Chemikalien

SVHC-Liste turnusgemäß fortgeschrieben

Liste der mitteilungspflichtigen Stoffe auf 209 erweitert

Helsinki, 26.06.2020. Die europäische Chemikalienagentur ECHA teilt mit, dass vier weitere Substanzen auf die s. g. Kandidatenliste gesetzt wurden, welche nun insgesamt 209 Stoffe umfasst. Es handelt sich um:
  • 1-vinylimidazole (Herstellung von Polymeren)
  • 2-methylimidazole (Herstellung von Lackprodukten)
  • Dibutylbis(pentane-2,4-dionato-O,O')tin (Herstellung von Plastik)
  • Butyl 4-hydroxybenzoate (Butylparaben) (u. a. Kosmetikprodukte und Pharmazeutika)
Auf der s. g. Kandidaten- oder SVHC-Liste veröffentlicht die ECHA seit 2008 die als SVHC eingestuften Stoffe. Diese Liste wird zweimal jährlich um neue Stoffe erweitert.

Kommunikationspflichten für Erzeugnislieferanten

Ist ein Stoff in die Kandidatenliste aufgenommen, greifen für Erzeugnisse (z. B. Bauteile, Textilien, Maschinen, Elektroartikel etc.), die einen solchen Stoff einer Konzentration über 0,1 Massenprozent enthalten, unmittelbar und ohne Übergangsfrist die Informationspflichten in der Lieferkette gemäß Art. 33 der REACH-Verordnung.
Demnach muss ein Lieferant von Erzeugnissen (z. B. Hersteller, Importeur oder Händler) seine Abnehmer informieren, sofern ein SVHC in einer Konzentration von über 0,1 Massenprozent im Erzeugnis enthalten ist. Die Information an gewerbliche Kunden muss dabei unaufgefordert erfolgen.
Es müssen mindestens der Name des betreffenden SVHC und - soweit sie dem Lieferanten vorliegen - Hinweise für eine sichere Verwendung angegeben werden.
Private Endverbraucher müssen auf Anfrage innerhalb einer Frist von 45 Tagen ebenfalls informiert werden.

Immer aktuelle SVHC-Liste verwenden!

Die Kommunikation muss sich immer auf den aktuellen Stand der SVHC-Liste beziehen.
Quelle: ECHA, ergänzt