Nr. 3164592

Entwaldungs­ver­ordnung wird zur Never Ending Story

Brüssel, 19.11.2025. EU-Umweltkommissarin Roswall hatte im September angekündigt, dass die Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) um ein weiteres Jahr verschoben werden soll. Es regte sich aber Widerstand im Europäischen Parlament. Nun werden neue Kompromisse gesucht.
Man ist nun weiter auf der Suche nach einem tragfähigen Kompromiss, der aber wahrscheinlich viele versprochene Erleichterungen wieder “einkassiert”. Eine sehr unbefriedigende Vorgehensweise für die betroffenen Unternehmen.

Neuer Vorschlag - Stand: November

Der europäische Rat schlägt aktuell (Stand 16.11.2025) folgende Regelungen vor:
  • Geltungsbeginn: 30. Dezember 2026 für mittlere und große Unternehmen und ab dem 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen.
  • Die Pflicht zur Einreichung einer Sorgfaltserklärung würde ausschließlich bei den Marktteilnehmern liegen, die das Produkt erstmals auf dem Markt bereitstellen.
  • Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler müssten keine gesonderten Sorgfaltserklärungen mehr einreichen; lediglich die ersten nachgelagerten Wirtschaftsakteure müssten die Referenznummer der ursprünglichen Erklärung aufbewahren und weitergeben.
  • Kleinst- und kleine Primärerzeuger müssten nur eine einmalige vereinfachte Erklärung abgeben.
  • Der Rat beauftragte zudem die Europäische Kommission, bis zum 30. April 2026 ein Simplification Review durchzuführen, um die Auswirkungen der EUDR und die administrative Belastung zu bewerten.

Verabschiedung noch vor Weihnachten?

Mit diesem Vorschlag geht man in die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament. Die finale Abstimmung im Europäischen Parlament soll dann nach Einigung zwischen dem 15. - 18. Dezember 2025 stattfinden.

Unsicherheit bei Betroffenen bleibt

Aus Sicht der Wirtschaft gehen die Deregulierungsansätze immer noch nicht weit genug. Die aktuelle inhaltliche und zeitliche Unsicherheit wird die rechtskonforme und fristgerechte Umsetzung der Verordnung - wann immer sie dann in Kraft tritt - zusätzlich erschweren.
Quelle: EU, DIHK, verändert.

Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG)

Berlin, 07.11.2025. Der Bundestag hat die Novelle des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG) beschlossen. Die Bundesregierung hatte die Novelle am 6. August auf den Weg gebracht. Ziel ist es, die Abscheidung und Speicherung von CO₂ (Carbon Capture and Storage, CCS) künftig auch im industriellen Maßstab zu ermöglichen, bislang war dies ausschließlich zu Forschungszwecken zulässig.

Unvermeidbare Treibhausgase

Nicht alle Treibhausgasemissionen lassen sich vermeiden. In bestimmten industriellen Prozessen - etwa in der Zement- und Kalkproduktion, in Teilen der Grundstoffchemie oder der Abfallverbrennung - werden auch künftig Emissionen entstehen. Eine Evaluation Ende 2022 hatte ergeben, dass der Einsatz von CO₂-Abscheidung, -Speicherung und -Nutzung (CCS/CCU) notwendig ist, um die Klimaziele gemäß Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) zu erreichen.

Novellierung des Gesetzes notwendig

Das ursprüngliche Kohlendioxid-Speicherungsgesetz diente vor allem der Forschung und Demonstration von CCS-Projekten in Deutschland. Mit der jetzigen Novelle wird der Rechtsrahmen auf eine breitere Nutzung ausgeweitet.

Ziel des KSpG

Da der Aufbau entsprechender Transport- und Speicherinfrastrukturen sieben bis zehn Jahre dauern kann, ist der zeitnahe Beschluss entscheidend, um bis Anfang der 2030er-Jahre einsatzbereite Kapazitäten zu schaffen.

Bundesratszustimmung und in Kraft treten

Nach der Zustimmung des Bundesrats und der Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das geänderte KSpG in Kraft treten.
Quelle: DIHK

Vereinfachungen bei CBAM verabschiedet

Brüssel, Berlin, 20.10.2025. Die s. g. Omnibus-Reform (Verordnung (EU) 2025/2083) mit den CBAM-Vereinfachungen ist nun in Kraft getreten.

Vereinfachungen ab 01.01.2026

Nach dieser neuen Verordnung brauchen Unternehmen, die CBAM-Güter unter 50 Tonnen im Jahr importieren, keine Zulassung für den Import beantragen, keine CO2-Emissionen berichten und auch keine Zertifikate kaufen.
Für Importeure, die diese Schwelle auch im Jahr 2026 überschreiten, gelten diese Erleichterungen nicht. Indirekte Zollvertreter, sowie Einführer von Wasserstoff und Strom, benötigen unabhängig von der neuen Mengenschwelle stets den Status als zugelassener CBAM-Anmelder.

