BattG

Geändertes Batteriegesetz in Kraft

Berlin, 09.01.2021. Am 1. Januar 2021 ist das Erste Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes (BattG) in Kraft getreten. Die Änderungen haben insbesondere Auswirkungen auf die Batteriehersteller und die Rücknahmesysteme von Geräte-Altbatterien. Die ursprünglich bekannte Struktur der Rücknahme von Geräte-Altbatterien wird an die veränderten Marktbedingungen angepasst. Ziel der gesetzlichen Änderungen ist es, die bewährten Erfassungsstrukturen beizubehalten und die geänderten Randbedingungen im Hinblick auf die Rücknahme und Entsorgung der Geräte-Altbatterien aufzugreifen. Dem Batteriegesetz soll zukünftig ein reines Wettbewerbssystem zwischen den Rücknahmesystemen zugrunde liegen. Es sollen faire Wettbewerbsbedingungen für alle Rücknahmesysteme sichergestellt und einheitliche Anforderungen an die Systeme selbst sowie an die Rücknahme durch die Systeme festgelegt werden. Ferner werden die Aufgaben, die im Zusammenhang mit der neuen Registrierungspflicht der Hersteller und der Genehmigung der Rücknahmesysteme stehen, durch eine Behörde gebündelt wahrgenommen. Neben zu erwartenden Synergieeffekten für die Hersteller können so auch einheitliche Maßstäbe bei der Bewertung der Rücknahmesysteme sichergestellt werden.

Registrierungspflicht der Hersteller von Batterien

Hersteller haben, bevor sie Batterien erstmals in Verkehr bringen, ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr wie bisher ihre Marktteilnahme beim Umweltbundesamt (UBA) anzuzeigen, sondern sich mit der Batterieart und Marke von der stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) registrieren zu lassen. Ähnlich wie im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) erhält das Umweltbundesamt die Ermächtigung, die Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz mit Aufgaben nach dem BattG zu beleihen. Das UBA wird von dieser Ermächtigung Gebrauch machen und die Aufgaben und Befugnisse an die stiftung ear übertragen. Weiterführende Informationen für Hersteller zu den anstehenden Änderungen im Rahmen der Registrierungspflicht, u.a. auch zu den einjährigen Übergangsregelungen, veröffentlicht das UBA auf der Themenseite „BattG-Melderegister“.

Möglichkeit zur Bevollmächtigtenbenennung

Im BattG wird ein neuer Akteur, der Bevollmächtigte, eingeführt. Anders als im ElektroG ist jedoch eine Bevollmächtigtenbenennung nicht zwingend für den Fall, dass der Hersteller keine Niederlassung im Geltungsbereich des Gesetzes hat. Durch die Einführung einer möglichen Bevollmächtigtenbenennung soll ausländischen Herstellern die Teilnahme am Batteriemarkt erleichtert werden.

Reines Wettbewerbssystem zwischen Rücknahmesystemen 

Zukünftig wird es am Markt der Gerätebatterien nur noch Rücknahmesysteme mit einheitlichen Vorgaben geben, wodurch letztlich faire Wettbewerbsbedingungen für alle Rücknahmesysteme gesichert werden sollen. Das Institut des Gemeinsamen Rücknahmesystems wurde abgeschafft und der § 6 BattG wurde in der novellierten Fassung gänzlich aufgehoben.

