EUDR
Änderungen der Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten (EUDR)
Brüssel, 17.07.2026. Die Europäische Kommission passt die EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten (EUDR) weiter an und hat am 13.07.2026 eine delegierte Verordnung verabschiedet, die den Anhang I der EUDR und damit den Kreis der von der Verordnung erfassten Produkte verändert.
Außerdem wurde die Durchführungsverordnung 2026/1565 veröffentlicht, welche die technischen Regelungen für das EUDR-Informationssystem festlegt, über das Unternehmen künftig Sorgfaltserklärungen und vereinfachte Erklärungen einreichen müssen.
Darüber hinaus wurde die bereits im Mai zunächst nur in englischer Sprache veröffentlichte aktualisierte Leitlinie zur EUDR nun in allen EU-Amtssprachen veröffentlicht.
Geplante Änderungen des Produktumfangs der EUDR
Folgende Produkte sollen laut dem Kommissionsvorschlag als Ergebnis der Stakeholder-Konsultation aus dem Anwendungsbereich der Verordnung herausgenommen werden:
- Rinderhäute, -felle und Leder,
- runderneuerte Reifen,
- Sojabohnen zur Aussaat,
- bestimmte Artikel aus vulkanisiertem Kautschuk,
- Förder- und Antriebsriemen,
- Flugzeug- und Kraftfahrzeugsitze.
Neu in den Anwendungsbereich aufgenommen werden:
- löslicher Kaffee,
- bestimmte Palmölderivate,
- gefrorene Rinderzungen.
Die neu aufgenommenen Produkte werden nach Angaben der Kommission erst ab dem 30. Dezember 2027 den Anforderungen der EUDR unterliegen, um Unternehmen ausreichend Vorbereitungszeit zu ermöglichen.
Zudem wird klargestellt, dass Proben sowie Produkte, die ausschließlich für Analysen, Untersuchungen oder Prüfungen verwendet werden, nicht unter die EUDR fallen. Für bestimmte Produktkategorien werden zudem gezielte Ausnahmen eingeführt.
Die geplante delegierte Verordnung wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorgelegt. Nach Ablauf der zweimonatigen Prüfungsfrist soll sie im Dezember 2026 in Kraft treten. Es muss keine aktive Zustimmung des Rates und des Parlaments erfolgen. Beide haben jedoch ein Widerspruchsrecht, wofür allerdings jeweils eine qualifizierte Mehrheit notwendig wäre.
Weiterentwicklung des EUDR-Informationssystems
Mit der Durchführungsverordnung 2026/1565 wurden außerdem die technischen Rahmenbedingungen für das EUDR-Informationssystem festgelegt.
Das aktualisierte System sieht unter anderem vereinfachte Erklärungen für Kleinst- und kleine Primärerzeuger sowie aktualisierte technische Spezifikationen für automatisierte Schnittstellen (APIs) vor. Weitere Funktionalitäten sollen zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt werden.
Weitere Informationen
Weitere Informationen auf der Homepage der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
DIHK-Vorschläge zum Review der EUDR
Im Rahmen der Verschiebung und Vereinfachung der Europäischen Entwaldungsverordnung (EUDR) im Dezember 2025 hatte die EU-Kommission beschlossen, die Verordnung in den ersten vier Monaten des Jahres 2026 einem Review zu unterziehen. Die DIHK hatte in einer Stellungnahme (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 221 KB) folgende Änderungen vorgeschlagen:
- Entfall der Archivierungspflicht von Referenznummern für erste nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler: Die Sorgfaltspflichten sowie die Vorhaltung der entsprechenden Dokumentation sollten ausschließlich beim Erstinverkehrbringer als erstem Akteur der Lieferkette angesiedelt werden.
- Die “Rest-Sorgfaltspflichten” für nachgelagerte Marktteilnehmer aus Artikel 5, Absatz 5 und 6 (bei begründeten Bedenken, Erhalt einschlägiger Informationen, etc.) sollten entfallen.
- Klarstellung zur Anwendung der EUDR auf Exporte: Die Abgabe einer Sorgfaltserklärung im Exportfall jenseits der ersten nachgelagerten Stufe der Lieferkette) ist praktisch nicht umsetzbar.
- Einführung eines gesetzlich verankerten frühzeitigen Evaluationsmechanismus 12 Monate nach Geltungsbeginn der Verordnung.
- Prüfung der Einführung einer De-minimis-Schwelle im Rahmen der Evaluation, um die Verhältnismäßigkeit der Verordnung sicherzustellen
- Gebrauchte und recycelte Produkte sowie Muster und Proben sollten grundsätzlich vom Anwendungsbereich ausgenommen werden
- Anerkennung bestehender Zertifizierungs- und Kontrollsysteme als gleichwertiger Nachweis zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
- Das Prüfungserfordernis der rechtskonformen Erzeugung im Produktionsstaat sollte wegen seines unverhältnismäßigen Aufwands gestrichen werden.
- Alternative zur Geolokalisierungspflicht zulassen
- EU-weite „No-Penalty-Phase“ in den ersten 12 Monaten nach Anwendungsbeginn
- Einführung einer Null-Risiko-Kategorie für EU-Mitgliedstaaten ohne relevantes Entwaldungsrisiko.
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein, DIHK, gekürzt