KWKG beschlossen

Zahlreiche Änderungen am KWKG

Berlin, 16.12.2020. Kurzfristig wurde mit der EEG-Novelle auch das KWKG umfangreich geändert. Dies geht auf die beihilferechtliche Einigung mit der EU zurück. Das Gesetz ist in seiner jetzigen Form bis Ende 2026 notifiziert. Angestrebt war von der Bundesregierung, bis 2029 Rechtssicherheit für Investoren und Betreiber zu schaffen. Gleichzeitig bleibt die Bundesregierung bei ihrer Auffassung, dass das Gesetz keine Beihilfe darstellt.

Die Änderungen im einzelnen

Für einzelne Punkte liegt auch jetzt keine beihilferechtliche Genehmigung vor. Folgende Punkte wurden geändert:
  • Die Schwelle für die verpflichtende Teilnahme an Ausschreibungen wird von 1 MW auf 500 kW abgesenkt. Anlagenbetreiber, die für ihren eingespeisten Strom eine Vergütung in Anspruch nehmen wollen, müssen daher an der Ausschreibung teilnehmen. Eigenverbrauch ist weiterhin ausgeschlossen, der gesamte Strom muss in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist werden.
  • Bisher konnten auch Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 MW mit einem Leistungsanteil von maximal 10 MW an den Ausschreibungen für innovative KWK-System (iKWK) teilnehmen. Nun ist die Teilnahme auf Anlagen bis 10 MW beschränkt. Der Bonus für innovative erneuerbare Wärme nach § 7a gilt nur noch für Anlagen über 10 MW elektrischer Leistung. Zugleich prüft die Bundesregierung, ob dieser Bonus künftig nicht nur noch über Ausschreibungen vergeben werden darf.
  • KWK-Anlagen, die unter das Europäische Emissionshandelssystem (ETS) fallen, erhielten bisher einen Zuschlag. Dieser wird für neue bzw. modernisierte Anlagen ab 2021 nun mit Blick auf das Brennstoffemissionshandelsgesetz gestrichen, das eine solche Regelung für Nicht-ETS-Anlagen nicht vorsieht. Gleichzeitig wird die Grundvergütung für neue und modernisierte KWK-Anlagen ab 2 MW um 0,3 Cent/kWh erhöht. Nachgerüstete Anlagen sind davon ausgeschlossen. Da Anlagen bis 50 MW in die Ausschreibung müssen, greift die Erhöhung der Grundvergütung faktisch erste bei größeren Anlagen.
  • Eine Erhöhung der Grundvergütung für Anlagen über 50 MW um 0,5 Cent/kWh kann ab 2023 für neue Anlagen kommen. Modernisierte und nachgerüstete Anlagen sind in jedem Fall davon ausgenommen. Die Bundesregierung muss die Angemessenheit der Erhöhung prüfen und zu dem Ergebnis kommen, dass dadurch keine Überförderung entsteht. Das Ergebnis der Prüfung muss im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
  • Der Bonus für elektrische Wärmeerzeuger wird ebenfalls angepasst: Erstens wird die Beschränkung auf die Südregion aufgehoben und damit der territoriale Anwendungsbereich auf ganz Deutschland ausgedehnt. Zweitens werden die technischen Anforderungen dahingehend abgesenkt, dass die Anlagen künftig nur noch mindestens 30 statt, wie bislang, 80 Prozent der Wärmeleistung mit einem mit der Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeuger generieren können müssen. Drittens wird die Förderung nur für KWK-Anlagen gewährt, die nach dem 31. Dezember 2024 in Dauerbetrieb genommen worden sind. Dadurch soll verhindert werden, dass durch den Zubau elektrischer Wärmeerzeuger als Stromverbraucher an netztechnisch ungünstigen Stellen ggf. aktuell bestehende temporäre Netzengpässe verschärft werden könnten. Mit der Europäischen Kommission konnte bislang keine Verständigung über die beihilferechtliche Genehmigung der Vorschrift erzielt werden.
  • Der Südbonus wird ersatzlos gestrichen.
  • Beim Kohleersatzbonus wird eine klarere Abgrenzung von den Stilllegungsauktionen für Steinkohlekraftwerke und kleinere Braunkohleanlagen eingeführt. Liegt die elektrische KWK-Leistung einer Anlage bei weniger als 10 Prozent der elektrischen Gesamtleistung, kann der Kohleersatzbonus nicht in Anspruch genommen werden. Zudem kann der Kohleersatzbonus nicht in Anspruch genommen werden, wenn eine Anlage ein Gebot im Rahmen der Stilllegungsauktionen ab dem 1. Juni 2021 abgibt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gebot einen Zuschlag erhalten hat. Zudem wird der Kohleersatzbonus für Anlagen, die zwischen 1975 und 1984 in Betrieb gingen, abgesenkt.
  • Anlagen ab 300 MW müssen künftig wieder eine Einzelnotifizierung durchlaufen.
  • Bei Wärmenetzen und -speichern wird künftig differenziert zwischen der Inbetriebnahme bis Ende 2026 und der Inbetriebnahme bis Ende 2029. Die Förderung für letztere steht unter einem Genehmigungsvorbehalt, wie die gesamte Verlängerung des KWKG.
  • Regelungen für die Begrenzung der KWK-Umlage und der Offshore-Umlage für die Herstellung von Wasserstoff werden analog zum EEG aufgenommen.

Änderungen auch bei KWK-Ausschreibungs-VO

Auch an der KWK-Ausschreibungsverordnung wurden Änderungen vorgenommen:
  • Wie bei den EE-Ausschreibungen wird auch bei den KWK-Ausschreibungen ein Mechanismus eingeführt, um dauerhafte Unterzeichnungen zu verhindern. Wenn zwei Ausschreibungsrunden in Folge unterzeichnet sind, wird auf den Durchschnittswert der jeweiligen Gebotsmengen in der vorangegangenen, unterzeichneten Ausschreibungen reduziert und ein weiterer Abschlag von 10 Prozent vorgenommen.
  • Kommt es in zwei aufeinanderfolgenden Auktionen zu einer Überzeichnung, wird das Volumen aus den unterzeichneten Runden wieder aufgeschlagen. Die Erhöhung darf 10 Prozent aber nicht überschreiten.

DIHK-Merkblatt für Unternehmen

Der DIHK hat bereits ein KWKG-Merkblatt für Unternehmen herausgebracht. Dieses wird nun um die Änderungen erweitert und steht zum Download bereit.
Quelle: DIHK