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Nr. 3164592

17.10.2025 Resiliente und nachhaltige Lieferketten – Herausforderungen und Lösungen

Webinar: Fr., 17.10.2025, 10 - 12 Uhr, MS-Teams

Steigerung der Resilienz in Lieferketten

Globale Lieferketten sind mit einer Vielzahl von Herausforderungen konfrontiert. Zu diesen zählen unter anderem geopolitische Spannungen, Umweltauflagen sowie regulatorische Vorgaben. Um Lieferengpässe, Compliance-Verstöße und wirtschaftliche Schäden zu vermeiden, müssen Unternehmen Risiken proaktiv steuern. Gleichzeitig steigen die Erwartungen an nachhaltige und transparente Lieferketten.
Dieses kostenlose Webinar vermittelt praxisorientierte Lösungen zur Steigerung der Resilienz und Nachhaltigkeit in globalen Lieferketten. Neben einem Überblick über aktuelle regulatorische Anforderungen und ESG-Kriterien stehen Best-Practice-Beispiele aus verschiedenen Branchen im Fokus, die zeigen, wie sich Unternehmen erfolgreich aufstellen können.

Zielgruppe

  • Verantwortliche für Lieferkettenmanagement, Compliance und Nachhaltigkeit
  • Einkäufer, Logistik- und Risikomanager
  • Unternehmen in regulierten Branchen oder mit komplexen, globalen Lieferketten
  • IT- und Datenexperten, die sich mit digitalen Lösungen für Lieferkettenrisiken befassen

Inhalte

  • Geopolitische Unsicherheiten, wirtschaftliche Abhängigkeiten und steigende Umwelt- sowie Nachhaltigkeitsanforderungen
  • Richtlinien für Unternehmen: Regulatorische Vorgaben, wie das EU-Lieferkettengesetz (CSDDD) und deren Auswirkungen auf Unternehmen ("Trickle Down-Effekt")
  • Entwaldungsverordnung - EUDR: aktueller Stand
  • Lieferantenbewertung und Mapping zur Schaffung von Transparenz über alle „Tier“- Ebenen
  • Datenbasierte Risikoanalysen und digitale Frühwarnsysteme zur proaktiven Steuerung und Identifikation von Risiken, sowie Predictive Analytics zur frühzeitigen Erkennung potenzieller Engpässe und Optimierung der Lieferkettensicherheit
  • Einsatz von KI und Echtzeit-Daten zur digitalen Überwachung und Steuerung von Lieferkettenrisiken
  • Praxisbeispiele aus der Halbleiterindustrie, insbesondere Strategien zur Bewältigung von Engpässen und geopolitischen Herausforderungen
  • Best Practices aus der Automobilzulieferindustrie, z. B. optimierte Beschaffungsketten und nachhaltige Materialstrategien
  • Beispiele aus der Präzisionstechnik und Medizintechnik
  • Ansätze aus dem Maschinenbau, um Produktionsrisiken durch diversifizierte Beschaffung und datenbasierte Planung zu reduzieren

Referenten

Julian Hoffmann, Maximilian Hauser, FaroLog.io, Eisingen

Anmeldungen

Anmeldungen zu diesem kostenlosen Webinar werden unter der E-Mail: umwelt@pforzheim.ihk.de entgegengenommen.
Sie erhalten eine formlose Bestätigung und - einige Tage vor der Veranstaltung - die Einwahldaten als MS-Teams Einladung.

Unsicherheiten und Kosten belasten Unternehmen

Berlin, 29.07.2025. Die Umfrage zum Energiewende-Barometer der DIHK, an der sich etwa 3.600 Unternehmen über Branchen und Regionen hinweg beteiligt haben, zeigt das aktuelle Stimmungsbild der Betriebe zur Energiewende.

Skepsis und Energiewende auf Standby

"In vielen Betrieben dominieren aktuell Skepsis und Verunsicherung beim Stichwort Energiewende", sagt Achim Dercks, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK). “Hohe Kosten, untragbare Bürokratie und die insgesamt herausfordernde wirtschaftliche Situation führen dazu, dass weniger Kapazitäten und finanzielle Mittel für Klimaschutz zur Verfügung stehen.”
Viele Industrieunternehmen verließen schrittweise den Standort berichtet Dercks – bei großen Industriebetrieben sogar mit weiter steigender Tendenz. “Hinzu kommt Unsicherheit darüber, welchen Kurs die neue Regierung in der Energiewende einschlägt. Die Folge: Die Unternehmen warten ab. Die Energiewende steht vielerorts auf Standby.”

