Nicht vergessen!

Verpackungsgesetz: Meldepflichten zum Jahreswechsel

Freiburg, 23.12.2019. Unternehmen, die unter das Verpackungsgesetz fallen und bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registriert sind, müssen zum Jahreswechsel Meldepflichten beachten. Denn registrierte Unternehmen verfügen stets auch über einen Systembeteiligungsvertrag mit einem anerkannten dualen Entsorgungssystem. Im Normalfall werden von diesen Systemen Mengenangaben angekündigt oder bestätigt , bzw. aktualisiert. Diese Mengen sind dann vom registrierten Unternehmen parallel auch in die ZSVR-Datenbank einzutragen.

Planmengen und Vorjahresmengen melden

In der ZVSR-Datenbank wird dies als Initiale Planmengenmeldung (Prognose für 2020) und Jahresabschlussmengenmeldung (Ist-Daten nach Abschluss des Jahres 2019) bezeichnet.

Bisherige Kleinmengenverträge ausgenommen

Falls ein Inverkehrbringer verpackter Ware einen „Pauschal- oder Kleinmengenvertrag“ mit einem dualen Entsorgungssystem abgeschlossen hat und seither jegliche Korrespondenz entfällt (quasi mit Ausnahme einer ursprünglich schon vereinbarten Abbuchung vom Girokonto), dann entfallen auch die Mengenmelde-Pflichten kurz vor und kurz nach dem Jahreswechsel. Allerdings dürfte diese Fallkonstellation eher selten zutreffen.
Wer einen neuen Vertrag mit einem dualen System abschließt (zum Beispiel infolge eines Wechsels zu einem anderen System), nennt darin zwangsläufig zumindest eine Prognose-Menge und wird dadurch auch meldepflichtig gegenüber der ZSVR im Sinne von § 10 des Verpackungsgesetzes.
Quelle: IHK Freiburg