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REACH@BW

10.07.2025 Herausforderungen im Chemikalienrecht 2025

Das Netzwerk REACH@Baden-Württemberg bietet regelmäßig Informationsveranstaltungen zu den Themen REACH und CLP bzw. dem Chemikalienrecht und angrenzenden Rechtsgebieten an. Die nächste Veranstaltung in Präsenz findet am 10.07.2025 ab 9.30 Uhr in Karlsruhe statt. Darin geht es um die „Herausforderungen des Chemikalienrechts 2025“. Dazu gehören PFAS und Chrom-VI, die geplante REACH-Revision, die jüngsten Novellen der CLP-Verordnung und der deutschen Gefahrstoffverordnung

Weitere Infos und Anmeldung

Veranstalter: Netzwerk REACH@Baden-Württemberg
Veranstaltungsort: Novotel Karlsruhe City, Festplatz 2, 76137 Karlsruhe
Teilnahmegebühr: 240 Euro
Zielgruppe: Personen aus der Praxis, besonders aus kleinen und mittleren Unternehmen, zur Unterstützung bei der Umsetzung von chemikalienrechtlichen Regelungen im beruflichen Umfeld.
Weitere Infos und Anmeldung: hier
Biomasse

Steuerliche Änderung bei Biomasse-Verfeuerung

Berlin, 16.05.2025. Aufgrund von Änderungen im europäischen Beihilferecht entfiel die steuerliche Begünstigung von Strom aus der Verfeuerung fester Biomasse in Anlagen ab 20 MW bereits zum 01.01.2024. Nunmehr wurden die Nachhaltigkeitskriterien bei Einsatz von festen Biomasse-Brennstoffen mit Wirkung zum 21. Mai 2025 erneut geändert. Steuerbegünstigungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG können dann nur noch für solche Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung kleiner 7,5 MW gewährt werden.

Wer ist betroffen?

Betroffen ist steuerbegünstigter Strom, soweit dieser aus festen Biomasse-Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 MW oder mehr erzeugt und entweder durch den Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung oder im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder vom Betreiber an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen.

Zusätzliche Forderungen im EU-Recht

Da im deutschen Stromsteuerrecht kein (EU-rechtlich gefordertes) Nachweissystem für Nachhaltigkeitskriterien und Treibhausgaseinsparungen für Biomasse-Brennstoffe vorgesehen ist, ist eine Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 StromStG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 StromStG für Strom aus Biomasse-Brennstoffen in bestimmten Fällen nicht mehr möglich. Während im Bereich der festen Biomasse-Brennstoffe bislang nur Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr betroffen waren, gilt dies ab 21.05.2025 bereits für Anlagen mit 7,5 MW oder mehr.

Prüfung der Alternativen

In Folge des Wegfalls der Steuerbefreiung sind die entsprechenden Strommengen grundsätzlich ab dem 21.05.2025 zu versteuern, soweit keine andere Steuerbefreiung vorliegt. Wir empfehlen eine umgehende Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Hauptzollamt. Betroffene Anlagenbetreiber sollten prüfen, ob ein Wechsel in die Steuerbegünstigung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 möglich ist. Hierfür sind jedoch ggf. weitere Nachweise und die Beantragung einer förmlichen Erlaubnis erforderlich. Für Strom aus festen Biomasse-Brennstoffen, die in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 7,5 Megawatt eingesetzt werden, kann die Steuerbegünstigungen weiterhin gewährt werden.

Ausführliche Informationen beim Zoll

Ausführliche Informationen finden Sif der Homepage des Zolls unter: Zoll online - Fachmeldungen - Teilweises Auslaufen von Beihilfen im Stromsteuerbereich
Quelle: DIHK
Bürokratieabbau

Entwaldungsverordnung (EUDR) soll vereinfacht werden

Brüssel, 15.04.2025. Nachdem das In-Kraft-Treten der s. g. Entwaldungsverordnung ohne wesentliche inhaltliche Änderungen um ein Jahr verschoben wurde, macht man sich seitens der EU nun doch an Vereinfachung der Regelungen.

Entwaldungsverordnung wird verschlankt

Aktualisierte Leitlinien, ein delegierter Rechtsakt zur Ergänzung der Vereinfachungen sowie ein Durchführungsrechtsakt für die Fertigstellung des Länder-Benchmarking-Systems sollen zu einer Verringerung der Verwaltungskosten und des Verwaltungsaufwands für die Unternehmen um 30 % bei der Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) führen.