Barometerwert 2025 zur Energiewende

Auf einer Skala von minus 100 (sehr negativ) bis plus 100 (sehr positiv) beurteilen die Betriebe die Energiewende 2025 im Schnitt mit einem Wert von minus 8,3. Damit ist die Sicht auf die Energiewende zwar nicht mehr ganz so skeptisch wie im Vorjahr (minus 20), sie liegt aber weiterhin im negativen Bereich.
Die Sorge um die Wettbewerbsfähigkeit treibt viele Unternehmen um. So beurteilt mehr als jeder dritte Umfrageteilnehmer (36 Prozent) die Auswirkungen der Energiewende auf die eigene Wettbewerbsfähigkeit negativ, nur jeder vierte positiv.

Trotz alledem Klimaneutralität wichtiges Ziel

Das DIHK-Energiewende-Barometer zeigt aber auch: Die Mehrheit der Betriebe steht grundsätzlich zu dem Ziel, klimaneutral zu werden. So setzen sich 89 Prozent der Unternehmen und damit die ganz überwiegende Mehrheit ein eigenes Ziel in Bezug auf die Klimaneutralität bis spätestens 2045. Viele von ihnen wollen sogar früher klimaneutral werden: 43 Prozent der Betriebe planen dies schon bis zum Jahr 2040, 26 Prozent sogar bis zum Jahr 2030. 6 Prozent der Teilnehmer gaben an, bereits klimaneutral zu sein.

Bürokratie und Planungsunsicherheit bleiben Hemmnisse

Als größtes Hemmnis auf dem Weg zur Klimaneutralität sehen die meisten Unternehmen die ausufernde Bürokratie, gefolgt von unzureichenden Informationen und fehlender Planungssicherheit. Als weitere große Hürde werden lange Genehmigungsverfahren sowie fehlende Infrastruktur wahrgenommen.

Hohe Energiepreise belasten die Betriebe

Die hohen Energiepreise sind für die Betriebe weiterhin ein Thema. Etwa die Hälfte berichtet von gestiegenen Preisen für Strom und Wärme in den vergangenen zwölf Monaten. "Unternehmen in Deutschland zahlen deutlich mehr für Strom und Wärme als ihre Wettbewerber in anderen Ländern", erklärt Achim Dercks. “Geld, das an anderer Stelle fehlt, nicht zuletzt bei den Investitionen in Transformation der Industrie.”
Tatsächlich stellen die Betriebe laut Energiewende-Barometer Investitionen besonders in Klimaschutzmaßnahmen gegenüber dem Vorjahr zurück. 41 Prozent aller Unternehmen und sogar 63 Prozent der Industriebetriebe sehen sich durch die hohen Energiepreise vor allem gegenüber ihren internationalen Konkurrenten benachteiligt. Inzwischen schränkt mehr als jedes zweite große Industrieunternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern (59 Prozent) aufgrund der hohen Energiekosten seine Produktion im Inland ein beziehungsweise plant, es zu tun. Dies ist nochmal eine Steigerung gegenüber den Vorjahren.

Weniger Bürokratie, mehr Verlässlichkeit in der Infrastruktur

Die Befragten haben klare Vorstellungen dazu, was passieren muss, damit die Energiewende in den Betrieben wieder in Schwung kommt: 82 Prozent der Unternehmen fordern, dass die Politik die Steuern und Abgaben auf den Strompreis senkt. Auch bessere Rahmenbedingungen für Eigenversorgung und Direktlieferverträge (PPAs) sind für vier von fünf Unternehmen (81 Prozent) wichtig. Fast drei Viertel der Unternehmen (72 Prozent) fordern eine verlässliche Infrastruktur. Jeweils rund die Hälfte der Unternehmen befürwortet einen Rechtsrahmen für die CO2-Abscheidung und -Speicherung sowie einen breiten Zugang zu Wasserstoff.
Dercks: “Die Rückmeldungen aus den Unternehmen zeigen deutlich: Es braucht dringend eine Generalüberholung der deutschen Energiepolitik. Die erfolgreiche Transformation der Wirtschaft ist nur möglich mit praktikablen und attraktiven Rahmenbedingungen für die Unternehmen.”

Download des Energiewende-Barometers 2025

Die kompletten Umfrageergebnisse gibt es hier zum Download:
Energiewende-Barometer 2025 (PDF, 786 KB)
Quelle: DIHK

EU-Ökodesignverordnung mit neuen Pflichten

Brüssel, 29.07.2025. Die im Juli 2024 in Kraft getretene neue EU-Ökodesignverordnung, die die bis dato gültige EU-Richtlinie ersetzt, will einen weiteren Schritt in Richtung Kreislaufwirtschaft gehen und Anreize setzen, Produkte u. a. möglichst nachhaltig zu designen.

Konkretisierende Rechtsakte sollen 2025 kommen.

Zur genauen Ausformung der Ökodesignverordnung sind noch konkretisierende Rechtsakte erforderlich, die aktuell von der EU Kommission vorbereitet und bis 12 Monate nach in Kraft treten - also bis Sommer 2025 - verabschiedet werden sollten. Zu einzelnen Produktgruppen werden erste konkretisierende Rechtsakte bis Ende 2025 erwartet.

