MiSpeL

BNetzA beschließt Marktintegration von Speichern und Ladepunkten

Bonn, Berlin, 13.10.2026. Die Bundesnetzagentur hat am 1. Oktober 2026 die Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL) beschlossen. Stromspeicher und bidirektionale Ladepunkte können damit künftig Marktpreis- und Eigenverbrauchsoptimierung kombinieren, ohne ihre EEG-Förderung zu verlieren.

Was ist neu?

Die wesentlichen Inhalte und die Neuerungen gegenüber den bisherigen Entwürfen wurden am 2. Oktober 2026 vorgestellt. Hier die Punkte im einzelnen.

Marktpreis- und Eigenverbrauchsoptimierung

Mit der MiSpeL-Festlegung löst die Bundesnetzagentur einen gesetzlichen Zielkonflikt auf. Bisher durften Stromspeicher ausschließlich grünen Vor-Ort-Strom aufnehmen, andernfalls ging die EEG-Förderung verloren; ein Mischbetrieb („Multi-Use“) war nicht möglich, und bidirektionale Ladepunkte ließen sich in der Ausschließlichkeitsoption gar nicht nutzen.
Künftig können Speicher und bidirektionale Ladepunkte Marktpreis- und Eigenverbrauchsoptimierung kombinieren, ohne ihre Förderung zu verlieren. Die Regeln gelten für Direktvermarkter, nicht für Anlagen mit fester Einspeisevergütung.

Netz, PV, Speicher, Ladepunkte, Verbraucher erfassen

Die Abgrenzungsoption: Die Abgrenzungsoption steht Anlagen aller Art und Größe offen. Speicher und Ladepunkte werden über einen separaten Zähler gemessen, der alle 15 Minuten digital erfasst, wie viel Strom aus der PV-Anlage und wie viel aus dem Netz kam und wohin er floss, etwa in Speicher, Ladepunkt oder Verbrauch. Jede kWh wird so genau erfasst. Die EEG-Förderung bleibt erhalten und wird auch für zwischengespeicherten Solarstrom gezahlt. Für die Rückspeisung zwischengespeicherten Netzstroms werden Umlageprivilegien angerechnet, das heißt, in Höhe der Rückspeisung fallen keine Umlagen an. Auch Speicherverluste können angerechnet werden, soweit sie mit der Rückspeisung zusammenhängen. Es gelten die Privilegien entsprechend für Netzentgelte und weitere Strompreisbestandteile.

Co-Location-Speicher, Wärmepumpen

Die enthaltenen Formeln lassen sich für weitere Konstellationen nutzen: Co-Location-Speicher (etwa neben einer Freiflächenanlage oder einem Windrad), die Einbindung einer Wärmepumpe, Speicher in der energieintensiven Industrie (BesAR) sowie Fälle ohne Erzeugungsanlage, also rein netzgekoppelte Speicher oder Speicher und Ladepunkte in Prosumerhaushalten und Industriebetrieben. In Sonderfällen reduziert sich der Messaufwand auf einen Zähler, zum Beispiel bei Speichern ohne Solaranlage.

Kleine PV bis 30 kWp

Die Pauschaloption: Die Pauschaloption vereinfacht die Teilnahme für Betreiber kleinerer PV-Anlagen bis 30 kWp sowie für Speicher und bidirektionale Wallboxen im Heimbereich und Kleingewerbe. Ein viertelstundengenauer Zähler am Hausanschluss genügt, der Zählerschrank muss nicht umgebaut werden. Typischerweise spielt der Eigenverbrauch eine gewichtige Rolle, während ein Anteil (mit oder ohne „Zwischenspeicherung“) ins Netz eingespeist wird. Dieser Strom wird nach den MiSpeL-Regeln pauschal als förderfähig eingestuft. Das gilt bis zu einer „Pauschalgrenze der Förderfähigkeit“ von 500 kWh/kWp. Darüber hinaus kann nicht mehr pauschal von zwischengespeichertem Netzstrom ausgegangen werden. Der von der BNetzA eingeführte „Indifferenzbereich“ soll verhindern, dass Solarstrom über das EEG hinaus zusätzlich aus den Zahlungen der Verbraucher für Netzentgelte und Umlagen gefördert wird.

Negative Marktpreise und Umlageprivilegien

Systemgrenzen: Um Fehlanreize zu vermeiden, entfallen bei Einspeisung trotz negativer Marktpreise die Umlageprivilegien und, soweit im EEG vorgesehen, die Förderzahlungen. Bei bidirektionalen Ladepunkten entfallen Umlagen und Netzentgelte für die Rückspeisung ins Netz, während für den Netzbezug zum Laden der E-Autos einschließlich der Speicherverluste weiterhin gezahlt werden muss. Wird erkennbar Strom rückgespeist, der zuvor extern geladen wurde, etwa beim Arbeitgeber, erhält dieser „Fremdtankstrom“ keine EEG-Förderung. Für den sonstigen Netzbezug in Haushalt und Unternehmen fallen wie bisher alle Umlagen und Netzentgelte an.

Kein zweiter Smart Meter

Kein zweiter Smart Meter mehr für mobile Speicher: Die Ungleichbehandlung von Heimspeichern und bidirektionalen Ladepunkten wird aufgehoben. Die viertelstundenscharfe Abgrenzungsoption ist auch hier mit nur einem intelligenten Zähler nutzbar.

Netzdienliche Speicher

MiSpeL auch ohne eigene Solaranlage: E-Auto-Besitzer ohne PV sowie Marktakteure und Unternehmen können ihre Speicher und Ladepunkte wirtschaftlich nutzen.

Indifferenzbereich bei Vehicle-to-Grid

Indifferenzbereich für V2G verkleinert: Er bleibt in der Pauschaloption bestehen, der entscheidende Faktor sank aber von 0,5 auf 0,2. Förderfähige bzw. umlagenbegünstigte Rückspeisung wird bei bidirektionalen Ladepunkten dadurch früher erreicht, V2G wird weniger benachteiligt.

Zeitplan und Übergangsphase

Die Festlegung wurde am 7. Oktober 2026 im Amtsblatt veröffentlicht. Bis zum 30. September 2027 gilt eine Umstellungsphase, in der beide Optionen nur mit Einverständnis von Netzbetreiber und Messstellenbetreiber genutzt werden können. Diese erhalten damit Zeit, die IT- und Abrechnungsprozesse für das Massengeschäft aufzubauen. Die Pauschaloption startet erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung der gesetzlichen Grundlage durch die EU-Kommission, deren Datum noch unbekannt ist.

BNetzA - Weitere Informationen

Quelle: DIHK