-Stellungnahme ist bereits auf dem EU-Portal zu der Omnibus-IV-Initiative veröffentlicht worden.
Quelle: DIHK

Neue Ausnahmen der RoHS-Richtlinie zu Blei

Brüssel, 30.09.2025. Gemäß der RoHS-Richtlinie gelten für die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten Beschränkungen. Die EU-Kommission veröffentlichte nun Änderungen bzw. Verlängerungen für die Ausnahmen der Verwendung von Blei in Elektro- und Elektronikgeräten.

Neue befristete Ausnahmen

Gemäß den EU-Vorschriften gelten für die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten Beschränkungen (RoHS-Richtlinie). Auf Antrag der Unternehmen oder Organisationen können in bestimmten Fällen befristete Ausnahmen gewährt werden.
Nun hat die Kommission neue Regelungen für die Ausnahmen von Blei in Elektro- und Elektronikgeräten veröffentlicht. Die Ausnahmen verlängern sich zum Teil bis Mitte oder Ende 2027, zum Teil bis 12 oder 18 Monate nach Inkrafttreten.
Die Regelungen betreffen:
Quelle: DIHK, gekürzt

Invest BW fördert Zukunfts­techno­logien

Was wird gefördert?

Gefördert werden in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten einschließlich Prozessinnovationen bzw. nicht-technische Innovationen und Dienstleistungsinnovationen, die branchenübergreifend auf neue Produkte, Dienstleistungen, Geschäftsmodelle und Geschäftsprozesse sowie Service-Plattformen abzielen.
Gefördert werden Projekte in den zwei Themenfeldern Virtuelle Welten, Digitale Zwillinge, Blockchain und Cybersicherheit sowie Maschinenbau, Robotik, Sicherheit und Verteidigung. Antragsteller können sich auf einen der zwei Bereiche fokussieren, oder beide in einem Innovationsvorhaben kombinieren.
Förderfähig sind Einzelvorhaben von Unternehmen und Verbundvorhaben mit mehreren Projektpartnern.

Wer wird gefördert?

Einzelvorhaben:
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen und Start-ups der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe, die ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Baden-Württemberg haben oder einen Sitz, eine Niederlassung oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg errichten wollen.
Verbundvorhaben:
  • Unternehmen und Start-ups der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe, die ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Baden-Württemberg haben oder einen Sitz, eine Niederlassung oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg errichten wollen.
  • außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Hochschulen und Hochschuleinrichtungen mit Sitz in Baden-Württemberg.
Der überwiegende Anteil der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten muss bei dem/den Unternehmen liegen. Dementsprechend soll die Konsortialführerschaft bei einem antragsstellenden Unternehmen liegen.

Was sind die Voraussetzungen für eine Förderung?

Die Antragsteller müssen für die Projektdurchführung eine ausreichende Bonität haben und diese ggf. nachweisen. Insbesondere muss belegt werden können, wie der Eigenanteil zum Vorhaben erbracht werden kann.
Sogenannte Unternehmen in Schwierigkeiten sind nicht förderfähig (gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO)
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die in den vergangenen 12 Monaten bereits eine Invest BW-Förderung erhalten haben, entweder als Einzelvorhaben oder bei Verbundvorhaben als Konsortialführer.

Was sind die Entscheidungskriterien für eine Förderung?

  • Fachlicher Bezug zum aktuell geltenden Förderaufruf – Das Vorhaben soll maßgeblich dazu beitragen, die in diesem Förderaufruf festgelegten Ziele und Anforderungen unter Nr. 3 zu erfüllen.
  • Innovationshöhe – Wesentlich sind z. B. Kreativität, Wagemut und Pioniercharakter des Ansatzes, Differenzierung zu bisherigen Lösungen, sowie mögliche Leuchtturmeffekte.
  • Beitrag zu Nachhaltigkeit und Klimaschutz – z. B. Beitrag des Vorhabens zur Einhaltung der Ziele der Nachhaltigkeit (ökonomisch/ökologisch/sozial), insbesondere zur Reduzierung des Einsatzes von Energie und anderen Ressourcen (Umwelt- und Ressourcenschonung).
  • Anreizeffekt – z. B. Der Förderbedarf muss begründet sein. Was wird durch die Förderung bewirkt, was ohne diese nicht möglich wäre?
  • Qualität und Überzeugungskraft des Projekts – z. B. Zielorientierung und Aufbau des Projektplans, zeitliche Taktung der Projektschritte, Logik und Verständlichkeit der Ausführungen zur Umsetzung, Übergang in eigenfinanzierte Folgeaktivitäten und sparsamer Umgang mit den eingesetzten Fördermitteln.
  • Verwertungsperspektive – z. B. Das Vorhaben muss wirtschaftlich erfolgsversprechend sein, es muss eine konkrete Verwertungsoption bestehen bzw. die Wettbewerbsfähigkeit des Antragstellers absehbar erhöhen.
  • Qualifikation und Motivation der Projektbeteiligten – z. B. Berufs- und Bildungshintergrund, Schlüsselqualifikationen, Ausführungen zur Motivation, überzeugende Erläuterungen zum Projekt und den Projektbeteiligten sowie die Teamzusammensetzung insgesamt

In welchem Zeitraum muss ein Projekt umgesetzt werden?

Geförderte Vorhaben müssen innerhalb von 24 Monaten nach Beginn des Vorhabens abgeschlossen sein.
ACHTUNG: Mit den Vorhaben darf frühestens nach Bewilligung der Förderung begonnen werden!

Wie hoch sind Förderung und Förderquoten?