Informationen im Digitalen Produkt Pass gebündelt

Die neue Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 ist am 28. Juni 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden. Sie tritt am 18. Juli 2024 in Kraft und löst die Richtlinie 2009/125/EG ab. Die Verordnung gilt für beinahe alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Bauteile und Zwischenprodukte. Spezifische Anforderungen werden über delegierte Verordnungen geregelt. Insbesondere für Produktgruppen, die unter delegierte Rechtsakte auf Basis der alten Richtlinie fallen, gibt es Übergangsregelungen.
Künftig müssen Unternehmen sicherstellen, dass bestimmte Produkte leichter zu reparieren, wiederzuverwenden und zu verwerten sind. Dadurch soll das Abfallaufkommen grundlegend reduziert und ein wesentlicher Beitrag zu einer effizienteren Kreislaufwirtschaft geleistet werden.
Eng mit der Ökodesign-Verordnung verbunden ist das Konzept eines digitalen Produktpasses, der die wichtigsten Informationen über die Zusammensetzung eines Produkts, den Recyclinganteil, Details zur Energieeffizienz, die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und die Wiederverwertbarkeit enthält. Langfristig soll der Pass auch dazu beitragen einen Reparaturindex für elektronische Geräte zu etablieren.

Ausgenommene Produkte

Grundsätzlich vom Anwendungsbereich ausgenommen sind:
  • Lebens- und Futtermittel
  • Arzneimittel, Tierarzneimittel
  • Lebende Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen
  • Erzeugnisse menschlichen Ursprungs
  • Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen
  • Fahrzeuge

Anforderungen an Produkte

Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie die für diese Produkte geltenden Ökodesign-Anforderungen erfüllen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind.
Die in Anhang I der Verordnung genannten Produktparameter müssen so gestaltet sein, dass sie die folgenden Produktaspekte verbessern, sofern diese für die betreffende Produktgruppe relevant sind:
  • Funktionsbeständigkeit
  • Wassernutzung und Wassereffizienz
  • Zuverlässigkeit
  • Ressourcennutzung und Ressourceneffizienz
  • Wiederverwendbarkeit
  • Rezyklatanteil
  • Nachrüstbarkeit
  • Möglichkeit der Wiederaufarbeitung
  • Reparierbarkeit
  • Recyclingfähigkeit
  • Möglichkeit der Wartung und Instandsetzung
  • Möglichkeit der Verwertung von Materialien
  • Vorhandensein besorgniserregender Stoffe
  • Umweltauswirkungen, einschließlich des CO2 -Fußabdrucks und des Umweltfußabdrucks
  • Energieverbrauch und Energieeffizienz
  • Menge des voraussichtlich entstehenden Abfalls
Produkte, für die delegierte Rechtsakte erlassen sind, müssen die dort festgesetzten Leistungsanforderungen (Artikel 6) und Informationsanforderungen (Artikel 7) erfüllen.

Vernichtungsverbot ab 2026

In der neuen EU-Ökodesignverordnung werden in Artikel 23-26 auch Berichtspflichten und Vorgaben für die Vernichtung unverkaufter Ware definiert. Unverkaufte Verbraucherprodukte, die in Anhang VII (aktuell Bekleidung und Bekleidungszubehör sowie Schuhe) aufgeführt sind, dürfen ab dem 19. Juli 2026 nicht mehr vernichtet werden. Inverkehrbringer (z. B. Handelsplattformen, Online-Händler, etc.) von Ware müssen bis dahin regeln, wie sie mit zurückgesendeter, bzw. nicht verkaufter Ware umgehen. Für mittlere Unternehmen gilt das Vernichtungsverbot ab dem 19. Juli 2030, für Kleinst- und Kleinunternehmen gar nicht.
Mehr zum Thema: BMUKN: Warenvernichtung

Priorisierte Produktgruppen im Fokus

Auf Basis ihres potenziellen Beitrags zur Verwirklichung der Klima-, Umwelt- und Energieeffizienzziele der Europäischen Union erstellt die EU-Kommission einen Arbeitsplan für die wichtigsten Produktgruppen, für die kurzfristig Delegierte Verordnungen erlassen werden sollen. In 2025 will die EU-Kommission den ersten Arbeitsplan erstellen, der folgenden Produktgruppen Vorrang einräumt:
  • Eisen und Stahl,
  • Aluminium,
  • Textilien, insbesondere Bekleidung und Schuhwerk,
  • Möbel, einschließlich Matratzen,
  • Reifen,
  • Waschmittel,
  • Anstrichmittel,
  • Schmierstoffe,
  • Chemikalien
  • energieverbrauchsrelevante Produkte, für die erstmals Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden sollen oder für die Durchführungsmaßnahmen auf Basis der bisher geltenden Richtlinie bestehen,
  • Produkte der Informations- und Kommunikationstechnologie und sonstige Elektronikgeräte