Delegierter Rechtsakt im Sommer

Die Europäische Kommission hat bereits Mitte April Informationen, neue Leitfäden bzw. aktualisierte Leitlinien und FAQs für die Vereinfachung der Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) für Mitgliedstaaten, Marktteilnehmer und Händler veröffentlicht.
Die eingeführten Vereinfachungen werden durch einen delegierten Rechtsakt ergänzt, der zur öffentlichen Konsultation veröffentlicht wurde. Dieser enthält weitere Präzisierungen und Vereinfachungen in Bezug auf den Anwendungsbereich der EUDR und geht auf den Wunsch von Interessenträgern nach Leitlinien für bestimmte Produktkategorien ein. Dadurch sollen unnötige Verwaltungskosten für die Wirtschaft und Behörden vermieden werden.

30 % weniger Aufwand

Zudem arbeitet die EU Kommission derzeit mit einem Durchführungsrechtsakt an der Fertigstellung des Länder-Benchmarking-Systems. Er wird spätestens am 30.06.2025 nach Beratungen mit den Mitgliedstaaten angenommen. Alle diese Maßnahmen sollen zu einer Verringerung der Verwaltungskosten und des Verwaltungsaufwands für die Unternehmen um 30 % führen.

Die wichtigsten Vereinfachungsmaßnahmen

  • Große Unternehmen können bestehende Sorgfaltserklärungen wiederverwenden, wenn Waren, die zuvor auf dem EU-Markt waren, wieder eingeführt werden. Dies bedeutet, dass weniger Informationen im IT-System übermittelt werden müssen.
  • Ein Bevollmächtigter kann nun im Namen von Mitgliedern von Unternehmensgruppen eine Sorgfaltserklärung vorlegen.
  • Unternehmen dürfen statt für jede auf dem EU-Markt in Verkehr gebrachte Sendung oder Charge jährlich Sorgfaltserklärungen vorlegen.
  • Klarstellung der „Gewissheit“, dass die Due Diligence durchgeführt wurde, so dass große nachgelagerte Unternehmen von vereinfachten Verpflichtungen profitieren (es gilt nun eine minimale rechtliche Verpflichtung, Referenznummern der Due Diligence Statements (DDS) von ihren Lieferanten zu erheben und diese Referenzen für ihre eigenen DDS-Einreichungen zu verwenden).
Mehr zum Thema und Quelle: Europäische Kommission

FÖRDERPROGRAMME

Invest BW fördert Zukunfts­techno­logien

Was wird gefördert?

Gefördert werden in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten einschließlich Prozessinnovationen bzw. nicht-technische Innovationen und Dienstleistungsinnovationen, die branchenübergreifend auf neue Produkte, Dienstleistungen, Geschäftsmodelle und Geschäftsprozesse sowie Service-Plattformen abzielen.
Gefördert werden Projekte in den zwei Themenfeldern Virtuelle Welten, Digitale Zwillinge, Blockchain und Cybersicherheit sowie Maschinenbau, Robotik, Sicherheit und Verteidigung. Antragsteller können sich auf einen der zwei Bereiche fokussieren, oder beide in einem Innovationsvorhaben kombinieren.
Förderfähig sind Einzelvorhaben von Unternehmen und Verbundvorhaben mit mehreren Projektpartnern.

Wer wird gefördert?

Einzelvorhaben:
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen und Start-ups der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe, die ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Baden-Württemberg haben oder einen Sitz, eine Niederlassung oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg errichten wollen.
Verbundvorhaben:
  • Unternehmen und Start-ups der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe, die ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Baden-Württemberg haben oder einen Sitz, eine Niederlassung oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg errichten wollen.
  • außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Hochschulen und Hochschuleinrichtungen mit Sitz in Baden-Württemberg.
Der überwiegende Anteil der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten muss bei dem/den Unternehmen liegen. Dementsprechend soll die Konsortialführerschaft bei einem antragsstellenden Unternehmen liegen.

Was sind die Voraussetzungen für eine Förderung?

Die Antragsteller müssen für die Projektdurchführung eine ausreichende Bonität haben und diese ggf. nachweisen. Insbesondere muss belegt werden können, wie der Eigenanteil zum Vorhaben erbracht werden kann.
Sogenannte Unternehmen in Schwierigkeiten sind nicht förderfähig (gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO)
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die in den vergangenen 12 Monaten bereits eine Invest BW-Förderung erhalten haben, entweder als Einzelvorhaben oder bei Verbundvorhaben als Konsortialführer.

