Chemikalien

Neuerungen im Chemikalienrecht im April 2019

Brüssel, Helsinki, 06.05.2019. Die Technischen Ausschüsse der EU haben sich mit zahlreichen Konkretisierungen im Chemikalienrecht befasst, die nachfolgend zusammengefasst sind.

Entscheidung über mögliche Beschränkung von Titandioxid erneut verschoben

In der Sitzung des so genannten REACH-Regelungsausschusses in der zweiten April-Woche ist es erneut zu keiner Entscheidung über eine mögliche Einstufung von Titandioxid im Rahmen der CLP-Verordnung (EG)1272/2008 gekommen. Eine weitere Diskussion zu diesem Thema ist erst für den Herbst 2019 zu erwarten.
Die weitere Befassung wird dann voraussichtlich im Rahmen eines „Delegierten Rechtsaktes“ erfolgen. Zuletzt hatte der REACH-Regelungsausschuss in seiner außerplanmäßigen Sitzung am 7. März 2019 keine Einigung in der Frage erzielen können, ob Titandioxid im Rahmen der CLP-Verordnung als Krebsverdachtsstoff eingestuft werden soll. Zuvor war die Entscheidung bereits für die letzte Sitzung des Ausschusses im Februar 2019 vorgesehen.
Am 12. Oktober 2017 hatte der zuständige Ausschuss für Risikobewertung (RAC) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) seine Empfehlung zur harmonisierten Einstufung von Titandioxid als Krebsverdachtsstoff (Kategorie 2, bei Einatmen) veröffentlicht. Der Empfehlung ging ein Vorschlag der französischen Behörde ANSES voraus.
Titandioxid kommt als Zusatzstoff in der Herstellung zahlreicher Produkte zum Einsatz, u.a. als Weißpigment in der Lackherstellung, in der Glas- oder der Baustoffindustrie. Die Einstufung als Krebsverdachtsstoff hätte umfangreiche Folgen bezüglich Kennzeichnung, Verwendung und Substitutionspflichten.

CLP-Verordnung angepasst

Im EU-Amtsblatt L 86 vom 28.03.2019 wurde die 12. Anpassungsverordnung (ATP: „Adaption to technical progress“) zur CLP-Verordnung veröffentlicht. Ihr Titel lautet „VERORDNUNG (EU) 2019/521 DER KOMMISSION vom 27. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt“.
Die Einstufungskriterien und die Kennzeichnungsvorschriften des GHS werden auf UN-Ebene regelmäßig überarbeitet. Die sechste und siebte überarbeitete Fassung des GHS ist das Ergebnis der 2014 bzw. 2016 vom UN-Sachverständigenausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter und das global harmonisierte System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (UNCETDG/GHS) angenommenen Änderungen.
Die sechste und siebte überarbeitete Fassung des GHS macht es erforderlich, einige technische Vorschriften und Kriterien für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 anzupassen. Durch diese Weiterentwicklungen des GHS wird insbesondere eine neue Gefahrenklasse „desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“ und eine neue Gefahrenkategorie „selbstentzündliche (pyrophore) Gase“ innerhalb der Gefahrenklasse „entzündbare Gase“ eingeführt.
Weitere Änderungen umfassen Anpassungen an die Kriterien für Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, die allgemeinen Berücksichtigungsgrenzwerte, die allgemeinen Bestimmungen zur Einstufung von Aerosolform von Gemischen und detaillierte Definitionen und Einstufungskriterien für die jeweiligen Gefahrenklassen explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, entzündbare Gase, entzündbare Flüssigkeiten, entzündbare Feststoffe, akute Toxizität, Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung, schwere Augenschädigung/Augenreizung, Sensibilisierung der Atemwege und Hautsensibilisierung, Keimzellmutagenität, Karzinogenität, Reproduktionstoxizität, spezifische Zielorgan-Toxizität und Aspirationsgefahr.
Darüber hinaus werden einige Gefahren- und Sicherheitshinweise geändert. Daher müssen einige technische Vorschriften und Kriterien in den Anhängen I, II, III, IV, V und VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angepasst werden, um der sechsten und siebten überarbeiteten Fassung des GHS Rechnung zu tragen.
Die Verordnung gilt ab 17.10.2020, aber darf auch schon zuvor angewendet werden [Link zur Änderungs-Verordnung].
Quelle: DIHK, IHK FR, verändert