Referentenentwurf

11. Änderung der Abwasserverordnung

Referentenentwurf liegt vor

Berlin 16.04.2020. Mit dem Referentenentwurf zur 11. Änderung der Abwasserverordnung plant das Bundesumweltministerium (BMU) Änderungen im Anhang 47 (Feuerungsanlagen) aufgrund neuer Anforderungen der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen umzusetzen. Dazu sollen auch Teile des Anhangs 33 (Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen) in den Anhang 47 übertragen werden. Zudem soll der Anhang 40 (Metallverarbeitung) an den Stand der Technik angepasst werden. Dazu dient auch ein neuer Anhang 35 (Chipherstellung).

Betroffene Unternehmen

Von den Änderungen betroffen sind Unternehmen, die Abwasser aus dem Betrieb von Feuerungsanlagen (insb. Rauchgaswäsche), der Metallbe- oder -verarbeitung sowie der Chipherstellung in ein Gewässer einleiten. Die Teile A, B und D der jeweiligen Anhänge können auch für Betriebe relevant werden, die diese Abwässer in eine öffentliche Abwasseranlage einleiten (Indirekteinleitungen). Insbesondere betroffen sind daher Unternehmen, die genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (z. B. Kraftwerksbetreiber, Zementhersteller), Anlagen zur Oberflächenbehandlung (bspw. Galvanik) betreiben.

Anpassungen im Anhang 47 (Feuerungsanlagen)

Da die BVT-Schlussfolgerungen zu Großfeuerungsanlagen auch die „Mitverbrennung“ von Abfällen beinhalten, soll der bisher in Anhang 33 der Abwasserverordnung geregelte Teil zur Mitverbrennung in den Anhang 47 übertragen werden. Der Anhang 33 soll dann nur noch für die Abfallverbrennung gelten. Um den Abwasseranfall und die Schadstofffracht so gering wie möglich zu halten, sollen im Allgemeinen Teil B zahlreiche neue technische Anforderungen eingeführt werden, bspw. die Rückführung von Prozesswasser,  betriebliche Nutzung von behandlungsbedürftigem Niederschlagswasser oder Betrieb des Rauchgaswäschers mit betriebstechnisch maximal möglicher Chloridkonzentration. Im Teil C (Anforderungen an das Abwasser an der Einleitstelle) soll ein Grenzwert für organisch gebundenen Kohlenstoff (TOC) eingeführt und die Werte für Sulfit (10 mg/l) und Flourid (15 mg/l)halbiert werden. Bei den Anforderungen an das Abwasser vor Vermischen (Teil D) sollen die Grenzwerte teilweise verschärft und für Arsen und Thallium neu eingeführt werden. Für bestehende Anlagen sollen Übergangsbestimmungen bis zum 20. August 2021 gelten. Das BMU erwartet von den geplanten Änderungen keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für Unternehmen, da diese die Anforderungen nach Auskunft der Vollzugsbehörden überwiegend bereits erfüllten. 

Anpassungen im Anhang 40 (Metallverarbeitung)

Auf Basis des BVT-Merkblatts „Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (STM) sollen auch im Anhang 40 erweiterte allgemeine Anforderungen (Teil B) (z. B.  Optimierung der Elektrolyt-Zusammensetzung, Getrennthaltung und -behandlung von Abwasserteilströmen, Verzicht auf PFC) aufgenommen werden. In Teil C (Anforderungen an das Abwasser für die Einleitstelle) soll die Differenzierung der Grenzwerte nach den 12 Herkunftsbereichen aufgegeben werden. Der CSB Wert soll dann einheitlich beispielsweise bei 200 mg/l und der TOC-Wert bei 70 mg/l liegen. Auch der Teil D soll entsprechend umfassend überarbeitet werden. 
Das BMU geht für alle Anlagen von zusätzlichen laufenden Kosten für die Überwachung von ca. 100.000 Euro aus pro Jahr.

Neuer Anhang 35 (Chipherstellung)

Bisher wurden Anforderungen an das Abwasser aus der Chipherstellung im Anhang 54 (Herstellung von Halbleiterbauelementen) geregelt. Nun sollen sie in einem neuen Anhang 35 umfassend neu geregelt werden. Gegenüber dem bisherigen Anhang 54 soll der Anwendungsbereich um die Maskenherstellung erweitert werden.
Quelle: DIHK