EEG und KWKG

EEG und KWKG erneut novelliert

Berlin, 25.06.2021. Mit der EnWG-Novelle wurde auch das EEG und das KWKG novelliert. Die Umsetzung höherer Ausbaumengen für erneuerbare Energien wird damit der kommenden Bundesregierung überlassen. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst. Einige Teile stehen noch unter Brüsseler Genehmigungsvorbehalt.

PV-Anlagen

  • Für Freiflächensolaranlagen in den Ausschreibungen (sog. 1. Segment) entfällt die Pflicht zur Hinterlegung einer Zweitsicherheit bei einem Zuschlag. Die Erstsicherheit (jetzt Gesamtsicherheit) wird um den Betrag erhöht, der bisher für die Zweitsicherheit zu leisten war. Für beide Segmente wird ein Projektsicherungsbeitrag in Höhe von 35 Euro je kW eingeführt. Dieser wird zurückerstattet, wenn die Anlage in Betrieb gegangen ist. Damit wird die Sicherheitsleistung im Rahmen der PV-Dachausschreibungen halbiert.
  • Wie bei den Windanlagen an Land wird auch für die PV-Freiflächenanlagen die Möglichkeit eingeführt, Kommunen an den Erträgen in Höhe von 0,2 Cent/kWh zu beteiligen. Dies gilt auch für ungeförderte Anlagen. Eine Beteiligungspflicht besteht nicht.
  • Die Ausschreibungsmenge für Solaranlagen des 1. Segments wird von 1,6 auf 3,6 GW erhöht.
  • Für die neuen PV-Dachausschreibungen soll es 2022 drei Gebotstermine geben. In diesem Jahr werden statt 300 MW 2,3 GW ausgeschrieben
  • Das Volumen der Innovationsausschreibung wird 2022 um 100 MW erhöht, die für die besonderen Solaranlagen vorgesehen sind (Agri-PV etc.)
  • Mengen, die bei den Nachholauktionen für Windenergieanlagen an Land nicht vergeben werden konnten, werden 2023 und 2024 zu jeweils einem Drittel auf die PV-Ausschreibung aufgeschlagen.
  • Bei den Dachausschreibungen wird die Mindestgröße von 100 auf 300 kW erhöht. Die Übertragung eines Zuschlags auf einen anderen Standort ist nicht mehr möglich.
  • Bei der Eigenversorgung entfällt die bisherige jährliche Begrenzung der Freistellung von der EEG-Umlage von 30 MWh. Die Grenze von 30 kW bleibt hingegen bestehen.

Wind an Land

  • Die Anschlussförderung für Windanlagen an Land, die zum Jahreswechsel aus der EEG-Förderung gefallen sind, ist nun wirksam und auf das Jahr 2021 begrenzt. Die Förderung beträgt für die ersten sechs Monate des Jahre 1 Cent/kWh, für die folgenden drei 0,5 und die letzten drei Monate 0,25 Cent/kWh. Die Abrechnung erfolgt mit dem Netzbetreiber. Die Gesamthöhe dieser Beiträge darf pro Unternehmen nicht den Betrag von 1,8 Mio. Euro übersteigen.
  • In den Jahren 2022 und 2023 werden per Extra-Ausschreibungen nicht vergebene Mengen aus dem jeweiligen Vorjahr versteigert. Ist diese Ausschreibung im Jahr 2022 unterzeichnet, werden 2023 zwei Drittel der Menge aufgeschlagen.
  • 2022 wird die Ausschreibungsmenge von 2,9 auf 4 GW erhöht.
  • Ab dem Jahr 2026 werden nicht vergebene Mengen von 2023 nachgeholt. Diese Nachholung mit dreijähriger Verzögerung wird dann in den Folgejahren fortgeschrieben.
  • Die Bundesregierung muss den Bundestag künftig jährlich über das Thema Funknavigation und Windräder informieren und Maßnahmen vorschlagen, um mehr Flächen verfügbar zu machen.

Speicher

  • Die Regelungen für Speicher, die sowohl zur Eigenversorgung genutzt werden als auch Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung beziehen, werden neugefasst. Es wird klargestellt, dass die Saldierungsperiode das Kalenderjahr ist. Werte können auch mittels Verrechnung erfasst werden, soweit dies nach dem Mess- und Eichrecht möglich ist. Es kann auch die gewillkürte Vorrang- bzw. Nachrangregelung zum Einsatz kommen.

Besondere Ausgleichsregelung

  • Für die Herstellung von Wasserstoff wird die Unternehmensdefinition des EEG in § 3 Nummer 47 erweitert. Es werden alle Rechtsträger einbezogen, die Wasserstoff herstellen. Das gilt auch für Projektgesellschaften und Joint Ventures. Die Regelung steht noch unter beihilferechtlichem Vorbehalt.

Clearingstelle EEG | KWKG

  • Die Aufgaben der Clearingstelle werden neu gefasst. In Bereichen zur Erhebung der EEG-Umlage, in denen die BNetzA bereits tätig wurde, hat die Clearingstellt künftig keine Kompetenz mehr.
  • Von diesen Änderungen unberührt bleiben die bereits in der Vergangenheit veröffentlichten Verfahrensergebnisse der Clearingstelle zu diesem Themenfeld; diese Ergebnisse bleiben auch in Zukunft maßgeblich.

Grubengas

  • Für Grubengasanlagen gibt es eine bis 2024 befristet Anschlussförderung. Bis zum 30.06.2023 soll die Bundesregierung eine Regelung über 2024 hinaus vorlegen. Die Anschlussförderung unterliegt einem Beihilfevorbehalt.

Änderungen am KWKG

  • Eine zeitgleiche Nutzung von EEG und KWKG und eine versetzte Nutzung beider Förderregime wird ausgeschlossen. Anlagenbetreiber müssen sich entscheiden, welches Gesetz sie nutzen wollen.
  • Die EEG-Regelungen zur Begrenzung von Wasserstoff werden im KWKG adaptiert.
  • KWK-Strom ist mit EE-Strom nicht mehr gleichgestellt.
  • Die Übergangsvorschrift für Anlagen zwischen 500 kW und 1 MW wurde ausgeweitet. Solche Anlagen können auch ohne Ausschreibung eine Förderung erhalten, wenn die Anlage bzw. die die Effizienz bestimmenden Teile bis zum 31.12.2020 verbindlich bestellt wurden und die Anlage bis Ende 2022 in Betrieb genommen wird.
Quelle: DIHK