Ab 50 t gilt weiterhin: Ohne Zulassung kein Import

Um ab dem 01.01.2026 weiterhin CBAM-Waren über 50 t/a in das Zollgebiet der Europäischen Union einzuführen, müssen betroffene Wirtschaftsbeteiligte einen Antrag auf Zulassung im CBAM-Register stellen, um den Status „zugelassener CBAM-Anmelder“ zu erhalten. Dies ist in den Artikeln 4, 5 und 17 der Verordnung (EU) 2023/956 CBAM-Verordnung geregelt.
Nach Auskunft der in Deutschland zuständigen Deutschen Emissionshandelsstelle DEHSt haben (Stand: Oktober 2025) zahlreiche relevante Wirtschaftsbeteiligte noch keinen Antrag auf Zulassung im CBAM-Register gestellt. Damit drohe für diese Wirtschaftsbeteiligten ein Importverbot ab Januar.

Nähere Informationen bei der DEHSt

Details zum Thema auf den Seiten der Deutschen Emissionshandelsstelle.
Quelle: DEHSt, DIHK

Innovative Techno­lo­gie für die Netz­inte­gration Erneuer­barer Energien vorgestellt

Mühlacker, 30.10.2025. Bei der Präsentation der neuen, reversiblen Power-to-Gas Technologie der Reverion GmbH, die vor über 80 interessierten Teilnehmern aus der Biogas- und Energiebranche, regionalen Akteuren aus Politik und Gesellschaft und interessierten Unternehmen auf der Biomethananlage in Mühlacker stattfand, wurde wieder einmal klar, wie wichtig die sinnvolle Integration Erneuerbare Energien in die Energiesysteme ist.
“Die Energiewende fordert den Mut, trotz Bürokratiehemmnissen und instabiler Märkte, innovative Technologien voran zu treiben und dadurch zu einer sinnvollen Integration aller Erneuerbaren Energieformen beizutragen“, so Roland Jans, Geschäftsführer der Stadtwerke Mühlacker bei der Eröffnung der Veranstaltung.

Power-to-Gas und Gas-to-Power

Felix Fischer, Geschäftsführer der Reverion GmbH: “Unser Produkt ist die erste Komplettlösung mit einem reversiblen Systemdesign, die Biogas oder Wasserstoff elektrochemisch in Strom umwandelt und in den Elektrolysemodus wechseln kann, um aus Strom wieder grünen Wasserstoff oder Methan zu erzeugen.”
Das Herzstück der Kraftwerke, die in einen handelsüblichen Container passen, sind Festoxidbrennstoffzellen, die im Brenngas gespeicherte Energie elektrochemisch in elektrische Energie wandeln können – und umgekehrt. Dabei ist das patentierte Reverion-Systemdesign in der Lage, elektrische Wirkungsgrade von bis zu 80 % zu erreichen.

Volatile Erneuerbare Energien müssen sinnvoll ins Netz integriert werden

"Entscheidend für die Energiewende ist die Integration der volatilen Erneuerbaren durch Speicher- und Pufferlösungen im Energiesystem. Hier können innovative Ideen wie der Reverion-Container der Schlüssel sein“, ergänzt Oliver Laukel bei der IHK Nordschwarzwald für Energie- und Umweltfragen zuständig.
Die zahlreichen Interessierten diskutierten an diesem sonnigen Nachmittag an dem in Kooperation mit den Stadtwerken Mühlacker errichteten Reverion-Kraftwerk aus der Vorserienproduktion ausführlich über Genehmigung, Projektierung, technische Details und Einsatzbereiche der Anlage.
Mehr zur Technologie unter: https://reverion.com/
Quelle: IHK Nordschwarzwald

Novelle des Batteriegesetzes in Kraft

Berlin, 30.10.2025. Das bisherige deutsche Batteriegesetz trat am 7.10.2025 außer Kraft, weil es durch ein neues „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien (Batterierecht-Durchführungsgesetz – BattDG)“ abgelöst wurde. Damit wird das nationale Batterierecht an die seit 2023 bestehende EU-Batterieverordnung angepasst.

Registrierung bei der EAR

Die wichtigste Änderung aus Sicht der Hersteller und Importeure von Batterien und Akkumulatoren ist die Pflicht zur Beteiligung an einem zugelassenen Rücknahmesystem, die nun nicht mehr auf Gerätebatterien beschränkt ist, sondern für alle Batteriekategorien gilt.
Die wie bisher für die Registrierung aller Inverkehrbringer von Batterien zuständige Stiftung EAR stellt den Handlungsbedarf unter Fit for BattVO - machen Sie sich fit für die neuen Regelungen im Batterierecht ausführlich dar. Die Frist für die Umstellung bestehender BattG-Registrierungen läuft bis 15. Januar 2026.
Das „Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz — Batt-EU-AnpG)“ ist am 6.10.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es besteht aus mehreren Artikeln, wobei der erste das o.g. BattDG enthält.