Was sind die Entscheidungskriterien für eine Förderung?

  • Fachlicher Bezug zum aktuell geltenden Förderaufruf – Das Vorhaben soll maßgeblich dazu beitragen, die in diesem Förderaufruf festgelegten Ziele und Anforderungen unter Nr. 3 zu erfüllen.
  • Innovationshöhe – Wesentlich sind z. B. Kreativität, Wagemut und Pioniercharakter des Ansatzes, Differenzierung zu bisherigen Lösungen, sowie mögliche Leuchtturmeffekte.
  • Beitrag zu Nachhaltigkeit und Klimaschutz – z. B. Beitrag des Vorhabens zur Einhaltung der Ziele der Nachhaltigkeit (ökonomisch/ökologisch/sozial), insbesondere zur Reduzierung des Einsatzes von Energie und anderen Ressourcen (Umwelt- und Ressourcenschonung).
  • Anreizeffekt – z. B. Der Förderbedarf muss begründet sein. Was wird durch die Förderung bewirkt, was ohne diese nicht möglich wäre?
  • Qualität und Überzeugungskraft des Projekts – z. B. Zielorientierung und Aufbau des Projektplans, zeitliche Taktung der Projektschritte, Logik und Verständlichkeit der Ausführungen zur Umsetzung, Übergang in eigenfinanzierte Folgeaktivitäten und sparsamer Umgang mit den eingesetzten Fördermitteln.
  • Verwertungsperspektive – z. B. Das Vorhaben muss wirtschaftlich erfolgsversprechend sein, es muss eine konkrete Verwertungsoption bestehen bzw. die Wettbewerbsfähigkeit des Antragstellers absehbar erhöhen.
  • Qualifikation und Motivation der Projektbeteiligten – z. B. Berufs- und Bildungshintergrund, Schlüsselqualifikationen, Ausführungen zur Motivation, überzeugende Erläuterungen zum Projekt und den Projektbeteiligten sowie die Teamzusammensetzung insgesamt

In welchem Zeitraum muss ein Projekt umgesetzt werden?

Geförderte Vorhaben müssen innerhalb von 24 Monaten nach Beginn des Vorhabens abgeschlossen sein.
ACHTUNG: Mit den Vorhaben darf frühestens nach Bewilligung der Förderung begonnen werden!

Wie hoch sind Förderung und Förderquoten?

Es können Zuwendungen bis zu 650.000 Euro für Einzelvorhaben, bzw. 1.300.000 Euro für Verbundvorhaben (max. 650.000 Euro pro Verbundpartner) gewährt werden.
Bei Antragstellenden, die auf Grundlage der De-minimis-Verordnung gefördert werden können, sind Zuschüsse von bis zu 300.000 Euro pro Unternehmen möglich.
Es gelten folgende Förderquoten:
Unternehmensgröße
Kleine Unternehmen (unter 50 Mitarbeiter / Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme unter 10 Mio. Euro) 45 %
Mittlere Unternehmen (unter 250 Mitarbeiter / Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme unter 50 Mio. Euro bzw. 43 Mio. Euro) 35 %
Unternehmen mit weniger als 3.000 Beschäftigten 25 %
Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten 15 %
*Bei Forschungseinrichtungen können höhere Fördersätze von bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.

Welche Kosten werden gefördert?

Gefördert werden Personalkosten. Diese können Unternehmen je nachgewiesenem Personenmonat (entspricht 160 Stunden bei stundenweiser Aufzeichnung) für eigenes, fest angestelltes geltend machen.
Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl sind verbundene Unternehmen bzw. ggf. Partnerunternehmen jeweils mit zu berücksichtigen.
Mit den Personalausgaben sind bei Unternehmen alle übrigen projektbezogenen Ausgaben außer Fremdleistungen abgegolten.

Wie wird ein Antrag gestellt?

Das Antragsverfahren ist zweistufig.

