Novelle des Elektro- und Elektronikgesetzes verabschiedet

Stuttgart, 12.01.2026. Die am 06.11.2025 verabschiedete Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG), die zum 01.01.2026 mit einer einer Übergangsfrist bis 30.06.2026 in Kraft tritt, sieht unter anderem bessere Informationen zu Rückgabemöglichkeiten im Handel vor.
Mit der Gesetzesnovelle wird auch die Rücknahmepflicht für Einweg-E-Zigaretten auf alle Verkaufsstellen ausgeweitet. Zugleich soll das Recycling wertvoller Rohstoffe und der Schutz vor Brandrisiken durch falsch entsorgte batteriehaltige Elektroaltgeräte verbessert werden.

Handel bei der Umsetzung besonders gefragt

Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg weist aktuell noch einmal ausdrücklich auf die besondere Verantwortung des Handels hin. Die Pflichten gelten sowohl für stationäre Groß- und Einzelhändler als auch für Onlinehändler.
Durch die zukünftigen Regelungen des ElektroG soll eine möglichst umfassende Rückführung der Altgeräte sichergestellt werden, um deren Recycling sowie die Verwertung der enthaltenen wertvollen Rohstoffe zu verbessern - so das Ministerium in einem aktuellen Schreiben an die Wirtschaftsverbände.

Wer ist betroffen?

Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 m² oder Vertreiber von Lebensmitteln (gilt auch für Drogerien, Möbelhäuser, Baumärkte, etc.) mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m², der mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt, sind verpflichtet:
  • Anlässlich des Kaufs eines neuen Geräts ein gleichartiges Altgerät des Endnutzers unentgeltlich zurückzunehmen. Dies hat vor Ort oder in unmittelbarer Nähe zu erfolgen.
  • Unabhängig von einem Neukauf sind bis zu drei kleine Altgeräte (Seitenkanten unter 25 cm) pro Geräteart unentgeltlich zurückzunehmen – ebenfalls vor Ort oder in unmittelbarer Nähe.
Sofern über die bloße Rücknahme hinaus eine Abholung beim Endnutzer erfolgt, kann für die Transportleistung ein Entgelt verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn im Falle eines Neukaufs die Abgabe durch Auslieferung an den Endnutzer erfolgt. In diesem Fall ist die Abholung des Altgerätes auch beim stationären Handel für den Endnutzer unentgeltlich auszugestalten.
Diese Verpflichtungen gelten auch bei der Auslieferung von Geräten sowie beim Vertrieb über Fernkommunikationsmittel (z. B. Onlinehandel). Die Rücknahme hat hier durch eine unentgeltliche Abholung oder die Bereitstellung einer Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung zu erfolgen.
Für Onlinehändler richtet sich das Größenerfordernis nach der Lager- und Versandfläche.

Rücknahmepflicht Einweg-E-Zigaretten

Zugleich wird die Rücknahmepflicht für Einweg-E-Zigaretten erweitert. Kioske, Tankstellen und andere Vertriebsstellen von Einweg-E-Zigaretten sind künftig verpflichtet, ausgediente Geräte zurücknehmen. Auch in diesen Stellen muss über die Rücknahme ausdrücklich informiert werden. Die Rückgabe ist nicht an den Neukauf einer Einweg-E-Zigarette gebunden.

Rückgabemöglichkeiten besser erkennen

Sammelstellen in den Geschäften müssen künftig einheitlich gekennzeichnet werden. So soll es Kundinnen und Kunden leichter fallen, die Rückgabemöglichkeiten zu erkennen und alltagsnah nutzen können. Zudem sollen Kundinnen und Kunden künftig unmittelbar im Ladenregal darüber informiert werden, dass sie ein Elektrogerät kaufen, das nach der Gebrauchsphase getrennt zu entsorgen ist. Gleiches gilt für den Online-Handel.
Im Detail heißt dies: Vertreiber haben ab dem Zeitpunkt des Anbietens durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln über Folgendes zu informieren:
  • die Pflicht der Endnutzer zur getrennten Entsorgung,
  • die Pflicht der Endnutzer zur Entnahme von Altbatterien, Akkumulatoren und Lampen,
  • die Pflicht des Vertreibers zur unentgeltlichen Rücknahme,
  • die Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten,
  • die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten und
  • die Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne
Hierzu ist gegenüber den Endnutzern das von der Stiftung Elektro-Altgeräte Register entworfene einheitliche Sammelstellenlogo zu verwenden.

