Nachhaltigkeit
Neue EU Regeln für ESRS Berichterstattung
Brüssel, 24.09.2026. Die im Zusammenhang mit dem sogenannten Omnibus-Verfahren I zur Nachhaltigkeitsberichterstattung überarbeiteten Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (European Sustainability Reporting Standards/ESRS) sind am 21.09.2026 im Amtsblatt L veröffentlicht worden.
Verordnung tritt am 10.11.2026 in Kraft
Die neue delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 tritt am 10.11.2026 in Kraft und ändert die delegierte Verordnung (EU) 2023/2772. Die geänderten ESRS nach der delegierten Verordnung (EU) 2026/1563 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen.
Übergangsregelung für 2026
Nach Art. 2 können Unternehmen, die die ESRS anzuwenden haben, für Geschäftsjahre, die zwischen dem 01.01.2026 und dem 31.12.2026 beginnen, verschiedene Übergangsregelungen nutzen. In diesem Fall müssen sie das auch entsprechend offenlegen.
Nationales Recht
Die Richtlinie (EU) 2022/2464, die sogenannte CSRD/Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie, ist in Deutschland noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Der Rechtsausschuss des Bundestages hat das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 (vgl. Omnibus I) geänderten Fassung bisher noch nicht wieder auf seine Tagesordnung aufgenommen. Im April 2026 hatte eine Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestages stattgefunden.
VS tritt am 24.09.2026 in Kraft
Der Voluntary Standard (VS, Freiwilliger Standard) soll Unternehmen einen einfachen und standardisierten Rahmen für die Bereitstellung von Nachhaltigkeitsinformationen bieten und gleichzeitig dazu beitragen, den sogenannten Trickle-down-Effekt entlang der Wertschöpfungsketten zu begrenzen.
Für KMU bis 1.000 Beschäftigte
Der VS wurde von der EU-Kommission als freiwillig anwendbarer Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten geschaffen, die selbst nicht unter die europäischen Nachhaltigkeitsberichtspflichten (vgl. European Sustainability Reporting Directive/CSRD) fallen.
Obergrenze für Abfragen in der Lieferkette
Zudem bildet er den Referenzrahmen für die Obergrenze von Nachhaltigkeitsabfragen berichtspflichtiger Unternehmen entlang der Wertschöpfungskette bei nicht berichtspflichtigen Unternehmen. Die vom VS definierte Obergrenze, die in der CSRD bzw. dem Omnibus I verankert wurde, gilt ab den Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Die Obergrenze ist in Anhang II für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten und für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten unterschiedlich definiert.
Downloads und Dokumente
Der VS (Vorgänger vgl. VSME) ist als delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 erlassen und findet sich in der Verordnung im Anhang I.
- Link zum Amtsblatt L vom 21.09.2026:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202601560 - Link zum Amtsblatt und der delegierten Verordnung (EU) 2026/1563:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202601563
Quelle: DIHK