Übergangsregelungen

Übergangsregelungen insbesondere für Produktgruppen, für die delegierte Verordnungen unter der bisherigen Richtlinie spezifische Anforderungen stellen, sind in Artikel 79 beschrieben.
So gelten einige Artikel der Verordnung bis zum 31. Dezember 2026 nicht und zwar für:
  • Photovoltaikmodule,
  • Raum- und Kombiheizgeräte,
  • Warmwasserbereiter,
  • Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte,
  • Raumklimageräte einschließlich Luft-Luft-Wärmepumpen und Komfortventilatoren,
  • Festbrennstoffkessel,
  • Luftheizungs- und -kühlungsprodukte,
  • Lüftungsanlagen,
  • Staubsauger,
  • Kochgeräte,
  • Wasserpumpen,
  • Industrieventilatoren,
  • Umwälzpumpen,
  • externe Netzteile,
  • Computer,
  • Server und Datenspeicherprodukte,
  • Leistungstransformatoren,
  • gewerbliche Kühlgeräte und
  • bildgebende Geräte.
Quelle: DIHK, verändert

Novelle des Elektro- und Elektronikgesetzes beschlossen

Berlin, 02.07.2025. Die Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, die das Bundeskabinett aktuell beschlossen hat, sieht unter anderem bessere Informationen zu Rückgabemöglichkeiten etc. im Handel vor. Mit der Gesetzesnovelle soll auch die Rücknahmepflicht für Einweg-E-Zigaretten auf alle Verkaufsstellen ausgeweitet werden. Zugleich soll der Schutz vor Brandrisiken durch falsch entsorgte batteriehaltige Elektroaltgeräte verbessert werden.

Rückgabemöglichkeiten besser erkennen

Der Entwurf zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) sieht vor, dass Sammelstellen in den Geschäften künftig einheitlich gekennzeichnet werden müssen. So soll es Kundinnen und Kunden leichter fallen, die Rückgabemöglichkeiten zu erkennen und alltagsnah nutzen können. Zudem sollen Kundinnen und Kunden künftig unmittelbar im Ladenregal durch das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne darüber informiert werden, dass sie ein Elektrogerät kaufen, das nach der Gebrauchsphase getrennt zu entsorgen ist.

Brandrisiken minimieren

Mit der Gesetzesnovelle will die Bundesregierung vor allem Brandrisiken minimieren, die durch falsch entsorgte oder beschädigte Lithium-Batterien aus alten Elektrogeräten verursacht werden. Lithium-Batterien sind in immer mehr Elektrogeräten enthalten und teilweise fest verbaut. Für die Entsorgungswirtschaft birgt die unsachgemäße Erfassung von Lithium-Batterien bei der Sammlung und Behandlung von Elektroaltgeräten erhebliche Gefahrenpotenziale. Brände, die durch beschädigte oder falsch entsorgte Batterien entstehen können, führen zum Stillstand von Anlagen und können bei gehäuftem Auftreten zu Entsorgungsengpässen führen. Um den Brandrisiko zu minimieren sieht die Gesetzesnovelle vor, dass bei der Sammlung am Wertstoffhof Elektroaltgeräte künftig ausschließlich durch geschultes Personal des Wertstoffhofs in die Sammelbehältnisse einsortiert werden und dies nicht mehr durch die Kundinnen und Kunden selbst erfolgt. Mit der neuen Vorgabe soll sichergestellt werden, dass Batterien aus abgegebenen Elektrogeräten – sofern möglich – entfernt und diese Batterien gesondert entsorgt werden. Das Risiko einer Beschädigung der Batterie durch mechanische Verdichtung bei Sammlung und Transport kann dadurch reduziert und das Brandrisiko gesenkt.

Rücknahmepflicht Einweg-E-Zigaretten

Zugleich wird die Rücknahmepflicht für Einweg-E-Zigaretten erweitert. Kioske, Tankstellen und andere Vertriebsstellen von Einweg-E-Zigaretten sind künftig verpflichtet, ausgediente Geräte zurücknehmen. In diesen Läden muss auch über die Rücknahme ausdrücklich informiert werden. Die Rückgabe ist nicht an den Neukauf einer Einweg-E-Zigarette gebunden.
Quelle: DIHK

Neue Stoffe auf der REACH-Kandidatenliste

Helsinki, 15.07.2025. Die Europäische Chemikalienagentur ECHA hat die Kandidatenliste turnusgemäß um weitere SVHC-Stoffe (Substances of Very High Concern) erweitert.