Auch Onlinehandel muss informieren

Beim Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Onlinehandel) sind die o. g. Informationen ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- oder Elektronikgeräten für die privaten Haushalte gut sichtbar in den von Ihnen verwendeten Darstellungsmedien zu veröffentlichen oder diese der Warensendung schriftlich beizufügen.
Bei der Auslieferung des Geräts und beim Vertrieb mittels Fernkommunikationsmitteln sind die Endnutzer bereits bei Abschluss des Kaufvertrags über die unentgeltlichen Rückgabe- und Abholmöglichkeiten zu informieren und die Rückgabeabsicht abzufragen.

Brandrisiken minimieren

Mit der Gesetzesnovelle will die Bundesregierung auch Brandrisiken minimieren, die durch falsch entsorgte oder beschädigte Lithium-Batterien aus alten Elektrogeräten verursacht werden.
Lithium-Batterien sind in immer mehr Elektrogeräten enthalten und teilweise fest verbaut. Für die Entsorgungswirtschaft birgt die unsachgemäße Erfassung von Lithium-Batterien bei der Sammlung und Behandlung von Elektroaltgeräten erhebliche Gefahrenpotenziale.
Brände, die durch beschädigte oder falsch entsorgte Batterien entstehen können, führen zum Stillstand von Anlagen und können bei gehäuftem Auftreten zu Entsorgungsengpässen führen.
Um den Brandrisiko zu minimieren sieht die Gesetzesnovelle vor, dass bei der Sammlung am Wertstoffhof Elektroaltgeräte künftig ausschließlich durch geschultes Personal des Wertstoffhofs in die Sammelbehältnisse einsortiert werden und dies nicht mehr durch die Kundinnen und Kunden selbst erfolgt.
Mit der neuen Vorgabe soll sichergestellt werden, dass Batterien aus abgegebenen Elektrogeräten – sofern möglich – entfernt und diese Batterien gesondert entsorgt werden. Das Risiko einer Beschädigung der Batterie durch mechanische Verdichtung bei Sammlung und Transport kann dadurch reduziert und das Brandrisiko gesenkt.

Sammlung, Lagerung und Entsorgung der zurückgenommenen Altgeräte

Die zur Sammlung bereitgestellten Behältnisse müssen so befüllt werden, dass ein Zerbrechen der Altgeräte, eine Freisetzung von Schadstoffen und die Entstehung von Brandrisiken vermieden werden.
An der Rücknahmestelle ist die Entfernung von Bauteilen aus oder von den Altgeräten unzulässig. Dies gilt nicht für die Entnahme von Altbatterien und Altakkumulatoren sowie von Lampen.
Die Entnahmepflicht von Altbatterien und Altakkumulatoren sowie von Lampen obliegt den Endnutzern der Elektroaltgeräte. Kommen diese ihrer Pflicht nicht nach, sollte der Vertreiber das Entfernen selbst vornehmen.
Zurückgenommene Altgeräte können an die Hersteller oder die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger übergeben werden. Anderenfalls sind die Altgeräte in eigener Verantwortung gemäß den gesetzlichen Anforderungen zur Wiederverwendung vorzubereiten oder zu behandeln (§ 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 ElektroG). Hierzu ist in der Regel die Beauftragung einer zertifizierten Erstbehandlungsanlage notwendig.
Des Weiteren müssen Vertreiber sich bei der stiftung ear registrieren und obliegen gewissen Mitteilungspflichten an die stiftung ear, wenn sie zurückgenommene Altgeräte nicht an die Hersteller oder die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger übergeben. Was im Einzelnen mitzuteilen ist, ergibt sich aus den detaillierten Regelungen in § 29 Abs. 1 bis 3 ElektroG. Die Mitteilungen sind jeweils zum 30.4. des Folgejahres vorzunehmen. Die Informationen an die stiftung ear sind erforderlich, damit auch diese Mengenströme erfasst werden können.
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Quelle: Umweltministerium BW, ergänzt