Seit 01.02.2021

Meldepflichten und Abgabebeschränkungen für bestimmte Grundchemikalien

Brüssel, 24.02.2021. Viele Chemikalien sind grundsätzlich auch für die Herstellung von Sprengstoffen geeignet. In Umsetzung einer EU-Verordnung legt das "Ausgangsstoffgesetz" seit dem 1. Februar fest, welche Verkäufe oder Verluste Unternehmen unverzüglich anzeigen müssen.

EU-Verordnung greift seit 01.02.2021

Zum 1. Februar ist die EU-Verordnung (2019/1148) zur Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe in Deutschland umgesetzt. Für den Handel mit einer Reihe von Alltagschemikalien gelten nun erweiterte Meldepflichten und Abgabebeschränkungen.

Vermarktung und Verwendung bestimmter chemischer Stoffe 

Die Verordnung regelt die Vermarktung und Verwendung bestimmter chemischer Stoffe die zur illegalen Herstellung von Sprengsätzen für kriminelle, insbesondere terroristische Zwecke missbraucht werden könnten. Dadurch soll der Schutz vor Anschlägen mit selbstgebauten Sprengsätzen wesentlich verbessert werden. Die EU-Verordnung wurde in Deutschland durch das Ausgangsstoffgesetz umgesetzt, das eine Reihe von Vollzugsaufgaben und Ordnungswidrigkeiten regelt.
Die neuen Vorgaben gelten für die folgenden Stoffe und Verbindungen:
  • Salpetersäure
  • Wasserstoffperoxid
  • Schwefelsäure
  • Nitromethan
  • Ammoniumnitrat
  • Kaliumchlorat, Kaliumperchlorat, Natriumchlorat, Natriumperchlorat
  • Hexamin
  • Aceton
  • Kaliumnitrat, Natriumnitrat, Kalziumnitrat
  • Kalziumammoniumnitrat
  • Magnesiumnitrathexahydrat
  • Aluminium- und Magnesiumpulver

Meldepflichten und Abgabebeschränkung

Die Verordnung unterscheidet zwischen sogenannten regulierten Ausgangsstoffen, für die Meldepflichten bestehen und beschränkten Ausgangsstoffen, für die zusätzlich Abgabebeschränkungen gelten.  Beschränkte Stoffe dürfen ab bestimmten Konzentrationswerten ausschließlich an gewerbliche Verwender abgeben werden. 

Identitätsnachweis und Aufbewahrungspflichten

Der Verkäufer muss den potenziellen Käufer daraufhin um eine Erklärung bitten, die einen Identitätsnachweis, der zur Vertretung des potenziellen Kunden berechtigten Person, Angaben zum Unternehmen und die beabsichtigte Verwendung der beschränkten Ausgangsstoffe, beinhaltet. Für diese Erklärung enthält die Verordnung ein Muster im Anhang IV der Verordnung. Diese Informationen müssen die Verkäufer 18 Monate lang ab dem Datum der Transaktion aufbewahren.

Verdächtige Transaktionen

Sowohl für beschränkte wie für regulierte Stoffe gelten die Meldepflichten bei verdächtigen Transaktionen, dem Abhandenkommen oder dem Diebstahl. Zu verdächtigen Transaktionen zählen unter anderem das Auftreten des Kunden, Zweifel an der Identität, ungewöhnliche Liefermethoden oder verweigerte beziehungsweise unglaubwürdige Angaben zum Verwendungszweck. Dies muss innerhalb von 24 Stunden den zuständigen Landeskriminalämtern oder einer Polizeidienststelle gemeldet werden.

Weitere Infos des Bundeskriminalamts

Das BKA hat hierzu einen Flyer veröffentlicht, in dem neben den Kontaktdaten der zuständigen Landeskriminalämter auch Verdachtskriterien und Handlungsempfehlungen zur Meldung verdächtiger Kunden beschrieben werden.
BKA-Flyer zum Ausgangsstoffgesetz (PDF, 1 MB)
Quelle: DIHK, ergänzt