News: Umweltschutz

Das neue Verpackungs­gesetz - Was ist zu tun?

Pforzheim, 01.12.2018. Erst-Inverkehrbringer verpackter Ware für den privaten Endverbraucher oder vergleichbare Anfallstellen in Deutschland - in der Diskussion auch immer wieder b2c genannt - unterliegen seit vielen Jahren den Systembeteiligungspflichten der Verpackungsverordnung und müssen diese Verpackungen bei einem zugelassenen Dualen System lizenzieren.

Zusätzliche Pflichten ab Januar

Die Verpackungsverordnung wird am 01.01.2019 zum Verpackungsgesetz (VerpackG). Durch diese Novelle wird dann zusätzlich für diese Inverkehrbringer noch eine Registrierung im öffentlichen Register LUCID bei der neuen Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) erforderlich.

Anwendungsbereich und Adressatenkreis

Das neue Verpackungsgesetz spricht beim Anwendungs- und Adressatenkreis zwar immer wieder von Herstellern systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, "meint" aber in der Regel die schon oben thematisierten "Erst-Inverkehrbringer verpackter Ware für den privaten Endverbraucher oder vergleichbare Anfallstellen in Deutschland".
Die zwar juristisch korrekte, aber für die praktische Anwendung untaugliche Formulierung hat im Vorfeld der Frist 01.01.2019 bereits zu zahlreichen Fehlinterpretationen geführt.
Lediglich für s. g. Serviceverpackungen (Verpackungen, die zur direkten Übergabe von Waren "über die Ladentheke" dienen, genaue Definition siehe § 7 VerpackG), wie z. B. Bäckertüten, Papier für Schnittblumen, etc., ist eine Lizenzierung vom Vorvertreiber, bzw. Hersteller zulässig und kann vom Inverkehrbringer eingefordert werden.
Alle anderen b2c-Verpackungen können nur vom Erstinverkehrbringer lizenziert werden und damit weder vom Vorvertreiber des Verpackungsmaterials, noch vom nachgeschalteten Handel o. ä.!

Zusätzliche Kriterien zur Einstufung

Die Entscheidung, ob eine Verpackung b2c (systembeteiligungspflichtig) oder b2b (nicht systembeteiligungspflichtig) ist, wird im VerpackG nicht mehr allein dadurch entschieden, „Wer“ das verpackte Produkt auspackt, sondern zusätzlich, ob die Verpackungsart (-größe) im neuen „Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ gelistet ist.
Falls also die in Verkehr gebrachten Verpackungsgrößen im Katalog (bisher nur als Entwurf veröffentlicht) als beteiligungspflichtig gelistet sind, müssen diese bei einem Dualen System lizenziert sein. Gleiches gilt für Versandverpackungen, Füllmaterial etc.

Begriffe: Lizenzierung, Registrierung, Entsorgung

Die Begrifflichkeiten "Lizenzierung" bei einem Dualen System, "Registrierung" bei der neuen Zentralen Stelle und "Entsorgung" von Verpackungen werden in der Diskussion immer wieder falsch verwendet. Deshalb zur Klarstellung:
  • Die Lizenzierung "berechtigt" die Verpackungen zur Teilnahme an der Entsorgung über die Dualen Systeme (Gelber Sack, Flach/Rund-Müll, etc.)
  • Die Registrierung wird ab 01.01.2019 zusätzlich für lizenzierte Inverkehrbringer notwendig.
  • Die tatsächliche Entsorgung wird dann über die haushaltsnahe Getrennterfassung von den Dualen Systemen und den Kommunen organisiert (man muss sich keinen Entsorger suchen!)

Vorbereitungen noch im alten Jahr notwendig

Wer noch keinen Systembeteiligungsvertrag mit einem zugelassenen Dualen System abgeschlossen hat, sollte hierfür rechtzeitig Angebote einholen. Hierzu ist es notwendig, vorher zu wissen, wie viel Verpackungsmaterial - getrennt nach Fraktionen (Kartonage, Folie, etc.) - lizenziert werden soll.
Die einmalige, kostenlose Registrierung bei der dafür neu geschaffenen „Zentralen Stelle Verpackungsregister" ist seit September möglich. Wer dabei ankreuzt, dass sein Systembeteiligungsvertrag noch in Vorbereitung ist, muss nach Abschluss dieses Vertrags diese Angabe aktualisieren; andernfalls wandelt sich die vorläufige Registrierung nicht automatisch in die endgültige Registrierung um.
Freigeschaltet wurde auch bereits das Prüfer-Register, in das sich Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerberater eintragen lassen müssen, sofern sie ab 2019 Vollständigkeitserklärungen prüfen wollen.
Verschoben auf Ende Dezember hat sich dagegen die Veröffentlichung des schon erwähnten Katalogs zur Abgrenzung betroffener Verkaufsverpackungen für private Endverbraucher von nicht betroffenen Verkaufsverpackungen für „großgewerbliche“ Endverbraucher.
Da der geplante Katalog nicht alle Fragestellungen abdecken kann, werden im Zweifelsfall Anfragen an die ZSVR notwendig werden (über die Adresse: anfrage@verpackungsregister.org ). Deren Beantwortung wird zwar kosten- und gebührenfrei erfolgen, kann sich aber um etliche Wochen verzögen.

Weitere IHK-Infoveranstaltungen auch im neuen Jahr

Die Industrie- und Handelskammern haben in 2018 umfangreiche Informationen zum Thema bereitgestellt. Im Rahmen einer landesweiten, ca. 3-stündigen, inhaltsgleichen Veranstaltungsreihe aller 12 baden-württembergischen IHKs werden die Neuerungen - auch Anfang 2019 - noch einmal kompakt dargestellt. Die ersten zehn Veranstaltungen von 13. September bis 06. November 2018 haben gezeigt, dass ein hoher Informationsbedarf vorhanden ist, deshalb wurde die Veranstaltungsreihe mit weiteren Terminen verlängert. Mehr zum Thema unter "Weitere Informationen".