Sammelquote für Gerätebatterien

Die Mindestsammelquote, die von den Rücknahmesystemen jeweils im eigenen System jährlich erreicht und dauerhaft sichergestellt werden muss, erhöht sich von bisher 45 auf 50 Prozent. Die Methodik zur Berechnung der Sammelquote im eigenen System ändert sich nicht. Der Gesetzgeber hat lediglich eine Konkretisierung vorgenommen, da die Rücknahmesysteme bisher unterschiedliche Auffassungen darüber hatten, wie im Falle eines Herstellerwechsels in Verkehr gebrachte Batterie-Massen der Vorjahre zu berücksichtigen sind. Für eine einheitliche Ermittlung der Sammelquote wurde nun gesetzlich bestimmt, dass bei einem Wechsel eines Herstellers von einem Rücknahmesystem zu einem anderen die in Verkehr gebrachte Masse an Gerätebatterien erst ab dem Zeitpunkt des Wechsels dem neuen Rücknahmesystem zuzurechnen ist. Zuvor in Verkehr gebrachte Gerätebatterien verbleiben für die Berechnung der Sammelquote beim vorherigen Rücknahmesystem.
Zur Erreichung der erhöhten Sammelziele können die Rücknahmesysteme jetzt neben der Eigensammlung auch die von ihnen gesammelten Geräte-Altbatterien untereinander handeln. Diese Möglichkeit hat ihnen der Gesetzgeber neu geschaffen. Rücknahmesysteme sind jedoch verpflichtet, abgekaufte Mengen in der jährlichen Dokumentation nach § 15 BattG als solche gesondert auszuweisen. 
Näher geregelt wurde auch die Anrechenbarkeit zurückgenommener Blei-Säure-Geräte-Altbatterien. Dadurch soll der Anreiz für die Rücknahmesysteme reduziert werden, das Hauptaugenmerk auf die Rücknahme werthaltiger Blei-Säure-Altbatterien auszurichten und damit einhergehend, die Sammlung des kostenverursachenden Batteriegemisches den anderen Rücknahmesystemen zu überlassen. Bei der Berechnung der Sammelquote im eigenen System darf daher die Masse der zurückgenommenen Blei-Säure-Geräte-Altbatterien nur noch insoweit herangezogen werden, als sie die Masse der im eigenen System erstmals in Verkehr gebrachten Blei-Säure-Gerätebatterien, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine getrennte Erfassung zur Verfügung steht, nicht übersteigt.

Genehmigungsbehörde der Rücknahmesysteme

Die stiftung ear übernimmt die Prüfung der Voraussetzungen zur Genehmigung sowie beim Vorliegen von Widerrufsgründen den Widerruf der Zulassung eines Rücknahmesystems. Weiterhin nimmt die stiftung ear eine dauerhafte Kontrolle dahingehend vor, dass die Voraussetzungen nach § 21 Absatz 2 BattG zum Widerruf einer Genehmigung eines Rücknahmesystems nicht vorliegen. Dazu zählt u.a. die schwerwiegende Verletzung der Pflichten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 BattG sowie die Nichteinhaltung des vorgegebenen Sammelziels.

Erweiterte Pflichten für Rücknahmesysteme

Im neuen § 7a BattG wird erstmals von den Rücknahmesystemen die ökologische Gestaltung ihrer Beiträge gefordert. Demnach sind Rücknahmesysteme im Rahmen der Bemessung ihrer Beiträge für Hersteller oder deren Bevollmächtigte verpflichtet, Anreize dafür zu schaffen, dass der Einsatz gefährlicher Stoffe bei der Herstellung von Gerätebatterien minimiert wird. In diesem Zusammenhang sind ebenfalls die Langlebigkeit, die Wiederverwendbarkeit und die Recyclingfähigkeit der Gerätebatterien zu berücksichtigen. Parallel müssen die Rücknahmesysteme dem UBA jährlich über die Umsetzung der ökologischen Beitrags-Gestaltung berichten. Den Rücknahmesystemen wird zur Umsetzung der Vorgaben eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2023 eingeräumt. 
Zur Erhöhung der Transparenz, wurden auch die Angaben, die von den Rücknahmesystemen auf ihren Internetseiten veröffentlicht werden müssen, ausgeweitet: 
So haben die Rücknahmesysteme – stets unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – die Eigentums- und Mitgliederverhältnisse, die von den Mitgliedern geleisteten finanziellen Beiträge je in Verkehr gebrachter Gerätebatterie oder je in Verkehr gebrachter Masse an Gerätebatterien, das Verfahren für die Auswahl der Entsorgungsleistung sowie die im eigenen System erreichten Recyclingeffizienzen jährlich bis zum Ablauf des 31. Mai auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.