250 Stoffe auf der Liste

Die Europäische Chemikalienagentur hat Ende Juni 2025 die Liste der „Kandidatenstoffe“ um drei weitere Einträge auf nunmehr genau 250 Stoffe erweitert. Dies löst ohne Übergangsfrist unaufgeforderte Mitteilungspflichten längs der Lieferkette von Erzeugnissen aus, sofern mehr als 0,1 % eines Kandidatenstoffs im Erzeugnis enthalten ist.

Neu aufgenommen wurden folgende Stoffe

  • 1,1,1,3,5,5,5-heptamethyl-3-[(trimethylsilyl)oxy]trisiloxan (CAS Nr.: 17928-28-8, EC Nummer: 241-867-7)
    Grund der Aufnahme: sehr persistent und sehr bioakkumulativ (Artikel 57e)
    Verwendung: Laborreagenz, Bestandteil von Kosmetika/ Körperpflegemitteln/ Parfums/ Duftstoffen
  • Decamethyltetrasiloxan (CAS Nr.: 141-62-8, EC Nummer: 205-491-7)
    Grund der Aufnahme: sehr persistent und sehr bioakkumulativ (Artikel 57e)
    Verwendung: Bestandteil von Kosmetika/ Körperpflegemitteln/ Schmierstoffen und in Pflegemitteln für Kfz
  • Tetra(sodium/potassium) 7-[(E)-{2-acetamido-4-[(E)-(4-{[4-chloro-6-({2-[(4-fluoro-6-{[4-(vinylsulfonyl)phenyl]amino}-1,3,5-triazine-2-yl)amino]propyl}amino)-1,3,5-triazine-2-yl]amino}-5-sulfonato-1-naphthyl)diazenyl]-5-methoxyphenyl}diazenyl]-1,3,6-naphthalenetrisulfonate; Reactive Brown 51(EC Nummer: 466-490-7)
    Grund der Aufnahme: reproduktionstoxisch (Artikel 57c)
    Verwendung: Bestandteil von Textilprodukten und Farben

Informationspflichten

Für SVHC-Stoffe auf der Kandidatenliste bestehen bestimmte Informationspflichten und die Pflicht zur Eintragung in die SCIP-Datenbank. Die Kandidatenliste enthält aktuell 250 Stoffe. Diese weisen bestimmte gesundheits- und umweltgefährdende Eigenschaften auf. Sie werden deshalb auch als Substances of Very High Concern – besonders besorgniserregende Stoffe bezeichnet und sind potentielle Kandidaten für den Anhang XIV der REACH-Verordnung über zulassungspflichtige Stoffe.
Quelle und mehr zum Thema: Netzwerk REACH@BW

Änderungen der POP-Verordnung

Brüssel, 15.07.2025. Die europäische Verordnung über persistente organische Schadstoffe (EU) 2019/1021 ist in jüngster Zeit mehrfach geändert worden.

UV-328 mit Übergangsregelungen verboten

Die neuste Verordnung Delegierte Verordnung (EU) 2025/843 vom 5. Mai 2025 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 in Bezug auf UV-328 wurde am 15.07.2025 im EU-Amtsblatt verkündet. Sie tritt am 4. August 2025 in Kraft und verbietet das Inverkehrbringen von 2- (2H- Benzotriazol-2-yl)-4,6-di-tert-pentylphenol („UV-328“, CAS-Nr. 25973-55-1).
Um die Einfuhr bestimmter UV-328-haltiger Erzeugnisse zu ermöglichen, bis dieser Stoff vollständig ersetzt wird, werden für einen Zeitraum von fünf Jahren spezifische Ausnahmen in Bezug auf das Inverkehrbringen und die Verwendung UV-328-haltiger Erzeugnisse gewährt. Dies betrifft mechanische Separatoren in Blutentnahmeröhrchen, Triacetylcellulosefolie in Polarisatoren und fotografisches Papier. Ausnahmen werden auch für Erzeugnisse in landgestützten Kraftfahrzeugen gewährt (d. h. Personenkraftwagen, Motorräder, landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge, Baukraftfahrzeuge und Flurförderzeuge).
Weitere Ausnahmen gibt es für folgende Erzeugnisse, die mit UV-328-haltigen Gemischen beschichtet sind:
  • landgestützte Kraftfahrzeuge,
  • Produktionsmaschinen,
  • Schienenfahrzeuge und
  • große Stahlkonstruktionen mit hochbelastbaren Beschichtungen.
Außerdem werden Ausnahmeregelungen getroffen für in bestimmten Anwendungen erforderliche Ersatzteile sowie für Luftfahrzeuge und deren Ersatzteile.

