Netzinfrastruktur
Großspeicher - BNetzA schafft Fakten
Bonn, 09.09.2026. Die BNetzA schafft Fakten für Netzanschluss von Großbatteriespeicher bei Kapazitätsengpässen. Mit Beschluss vom 09.09.2026 (Az. BK6-25-546) hat die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur über ein eingeleitetes besonderes Missbrauchsverfahren, § 31 EnWG, entschieden. Darin hat Sie die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Netzanschlussbegehrens für eine Batteriespeicheranlage durch einen Übertragungsnetzbetreiber bestätigt. Zugleich hat die Beschlusskammer der Erhebung einer pauschalen Prüfgebühr eine Absage erteilt.
Verfahrensgang
Im zugrundeliegenden Sachverhalt beantragte die Antragsstellerin für die geplante Errichtung eins Batteriespeichers einen Anschluss an die 380-kV-Ebene eines von Tennet betriebenen Umspannwerks. Zwar wies der Übertragungsnetzbetreiber darauf hin, dass weder am bestehenden Umspannwerk noch am geplanten Ersatzneubau freie 380-kV-Schaltfeldkapazitäten zur Verfügung stehen. Dessen ungeachtet willigte die Antragstellerin in eine kostenpflichtige Netzanschlussprüfung ein. Dies sollte pauschal 50.000 Euro zzgl. Umsatzsteuer kosten; zur Einleitung der Prüfung leistete die Antragstellerin eine Anzahlung von 12.500 Euro.
Mit Schreiben vom 24.10.2025 lehnte die Antragsgegnerin das Anschlussbegehren wegen fehlender Anschlusskapazitäten ab. Daraufhin leitete die Antragstellerin am 10.12.2025 ein besonderes Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG bei der Bundesnetzagentur ein. Hierin kritisierte Sie sowohl die Ablehnung des Netzanschlusses wie auch die Erhebung der Prüfgebühr.
Wesentliche Entscheidungsgründe
- Ablehnung des Netzanschlusses war rechtmäßig
Zur Begründung führte die Bundesnetzagentur aus, dass der Übertragungsnetzbetreiber zwar den beantragten Netzanschluss verweigern durfte. Hierfür hat dieser nachvollziehbar ausgeführt, dass die im neu zu errichtenden Umspannwerk vorgesehenen Schaltfelder vollständig für bestehende Infrastruktur, eigene Betriebsmittel sowie im Netzentwicklungsplan bestätigte Netzausbaumaßnahmen benötigt würden. Somit blieben keine freien Schaltfeldkapazitäten übrig.
Die Beschlusskammer machte deutlich, dass sich der Netzanschlussanspruch nach § 17 EnWG auf das vorhandene Netz bezieht. Einen Anspruch eines einzelnen Anschlussbegehrenden auf Anpassung der Netzplanung oder auf einen individuellen Netzausbau wird hingegen nicht umfasst.
- Kein Anspruch auf alternative Anschlussmöglichkeiten
Zudem führt die Bundesnetzagentur aus, dass die Antragstellerin kein Anspruch auf Benennung eines alternativen Netzanschlusspunktes oder Prüfung sämtlicher Umspannwerke des Übertragungsnetzbetreibers hat. Weder aus § 17 EnWG noch aus anderen Vorschriften ließe sich eine solche Verpflichtung ableiten.
- Erhebung einer Prüfgebühr verstößt gegen § 17 EnWG
Anders bei der Erhebung einer pauschalen Prüfgebühr. Deren Erhebung bewertete die Beschlusskammer als nicht zulässig; DA SICH AUS § 17 EnWG keine Gebühr für eine Prüfung herleiten lässt. Zudem ist die Bundesnetzagentur der Ansicht, dass die Prüfung der Netzverträglichkeit zu den originären Aufgaben des Netzbetreibers im Rahmen seiner Verantwortung für einen sicheren Netzbetrieb zählt. Folglich hat der Netzbetreiber die dait verbundenen Kosten zu tragen. Vor allem beanstandete die Beschlusskammer, dass die verlangte Gebühr unabhängig vom Ausgang des Verfahrens anfiel und nicht nicht bei einer späteren Umsetzung berücksichtigt wurde.
Fazit
Für Projektierer und energieintensive Unternehmen bedeutet dies auf der einen Seite, dass die privilegierte Anschlussbehandlung bei überlasteten Netzen vorerst nicht greift. Auf der anderen Seite kommen jedoch Erstattungsansprüche nach § 32 EnWG in Betracht, soweit eine pauschale Prüfgebühr für die Netzanschlussprüfung erhoben wurde.
Links und weitere Informationen
Den Volltext zum Beschluss sowie weitere Informationen finden Sie bei der BNetzA.
Quelle DIHK, IHK Südthüringen