Neuerungen

VerpackG: Neue Registrierungspflicht ab 1. Juli

Berlin, 27.06.2022. Mit der Novellierung des Verpackungsgesetzes (VerpackG) wurde u. a. die Registrierungspflicht auf sämtliche Inverkehrbringer verpackter Waren im Sinne des Verpackungsgesetzes erweitert. Auch werden Informations- und Dokumentationspflichten ausgeweitet. Die neuen Bestimmungen aus dem Jahr 2021 treten schrittweise in Kraft. Eine wichtige Frist ist hierbei der 1. Juli 2022.
Da das novellierte Verpackungsgesetz etliche Änderungen enthält, sind viele Unternehmen neu betroffen, insbesondere aus dem „rein gewerblichen“ Bereich (also Unternehmen, die nur an gewerbliche Kunden verkaufen). Eine wesentliche Neuerung zum 1. Juli 2022 ist die Ausweitung der Registrierungspflicht auch auf Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind, wie z. B. s. g. “gewerbliche Transportverpackungen”. Diese waren bisher von der Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister ausgenommen.

Ausweitung der Registrierungspflicht

Gem. § 9 Abs. 1 trifft die Registrierungspflicht nun auch sämtliche Inverkehrbringer (im Gesetz etwas verwirrend als “Hersteller” bezeichnet) von mit Ware befüllten nicht systembeteiligungspflichten Verpackungen, wie etwa von Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen im gewerblichen Bereich (b2b). Bestehende Registrierungen aus dem b2c-Bereich müssen entsprechend erweitert werden.
Nach § 7 Abs. 2 S. 3 haben sich auch Letztinverkehrbringer von Serviceverpackungen bei der Zentralen Stelle im Verpackungsregister zu registrieren (bisher konnten dies die Vorvertreiber übernehmen).
Gestrichen werden die bisherigen Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter in § 12.
Diese neuen Vorgaben greifen ab dem 1. Juli 2022.

Zusätzliche Angaben im Verpackungsregister

Bezüglich der bei der Registrierung zu tätigenden Angaben ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 die europäische oder nationale Steuer ID anzugeben. Ebenso ist nach Nr. 2 anzugeben, ob ein Bevollmächtigter beauftragt worden ist. Nr. 6 sieht Angaben zu den Verpackungen vor, die der Hersteller in Verkehr bringt, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, den jeweiligen Verpackungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1. In Nr. 7 wird geregelt, dass Hersteller nach § 7 Abs. 1 S. 1 eine Erklärung abzugeben haben, dass sie ihre Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllen. Im Falle einer vollständigen Übertragung der Systembeteiligungspflicht gem. § 7 Abs. 2 auf einen oder mehrere Vorvertreiber ist zu erklären, dass nur bereits systembeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr gebracht werden.

Ausweitung der Dokumentationspflichten

Hersteller und Vertreiber von Verpackungen gem. § 15 Abs. 1 haben nach Abs. 3 über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen. Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation sind erst geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. Diese Pflicht gilt bereits seit 1. Januar 2022.

Erhöhung des Mindestrezyklatanteils

Ab 2025 dürfen PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie jeweils zu mindestens 25 % aus Kunststoffrezyklaten bestehen. Ab 2030 dürfen Hersteller von sämtlichen Einwegkunststoffgetränkeflaschen diese Flaschen nur in Verkehr bringen, wenn sie jeweils zu mindestens 30 % aus Kunststoffrezyklaten bestehen.
Nicht unter diese Regelung fallen nach Abs. 3 Flaschen, bei denen der Flaschenkörper aus Glas oder Metall besteht und lediglich die Verschlüsse, Deckel, Etiketten, Aufkleber oder Umhüllungen aus Kunststoff sind. Nach Art. 6 Abs. 5 erlässt die EU-Kommission noch in 2022 Durchführungsrechtsakte, in denen die Regeln für die Berechnung und Überprüfung der Zielvorgabe festgelegt werden.

Ausweitung der Pfandpflichten

Die Pfandpflicht wird gem. 31 Abs. 4 auf sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen sowie Getränkedosen erweitert. Dies gilt ab dem 1. Januar 2022 bzw. bei Milch und Milcherzeugnissen ab 1. Januar 2024.
Gem. § 38 Abs. 7 gilt eine Übergangsfrist bis 1. Juli 2022, wonach die neu pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen noch von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis an den Endverbraucher abgegeben werden dürfen, ohne dass ein Pfand erhoben werden muss.

Mehrwegalternative im "to-go"-Bereich ab 2023

Nach § 33 haben Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, also Restaurants, Bistros und Cafés, die "to-go"-Getränke und "take-away-Essen" anbieten, ab 1. Januar 2023 zwingend eine Mehrwegalternative anzubieten. Diese darf nicht teurer sein als die Einwegkunststoffverpackung. Für kleine Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern und einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 80 m² greift eine Ausnahme: Diese haben nicht zwingend eine Mehrwegalternative anzubieten, haben jedoch von Verbrauchern mitgebrachte Behältnisse zu befüllen.

Bevollmächtigung

Nach § 35 Abs. 2 können Hersteller, die keine Niederlassung in Deutschland haben, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen beauftragen. Ausgenommen davon ist die Registrierungspflicht. Der Bevollmächtigte gilt im Hinblick auf alle anderen Verpflichtungen als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes.

Auch E-Commerce betroffen

Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister werden erstmals mit in den Adressatenkreis für bestimmte Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung aufgenommen. Diesen haben nun zu überprüfen, ob die Inverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen entsprechend an einem System beteiligt sind. Ist dies nicht der Fall, dürfen diese Vertreiber die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten bzw. keine Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen erbringen. Umfasst die Tätigkeit eines Fulfillment-Dienstleisters das Verpacken von Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, so gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfillment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Inverkehrbringer.
Vertreiben Online-Händler neben Versand, Verkaufs- und/oder Umverpackungen auch Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht, müssen sie ihre bestehende Registrierung im Verpackungsregister LUCID um die Angaben zu den weiteren Verpackungen erweitern. Diese Pflicht greift ebenfalls ab 1. Juli 2022.

Weitere hilfreiche Informationen

Ein Merkblatt des DIHK (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 262 KB) geht detailliert auf die Änderungen ein.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister liefert weitere Informationen zum Thema.
Auch der Branchenverband VDMA hat einen hilfreichen FAQ-Katalog (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 177 KB) zusammengestellt.
Quelle: DIHK, BWIHK, ergänzt