PFOA und PFOS mit Übergangsregelungen und neuen Grenzwerten

Anhang I der POP-Verordnung (EU) 2019/1021 enthält eine spezifische Ausnahmeregelung unter bestimmten Bedingungen für die Verwendung von PFOA, ihrer Salze und von PFOA-verwandten Verbindungen in Feuerlöschschaum zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B), der bereits in mobile oder ortsfeste Systeme eingefüllt ist. Die Ausnahmeregelung wäre am 4. Juli 2025 ausgelaufen und wird nun letztmals verlängert bis 3. Dezember 2025.
Des Weiteren werden neue Grenzwerte für Spurenverunreinigungen eingeführt, da sich beim Umstellen auf andere Löschmittel gezeigt hat, dass geringe Reste der früheren Löschmittel aus Rohrleitungen ins neue Löschmittel hinein diffundieren können.
Außerdem werden Klarstellungen formuliert zum Begriff „Feuerlöschschaum“ und zur Weiterverwendung bereits eingefüllter Löschmittel über den Stichtag hinaus: „PFOA, ihre Salze oder PFOA-verwandte Verbindungen enthaltende Erzeugnisse, die bereits vor dem oder am Tag des Ablaufs der Gültigkeit der einschlägigen Ausnahme gemäß Nummer 5 Buchstaben a bis d in der Union verwendet wurden, dürfen weiterhin verwendet werden.“
Anhang I der POP-Verordnung (EU) 2019/1021 enthält Grenzwerte für unbeabsichtigte Spurenverunreinigung (UTC) für Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS). Diese werden nun durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/718 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 in Bezug auf Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate mit Verweis auf die ähnliche Stoffgruppe der PFOA deutlich abgesenkt. Außerdem wird eine Ausnahme bzgl. Sprühnebelunterdrückung beim nicht dekorativen Hartverchromen (Chrom VI) gestrichen, weil sie nicht mehr benötigt würde.
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein, gekürzt

Konsultation zum geplanten Chrom-VI-Verbot

Helsinki, 20.06.2025. Chrom-VI-Verwendungen sind bisher in der REACH-Verordnung streng geregelt und bedürfen einer speziellen Zulassung gemäß dem REACH-Anhang XIV. Stattdessen schlägt die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) nun eine EU-weite Beschränkung bestimmter sechswertiger Chrom-Verbindungen vor.
Cr(VI)-Verbindungen gehören zu den stärksten Karzinogenen am Arbeitsplatz und stellen damit ein Risiko für die Gesundheit der Arbeitnehmer dar. Nach Einschätzung der ECHA können sich Krebserkrankungen auch in der Nähe von Industrieanlagen häufen, in denen mit Chrom-VI umgegangen wird.
Der Vorschlag beinhaltet ein grundsätzliches Verbot, mit Ausnahme der folgenden Verwendungskategorien, wenn dabei Grenzwerte für die Exposition von Arbeitnehmern und für die Emissionen in die Umwelt eingehalten werden:
  • Formulierung von Gemischen
  • Galvanisierung auf Kunststoff
  • Galvanisierung auf Metall
  • Verwendung von Grundierungen und anderen Schlämmbeschichtungen
  • Sonstige Oberflächenbehandlung
  • Funktionelle Zusatzstoffe/Verarbeitungshilfsstoffe
Die geplante Beschränkung würde die derzeitigen zeitaufwändigen Zulassungsanforderungen gemäß REACH ersetzen und zusätzlich auch für Bariumchromat gelten, um ungewünschte Subtitutionen zu vermeiden.
Die 6-monatige Konsultation (Link zur Konsultation) hat am 18. Juni 2025 begonnen und dauert damit bis 18.12.2025. Betroffene Unternehmen sollten sich mit möglichst konkreten Hinweisen beteiligen (z. B. zu sonstigen Anwendungen oder Erfahrungen mit Substitutionsversuchen).
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein

Invest BW fördert Zukunfts­techno­logien

Was wird gefördert?

Gefördert werden in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten einschließlich Prozessinnovationen bzw. nicht-technische Innovationen und Dienstleistungsinnovationen, die branchenübergreifend auf neue Produkte, Dienstleistungen, Geschäftsmodelle und Geschäftsprozesse sowie Service-Plattformen abzielen.
Gefördert werden Projekte in den zwei Themenfeldern Virtuelle Welten, Digitale Zwillinge, Blockchain und Cybersicherheit sowie Maschinenbau, Robotik, Sicherheit und Verteidigung. Antragsteller können sich auf einen der zwei Bereiche fokussieren, oder beide in einem Innovationsvorhaben kombinieren.
Förderfähig sind Einzelvorhaben von Unternehmen und Verbundvorhaben mit mehreren Projektpartnern.

Wer wird gefördert?

Einzelvorhaben:
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen und Start-ups der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe, die ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Baden-Württemberg haben oder einen Sitz, eine Niederlassung oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg errichten wollen.
Verbundvorhaben:
  • Unternehmen und Start-ups der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe, die ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Baden-Württemberg haben oder einen Sitz, eine Niederlassung oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg errichten wollen.
  • außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Hochschulen und Hochschuleinrichtungen mit Sitz in Baden-Württemberg.
Der überwiegende Anteil der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten muss bei dem/den Unternehmen liegen. Dementsprechend soll die Konsortialführerschaft bei einem antragsstellenden Unternehmen liegen.