Weitere Neuerungen

Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien (Light Vehicles Batteries, z. B. von E-Bikes) sind ausschließlich über Rücknahme- und Sammelstellen, die den zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und LV-Batterien angeschlossen sind, zu erfassen.
Starter- und Industriealtbatterien sind ausschließlich über Händler, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.
Elektrofahrzeugaltbatterien sind ausschließlich über Händler und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.
Für die o.g. Sammelstellen für Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien gilt gemäß § 11:
Die Organisationen für Herstellerverantwortung müssen Altbatterien von Händlern oder ihnen angeschlossenen freiwilligen Sammelstellen (z. B. in Gewerbebetrieben) unentgeltlich innerhalb von 15 Tagen zurücknehmen, sobald bestimmte Sammelmengen erreicht oder ein Kalenderjahr vergangen ist.
Dies gilt für Gerätebatterien, sobald 90 kg erreicht sind. („Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und der angeschlossenen Sammelstelle kann eine geringere Abholmasse für die Rücknahme vereinbart werden.“)
Bei den neu geregelten LV-Altbatterien gilt dies, sobald 45 kg erreicht sind, wobei hier jedoch abweichende Vereinbarungen sowohl nach oben als auch nach unten zulässig sind („Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und der angeschlossenen Sammelstelle kann eine abweichende Abholmasse für die Rücknahme vereinbart werden.)
Zugelassene Organisationen für Herstellerverantwortung werden im Verlauf der nächsten Monate bei der Stiftung EAR veröffentlicht.
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein

Stellungnahmen in der Bauleitplanung

Die hoheitliche Aufgabe Bauleitplanung

Die IHK wird nach dem Baugesetzbuch als „Träger öffentlicher Belange” zu Bauleitplänen gehört und in der Regel innerhalb von vier Wochen zu einer Stellungnahme aufgefordert.
Die Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen (hauptsächlich Flächennutzungs- und Bebauungspläne) kann unter anderem für Gewerbetreibende zu einschneidenden negativen, aber auch positiven Veränderungen von Bau- und Nutzungsrechten an einem Betriebsstandort führen. Knackpunkte sind in vielen Verfahren z. B. die Themen “heranrückende Wohnbebauung”, Lärmschutz, Naturschutz oder handels- und verkehrsplanerische Aspekte.

Gesamtinteresse der regionalen Wirtschaft

Wir, die IHK Nordschwarzwald, vertreten in diesen Anhörungsverfahren das Gesamtinteresse der regionalen Wirtschaft um Fehlplanungen und Standortnachteile für gewerbliche Unternehmen von vornherein auszuschließen.
Für den Fall, dass im Rahmen der Bauleitplanung unterschiedliche Interessenlagen zwischen kommunalen Belangen und gewerblichen Erfordernissen auftreten, versucht die IHK im konstruktiven Dialog einen Interessenausgleich herzustellen.

Aktuell zur Stellungnahme vorliegende Planungsverfahren

Verfahren BLP-Nr. (intern) Bemerkungen Fristablauf
Keltern , FNP Keltern 2040 1178 Änderungen bez. Wohnflächen 28.11.2025
Altensteig, B-Plan Bahnhofstrasse-Ost 2114 Neuordnung Innenbereich 28.11.2025
Bad Wildbad, B-Plan Bahnhof Wildbad 1260 Erweiterung Gewerbe 15.12.2025
Horb, FNP Hohlgassgrund, Horb-Betra 2115 Rücknahme Gewerbeflächen 17.12.2025
FNB Nachbarschaftsverband Pforzheim, Änderung „Energiepark Schönbiegel“, Birkenfeld 1181 Ausweisung eines Energieparks 05.12.2025

Bringen auch Sie sich rechtzeitig ins Verfahren ein

Nur durch fristgerechten Einspruch beim Planungsträger können betroffene Unternehmen im Konfliktfall ihre unternehmerischen Interessen, Wünsche und Rechte erfolgversprechend geltend machen!
Details zu den Unterlagen, Fristen und Verfahrensschritten können jederzeit beim zuständigen Planungsträger (Gemeinden, etc.) erfragt werden. Falls der Planungsträger Unterlagen im Internet zur Verfügung stellt, sind diese verlinkt.
Sollte ihr Unternehmen von einer Planung betroffen sein und wir Ihnen weiterhelfen können, sprechen Sie uns jederzeit direkt an.
Diese Auflistung dient nur zur Information und hat keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit oder Rechtsverbindlichkeit. Es werden nur aus Sicht der IHK Nordschwarzwald relevante Verfahren in die Liste aufgenommen.