Es können Zuwendungen bis zu 650.000 Euro für Einzelvorhaben, bzw. 1.300.000 Euro für Verbundvorhaben (max. 650.000 Euro pro Verbundpartner) gewährt werden.
Bei Antragstellenden, die auf Grundlage der De-minimis-Verordnung gefördert werden können, sind Zuschüsse von bis zu 300.000 Euro pro Unternehmen möglich.
Es gelten folgende Förderquoten:
Unternehmensgröße
Kleine Unternehmen (unter 50 Mitarbeiter / Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme unter 10 Mio. Euro) 45 %
Mittlere Unternehmen (unter 250 Mitarbeiter / Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme unter 50 Mio. Euro bzw. 43 Mio. Euro) 35 %
Unternehmen mit weniger als 3.000 Beschäftigten 25 %
Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten 15 %
*Bei Forschungseinrichtungen können höhere Fördersätze von bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.

Welche Kosten werden gefördert?

Gefördert werden Personalkosten. Diese können Unternehmen je nachgewiesenem Personenmonat (entspricht 160 Stunden bei stundenweiser Aufzeichnung) für eigenes, fest angestelltes geltend machen.
Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl sind verbundene Unternehmen bzw. ggf. Partnerunternehmen jeweils mit zu berücksichtigen.
Mit den Personalausgaben sind bei Unternehmen alle übrigen projektbezogenen Ausgaben außer Fremdleistungen abgegolten.

Wie wird ein Antrag gestellt?

Das Antragsverfahren ist zweistufig.

Erste Stufe: Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

Bis zum 08.07.2025, 13 Uhr, können Unternehmen Projektskizzen über des elektronische Antragsportal des Projektträgers einreichen. Der Umfang sollte 10 Seiten zzgl. Arbeitsplan nicht überschreiten.
Die Projektskizze sollte enthalten:
  • Gesamtziel des Vorhabens
  • Beschreibung des Projektteams
  • Stand der Wissenschaft und Technik bzw. Ausgangssituation
  • Wirtschaftliche Verwertung
  • Schutzrechtslage
  • Ausführliche Beschreibung des Vorhabens
  • Arbeitsplan

Zweite Stufe: Förderantrag und Bewilligungsverfahren

Einreichende von positiv bewerteten Projektskizzen werden aufgefordert, über das Antragsportal einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Die Frist dafür wird den Antragstellenden jeweils rechtzeitig bekannt gegeben.

Wo gibt es die Antragsunterlagen?

Alle weiteren Informationen, die Förderaufrufe für die Förderung von Einzelvorhaben und Verbundvorhaben, die Verwaltungsvorschrift, FAQs sowie die Antragsunterlagen zur Invest BW-Förderung finden Sie unter

Stellungnahmen in der Bauleitplanung

Die hoheitliche Aufgabe Bauleitplanung

Die IHK wird nach dem Baugesetzbuch als „Träger öffentlicher Belange” zu Bauleitplänen gehört und in der Regel innerhalb von vier Wochen zu einer Stellungnahme aufgefordert.
Die Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen (hauptsächlich Flächennutzungs- und Bebauungspläne) kann unter anderem für Gewerbetreibende zu einschneidenden negativen, aber auch positiven Veränderungen von Bau- und Nutzungsrechten an einem Betriebsstandort führen. Knackpunkte sind in vielen Verfahren z. B. die Themen “heranrückende Wohnbebauung”, Lärmschutz, Naturschutz oder handels- und verkehrsplanerische Aspekte.

Gesamtinteresse der regionalen Wirtschaft

Wir, die IHK Nordschwarzwald, vertreten in diesen Anhörungsverfahren das Gesamtinteresse der regionalen Wirtschaft um Fehlplanungen und Standortnachteile für gewerbliche Unternehmen von vornherein auszuschließen.
Für den Fall, dass im Rahmen der Bauleitplanung unterschiedliche Interessenlagen zwischen kommunalen Belangen und gewerblichen Erfordernissen auftreten, versucht die IHK im konstruktiven Dialog einen Interessenausgleich herzustellen.

Aktuell zur Stellungnahme vorliegende Planungsverfahren

Verfahren BLP-Nr. (intern) Bemerkungen Fristablauf
Pfalzgrafenweiler, PV-Anlage Hayer 2111 PV-Freiflächenanlage 15.11.2025
Dobel, B-Plan Dorfwiesen 2112 Erweiterung Handel 15.11.2025
Alpirsbach, B-Plan Grundegert II 1488 Erweiterung Gewerbegebiet 07.11.2025
Alpirsbach, Ehlenbogen, B-Plan Schwenkenhof 2110 Landwirtschaft, Nachnutzung 07.11.2025

Bringen auch Sie sich rechtzeitig ins Verfahren ein

Nur durch fristgerechten Einspruch beim Planungsträger können betroffene Unternehmen im Konfliktfall ihre unternehmerischen Interessen, Wünsche und Rechte erfolgversprechend geltend machen!
Details zu den Unterlagen, Fristen und Verfahrensschritten können jederzeit beim zuständigen Planungsträger (Gemeinden, etc.) erfragt werden. Falls der Planungsträger Unterlagen im Internet zur Verfügung stellt, sind diese verlinkt.
Sollte ihr Unternehmen von einer Planung betroffen sein und wir Ihnen weiterhelfen können, sprechen Sie uns jederzeit direkt an.
Diese Auflistung dient nur zur Information und hat keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit oder Rechtsverbindlichkeit. Es werden nur aus Sicht der IHK Nordschwarzwald relevante Verfahren in die Liste aufgenommen.