Was sind die Voraussetzungen für eine Förderung?

Die Antragsteller müssen für die Projektdurchführung eine ausreichende Bonität haben und diese ggf. nachweisen. Insbesondere muss belegt werden können, wie der Eigenanteil zum Vorhaben erbracht werden kann.
Sogenannte Unternehmen in Schwierigkeiten sind nicht förderfähig (gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO)
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die in den vergangenen 12 Monaten bereits eine Invest BW-Förderung erhalten haben, entweder als Einzelvorhaben oder bei Verbundvorhaben als Konsortialführer.

Was sind die Entscheidungskriterien für eine Förderung?

  • Fachlicher Bezug zum aktuell geltenden Förderaufruf – Das Vorhaben soll maßgeblich dazu beitragen, die in diesem Förderaufruf festgelegten Ziele und Anforderungen unter Nr. 3 zu erfüllen.
  • Innovationshöhe – Wesentlich sind z. B. Kreativität, Wagemut und Pioniercharakter des Ansatzes, Differenzierung zu bisherigen Lösungen, sowie mögliche Leuchtturmeffekte.
  • Beitrag zu Nachhaltigkeit und Klimaschutz – z. B. Beitrag des Vorhabens zur Einhaltung der Ziele der Nachhaltigkeit (ökonomisch/ökologisch/sozial), insbesondere zur Reduzierung des Einsatzes von Energie und anderen Ressourcen (Umwelt- und Ressourcenschonung).
  • Anreizeffekt – z. B. Der Förderbedarf muss begründet sein. Was wird durch die Förderung bewirkt, was ohne diese nicht möglich wäre?
  • Qualität und Überzeugungskraft des Projekts – z. B. Zielorientierung und Aufbau des Projektplans, zeitliche Taktung der Projektschritte, Logik und Verständlichkeit der Ausführungen zur Umsetzung, Übergang in eigenfinanzierte Folgeaktivitäten und sparsamer Umgang mit den eingesetzten Fördermitteln.
  • Verwertungsperspektive – z. B. Das Vorhaben muss wirtschaftlich erfolgsversprechend sein, es muss eine konkrete Verwertungsoption bestehen bzw. die Wettbewerbsfähigkeit des Antragstellers absehbar erhöhen.
  • Qualifikation und Motivation der Projektbeteiligten – z. B. Berufs- und Bildungshintergrund, Schlüsselqualifikationen, Ausführungen zur Motivation, überzeugende Erläuterungen zum Projekt und den Projektbeteiligten sowie die Teamzusammensetzung insgesamt

In welchem Zeitraum muss ein Projekt umgesetzt werden?

Geförderte Vorhaben müssen innerhalb von 24 Monaten nach Beginn des Vorhabens abgeschlossen sein.
ACHTUNG: Mit den Vorhaben darf frühestens nach Bewilligung der Förderung begonnen werden!

Wie hoch sind Förderung und Förderquoten?

Es können Zuwendungen bis zu 650.000 Euro für Einzelvorhaben, bzw. 1.300.000 Euro für Verbundvorhaben (max. 650.000 Euro pro Verbundpartner) gewährt werden.
Bei Antragstellenden, die auf Grundlage der De-minimis-Verordnung gefördert werden können, sind Zuschüsse von bis zu 300.000 Euro pro Unternehmen möglich.
Es gelten folgende Förderquoten:
Unternehmensgröße
Kleine Unternehmen (unter 50 Mitarbeiter / Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme unter 10 Mio. Euro) 45 %
Mittlere Unternehmen (unter 250 Mitarbeiter / Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme unter 50 Mio. Euro bzw. 43 Mio. Euro) 35 %
Unternehmen mit weniger als 3.000 Beschäftigten 25 %
Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten 15 %
*Bei Forschungseinrichtungen können höhere Fördersätze von bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.

Welche Kosten werden gefördert?

Gefördert werden Personalkosten. Diese können Unternehmen je nachgewiesenem Personenmonat (entspricht 160 Stunden bei stundenweiser Aufzeichnung) für eigenes, fest angestelltes geltend machen.
Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl sind verbundene Unternehmen bzw. ggf. Partnerunternehmen jeweils mit zu berücksichtigen.
Mit den Personalausgaben sind bei Unternehmen alle übrigen projektbezogenen Ausgaben außer Fremdleistungen abgegolten.

Wie wird ein Antrag gestellt?

Das Antragsverfahren ist zweistufig.