Erste Stufe: Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

Bis zum 08.07.2025, 13 Uhr, können Unternehmen Projektskizzen über des elektronische Antragsportal des Projektträgers einreichen. Der Umfang sollte 10 Seiten zzgl. Arbeitsplan nicht überschreiten.
Die Projektskizze sollte enthalten:
  • Gesamtziel des Vorhabens
  • Beschreibung des Projektteams
  • Stand der Wissenschaft und Technik bzw. Ausgangssituation
  • Wirtschaftliche Verwertung
  • Schutzrechtslage
  • Ausführliche Beschreibung des Vorhabens
  • Arbeitsplan

Zweite Stufe: Förderantrag und Bewilligungsverfahren

Einreichende von positiv bewerteten Projektskizzen werden aufgefordert, über das Antragsportal einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Die Frist dafür wird den Antragstellenden jeweils rechtzeitig bekannt gegeben.

Wo gibt es die Antragsunterlagen?

Alle weiteren Informationen, die Förderaufrufe für die Förderung von Einzelvorhaben und Verbundvorhaben, die Verwaltungsvorschrift, FAQs sowie die Antragsunterlagen zur Invest BW-Förderung finden Sie unter
Azubi-Projekt

Jetzt Energiescout werden!

Energieprofi im Unternehmen gesucht….

Energieeffizienz und Klimaschutz sind wichtig? Selber etwas beitragen? Lernen wie es geht! Azubis werden zu Energiescouts. Mit Hilfe der IHKs.
Klimaschutz-Maßnahme Nummer eins für die Unternehmen ist die Energieeinsparung. Energiescouts finden in den Betrieben versteckte Effizienzpotenziale. Entdecken, dokumentieren, Ideen umsetzen: so geht es stetig voran. Das Ergebnis: eine Win-win-win-Situation für den Klimaschutz, die Azubis und die Unternehmen. Jetzt mitmachen!
Die IHK Nordschwarzwald stellt regelmäßig eine Gruppe zusammen. Hierbei sind gemischte Gruppen aus insgesamt 8-12 Azubis unterschiedlicher Unternehmen, aber auch Gruppen als Inhouse-Variante bei Unternehmen - gerne auch als Kooperation verschiedener Unternehmen - möglich.
Die von der IHK Nordschwarzwald organisierten Workshops finden dann bei der IHK oder den teilnehmenden Unternehmen statt.
Eine öffentlichkeitswirksame Abschlussveranstaltung und die Option, an der Bundespreisverleihung teilzunehmen, runden das Projekt ab.
Die Teilnahme ist für Mitgliedsunternehmen der IHK Nordschwarzwald kostenlos!

Interesse? Sprechen Sie uns jederzeit an!

Mit Energie und Ressourcen verantwortungsvoll umgehen

Unternehmen stehen auf dem Weg zur grünen Transformation vor großen Herausforderungen. Es gilt, den dafür erforderlichen Fachkräftenachwuchs zu sichern, um so steigende Klimaschutzanforderungen umzusetzen. Gleichzeitig müssen Betriebe dem Interesse gerecht werden, das Kunden und Geschäftspartner klimabewusstem Unternehmenshandeln entgegenbringen. Auch dabei sind insbesondere junge Talente von entscheidender Bedeutung: Ihre Kreativität und ihr Engagement spielen eine Schlüsselrolle bei der Gestaltung einer nachhaltigen Zukunft.

Innovative Ideen zielgerichtet voranbringen

Über 60 Industrie- und Handelskammern (IHKs) haben seit 2014 inzwischen über 13.000 Auszubildende zu "Energiescouts" qualifiziert. Dafür absolvieren die Azubis einen intensiven Crashkurs mit Modulen zu Energieeffizienz, Ressourceneffizienz und Biodiversität und führen ein Projekt im eigenen Unternehmen durch. Nach Abschluss dieser Zusatzqualifizierung können die Energiescouts in ihren Betrieben aktiv dazu beitragen, Einsparpotenziale zu erkennen und mit eigenen Projekten erfolgreich zu heben. Hierbei decken sie bundesweit jährliche Potenziale von über 10.000 Kilowattstunden auf. In Summe werden durch die Energiescouts jährliche Einsparpotenziale von mehr als 3.000 Tonnen CO2 in ihren Betrieben freigelegt - für den Klimaschutz und den Geldbeutel. Oftmals mit ganz einfachen Mitteln.