Ausgestaltung der Rücknahme und Rückgabe von Altbatterien

Neben den Vertreibern von Batterien, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den Behandlungsanlagen müssen die Rücknahmesysteme zukünftig auch den freiwilligen Rücknahmestellen nach § 2 Absatz 16a BattG die unentgeltliche Abholung von Geräte-Altbatterien anbieten. Eine freiwillige Rücknahmestelle ist jedes gemeinnützige, gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder jede öffentliche Einrichtung, das oder die an der Rücknahme von Geräte-Altbatterien mitwirkt, indem es oder sie die bei sich anfallenden Geräte-Altbatterien oder Geräte-Altbatterien anderer Endnutzer zurücknimmt, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Vor der Gesetzesänderung war die unentgeltliche Abholung bei freiwilligen Sammelstellen für die Rücknahmesysteme nicht gesetzlich normiert und daher freiwillig. Der Gesetzgeber hat auch vorgegeben, dass sobald Vertreiber und freiwillige Rücknahmestellen eine Abholmenge von 90 Kilogramm an Geräte-Altbatterien und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Behandlungsanlagen eine Abholmenge von 180 Kilogramm erreichen und zur Abholung gemeldet haben, diese innerhalb von 15 Werktagen von den Rücknahmesystemen unentgeltlich abzuholen sind.
Es können auch geringere Abholmengen vereinbart werden; bei der Festlegung der Abholmengen zwischen dem Rücknahmesystem und der angeschlossenen Rücknahmestelle sind die Lagerkapazität und die Gefährlichkeit der Lagerung von Geräte-Altbatterien zu berücksichtigen. Erreicht ein Vertreiber in einem Kalenderjahr die geforderte Abholmenge nicht, so kann er vom Rücknahmesystem dennoch die einmalige Abholung der zurückgenommenen Altbatterien fordern.
Da das neue BattG auf ein reines Wettbewerbssystem zwischen Rücknahmesystemen und die damit einhergehenden Vorteile abzielt und es dadurch letztlich auch kein Gemeinsames Rücknahmesystem mehr gibt, ändern sich einhergehend auch die bisherigen Überlassungspflichten der Vertreibern von Batterien, der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, der Behandlungsanlagen sowie der freiwilligen Rücknahmestellen geringfügig. Zurückgenommene bzw. anfallende Geräte-Altbatterien sind nun ausschließlich einem Rücknahmesystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG zu überlassen. Die Bindung an ein Rücknahmesystem erfolgt für mindestens zwölf Monate. Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate. Die Vorgaben zur Bindung und Kündigung gelten nicht, sofern die Genehmigung eines Rücknahmesystems während der Laufzeit entfällt.

Ausweitung der Hinweis- und Informationspflichten der Hersteller und Rücknahmesysteme

Während die Hinweispflichten der Vertreiber an ihre Kunden unverändert geblieben sind, wurden die Hinweispflichten der Hersteller sowie der Rücknahmesysteme gegenüber den Endnutzern teilweise neu gefasst.
Zukünftig sind die Hersteller verpflichtet, Endnutzer auch über Abfallvermeidungsmaßnahmen und über Maßnahmen zur Vermeidung von Vermüllung, die Möglichkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altbatterien, die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, insbesondere über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien, sowie die Bedeutung der getrennten Sammlung und der Verwertung von Altbatterien für Umwelt und Gesundheit zu unterrichten.
Die Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien hingegen kommen ihren neuen Informationspflichten nach, indem sie über die Verpflichtung nach § 11 Absatz 1 BattG zur Entsorgung von Geräte-Altbatterien, über den Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Geräte-Altbatterien, und über die eingerichteten Rücknahmesysteme sowie die Rücknahmestellen informieren.
Ferner haben die Rücknahmesysteme gemeinsam durch Beauftragung eines Dritten in regelmäßigen Abständen sowohl lokal als auch überregional zu informieren. Damit soll eine einheitliche Kommunikation an den Endnutzer gewährleistet werden. Die Rücknahmesysteme haben außerdem eine einheitliche Kennzeichnung für Rücknahmestellen zu entwerfen und diese den Rücknahmestellen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Unentgeltliche Rückgabe von Altbatterien durch die Endnutzer 

Hinsichtlich der Rückgabe von Altbatterien ändert sich nichts. Geräte-, Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien können weiterhin unentgeltlich bei den jeweiligen Vertreibern dieser Batteriearten zurückgegeben werden. Darüber hinaus können Geräte-Altbatterien auch bei kommunalen Sammelstellen oder freiwilligen Rücknahmestellen zurückgegeben werden.
Quelle: uba