Erste Stufe: Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

Bis zum 08.07.2025, 13 Uhr, können Unternehmen Projektskizzen über des elektronische Antragsportal des Projektträgers einreichen. Der Umfang sollte 10 Seiten zzgl. Arbeitsplan nicht überschreiten.
Die Projektskizze sollte enthalten:
  • Gesamtziel des Vorhabens
  • Beschreibung des Projektteams
  • Stand der Wissenschaft und Technik bzw. Ausgangssituation
  • Wirtschaftliche Verwertung
  • Schutzrechtslage
  • Ausführliche Beschreibung des Vorhabens
  • Arbeitsplan

Zweite Stufe: Förderantrag und Bewilligungsverfahren

Einreichende von positiv bewerteten Projektskizzen werden aufgefordert, über das Antragsportal einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Die Frist dafür wird den Antragstellenden jeweils rechtzeitig bekannt gegeben.

Wo gibt es die Antragsunterlagen?

Alle weiteren Informationen, die Förderaufrufe für die Förderung von Einzelvorhaben und Verbundvorhaben, die Verwaltungsvorschrift, FAQs sowie die Antragsunterlagen zur Invest BW-Förderung finden Sie unter

Stellungnahmen in der Bauleitplanung

Die hoheitliche Aufgabe Bauleitplanung

Die IHK wird nach dem Baugesetzbuch als „Träger öffentlicher Belange” zu Bauleitplänen gehört und in der Regel innerhalb von vier Wochen zu einer Stellungnahme aufgefordert.
Die Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen (hauptsächlich Flächennutzungs- und Bebauungspläne) kann unter anderem für Gewerbetreibende zu einschneidenden negativen, aber auch positiven Veränderungen von Bau- und Nutzungsrechten an einem Betriebsstandort führen. Knackpunkte sind in vielen Verfahren z. B. die Themen “heranrückende Wohnbebauung”, Lärmschutz, Naturschutz oder handels- und verkehrsplanerische Aspekte.

Gesamtinteresse der regionalen Wirtschaft

Wir, die IHK Nordschwarzwald, vertreten in diesen Anhörungsverfahren das Gesamtinteresse der regionalen Wirtschaft um Fehlplanungen und Standortnachteile für gewerbliche Unternehmen von vornherein auszuschließen.
Für den Fall, dass im Rahmen der Bauleitplanung unterschiedliche Interessenlagen zwischen kommunalen Belangen und gewerblichen Erfordernissen auftreten, versucht die IHK im konstruktiven Dialog einen Interessenausgleich herzustellen.

Aktuell zur Stellungnahme vorliegende Planungsverfahren

Verfahren BLP-Nr. (intern) Bemerkungen Fristablauf
Bad Wildbad, Enzklösterle, Höfen, FNP Oberes Enztal 1151 Fortschreibung Flächennutzungsplan 26.09.2025
Knittlingen, B-Plan Gewerbegebiet Ost/B35 1033 Erweiterung Netto-Markt 19.09.2025
Horb/Empfingen, Gewerbegebiet Kompass 81 2077 Änderungen im FNP zum Umweltbericht 19.09.2025
Waldachtal-Lützenhardt, B-Plan Schafhofäcker III 2107 Erweiterung Mischgebiet 19.09.2025
Neuhausen, B-Plan Gewerbegebiet West 1186 Anpassungen bez. Handel 29.08.2025
Ölbronn-Dürrn, Sanierung Dorfmitte 2106 Aufstellung Sanierungsgebiet 12.09.2025
Pforzheim, B-Plan Wartbergbad 2104 Neubau Wartbergbad 29.08.2025
Birkenfeld, B-Plan Alte Pforzheimer Straße Ost 2103 Nachverdichtung Wohnbebauung 29.08.2025
Birkenfeld, B-Plan Grösseltal 2102 Umwidmung Misch- in Gewerbegebiet 29.08.2025
Regionalverband, Teil-Regionalplan Wind 1319 Beteiligung am überarbeiteten Entwurf 26.09.2025

Bringen auch Sie sich rechtzeitig ins Verfahren ein

Nur durch fristgerechten Einspruch beim Planungsträger können betroffene Unternehmen im Konfliktfall ihre unternehmerischen Interessen, Wünsche und Rechte erfolgversprechend geltend machen!
Details zu den Unterlagen, Fristen und Verfahrensschritten können jederzeit beim zuständigen Planungsträger (Gemeinden, etc.) erfragt werden. Falls der Planungsträger Unterlagen im Internet zur Verfügung stellt, sind diese verlinkt.
Sollte ihr Unternehmen von einer Planung betroffen sein und wir Ihnen weiterhelfen können, sprechen Sie uns jederzeit direkt an.
Diese Auflistung dient nur zur Information und hat keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit oder Rechtsverbindlichkeit. Es werden nur aus Sicht der IHK Nordschwarzwald relevante Verfahren in die Liste aufgenommen.