Ausbildung stärkt Zukunft des Klimaschutzes

Die ausgezeichneten Ideen der Energiescouts verdeutlichen die Notwendigkeit, junge Talente gezielt zu fördern und ihre Rolle im betrieblichen Klimaschutz zu stärken. Der Erfolg der Aktion hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wichtig sind vor allem Investitionen in Bildung und Ausbildung. Die Qualifizierung von möglichst noch mehr jungen Menschen zu Energiescouts sowie die Ausbildung in klimarelevanten Berufen bleiben daher wichtig. Politik und Bildungseinrichtungen sollten zusammenarbeiten, um entsprechende Lehrpläne und Programme zu entwickeln und umzusetzen. Darüber hinaus ist es wichtig, die Zusammenarbeit zwischen Betrieben und Ausbildungseinrichtungen zu stärken. So lässt sich erreichen, dass die Ausbildung der Energiescouts praxisorientiert ist und den Bedürfnissen der Unternehmen entspricht.
Quelle: DIHK, verändert
Stellungnahmen

Stellungnahmen in der Bauleitplanung

Die hoheitliche Aufgabe Bauleitplanung

Die IHK wird nach dem Baugesetzbuch als „Träger öffentlicher Belange” zu Bauleitplänen gehört und in der Regel innerhalb von vier Wochen zu einer Stellungnahme aufgefordert.
Die Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen (hauptsächlich Flächennutzungs- und Bebauungspläne) kann unter anderem für Gewerbetreibende zu einschneidenden negativen, aber auch positiven Veränderungen von Bau- und Nutzungsrechten an einem Betriebsstandort führen. Knackpunkte sind in vielen Verfahren z. B. die Themen “heranrückende Wohnbebauung”, Lärmschutz, Naturschutz oder handels- und verkehrsplanerische Aspekte.

Gesamtinteresse der regionalen Wirtschaft

Wir, die IHK Nordschwarzwald, vertreten in diesen Anhörungsverfahren das Gesamtinteresse der regionalen Wirtschaft um Fehlplanungen und Standortnachteile für gewerbliche Unternehmen von vornherein auszuschließen.
Für den Fall, dass im Rahmen der Bauleitplanung unterschiedliche Interessenlagen zwischen kommunalen Belangen und gewerblichen Erfordernissen auftreten, versucht die IHK im konstruktiven Dialog einen Interessenausgleich herzustellen.

Aktuell zur Stellungnahme vorliegende Planungsverfahren

Verfahren BLP-Nr. (intern) Bemerkungen Fristablauf
Knittlingen, B-Plan Solarpark Hellerhof 2098 Ausweisung Solarpark 06.07.2025
Alpirsbach, B-Plan Zankwald/Herdweg 2097 Erweiterung Privatgrundstück im Wohngebiet 11.07.2025
Pforzheim, B-Plan Schlachthof/Kleiststrasse 1644 Neuordnung ehem. Schlachthofgelände 20.06.2025
Engelsbrand, B-Plan Mühlweg 2044 Anpassung eines Baufensters im Mischgebiet 14.07.2025
Illingen, Gewerbegebiet Schweichling Ost 1637 Neuordnung “Wohnen” im Gewerbegebiet 02.07.2025
Neubulach, B-Plan Baumgarten, Neubulach-Martinsmoos 2096 Erweiterung Wohnbebauung Martinsmoos 27.06.2025
Pfalzgrafenweiler, Gewerbegebiet Schollenrain IV 0303/1044 Erweiterungsmöglichkeit Gewerbebetrieb 26.06.2025
Bad Liebenzell, B-Plan Wasenäcker 1802 Erweiterung Wohnbebauung Möttlingen 27.06.2025
Bad Teinach, FNP Teinachtal 1190 Anpassungen bez. Handel 27.06.2025
Neuhausen, B-Plan Gewerbegebiet-West 1186 Änderung bez. Handel 18.06.2025

Bringen auch Sie sich rechtzeitig ins Verfahren ein

Nur durch fristgerechten Einspruch beim Planungsträger können betroffene Unternehmen im Konfliktfall ihre unternehmerischen Interessen, Wünsche und Rechte erfolgversprechend geltend machen!
Details zu den Unterlagen, Fristen und Verfahrensschritten können jederzeit beim zuständigen Planungsträger (Gemeinden, etc.) erfragt werden. Falls der Planungsträger Unterlagen im Internet zur Verfügung stellt, sind diese verlinkt.
Sollte ihr Unternehmen von einer Planung betroffen sein und wir Ihnen weiterhelfen können, sprechen Sie uns jederzeit direkt an.
Diese Auflistung dient nur zur Information und hat keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit oder Rechtsverbindlichkeit. Es werden nur aus Sicht der IHK Nordschwarzwald relevante Verfahren in die Liste aufgenommen.