Förderprogramme

Invest BW - Innovationsförderung

Das Förderprogramm Invest BW wurde vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg am 15. Oktober 2021 als Innovationsförderprogramm wieder gestartet. Bis Ende 2022 werden regelmäßig technologieoffene und missionsorientierte Förderaufrufe ausgeschrieben, die jeweils quartalsweise veröffentlicht werden.

Was wird gefördert:

Förderaufruf Digitalisierung und Künstliche Intelligenz

Ab dem 11. April 2022 startet das Förderprogramm Invest BW in die nächste Runde. Somit können wieder Förderanträge für Innovationsvorhaben eingereicht werden. Der aktuelle Förderaufruf ist missionsorientiert. Unter der Thematik „Digitalisierung und Künstliche Intelligenz“ werden innovative Vorhaben und Projekte gefördert.
Bitte beachten Sie bei der Antragstellung unbedingt, dass Sie die Ziele und Vorgaben im Förderaufruf genau beachten. Zudem möchten wir Sie bitten, die aktuellen Antragsformulare und Vorlagen zu verwenden. Alle Unterlagen finden Sie ab dem 11. April 2022 unter https://invest-bw.de/innovation/dokumente
Die Antragstellung erfolgt nach dem Stichtagsprinzip – somit müssen Ihre Ideen für die Digitalisierung bis zum 30. Juni 2022 (15:00 Uhr) eingereicht werden. Mitmachen können Unternehmen mit Sitz in Baden-Württemberg, insbesondere KMU und Start-Ups, sowie in Verbundvorhaben auch Forschungseinrichtungen.
Für den jetzigen missionsorientierten Förderaufruf stehen rund 30 Mio. € zur Verfügung. Darüber hinaus werden im Laufe des Jahres 2022 weitere Förderaufrufe veröffentlicht. Weitere Informationen hierzu finden Sie auch in der Pressemitteilung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus:
Alles Weitere zur Antragstellung finden Sie auf der Unterseite: https://invest-bw.de/innovation

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Eine Antragseinreichung im Förderaufruf „Invest BW Innovationsförderung – Digitalisierung und Künstliche Intelligenz vom 11. April 2022“ gemäß der VwV Invest BW Innovation II (vom 11.04.2022) ist bis zum 30. Juni 2022 um 15 Uhr möglich! (hierbei ist die digitale Einreichung maßgeblich)
  • Bitte senden Sie uns postalisch NUR das Antragsformular zu (keine zusätzlichen Dokumente)
  • Bei Verbundvorhaben müssen ALLE Projektpartner innerhalb der Frist einreichen
Es handelt sich dabei um ein Stichtagsverfahren. Antragsteller können ihre Anträge bis zum Stichtag (30.06.2022; 15:00 Uhr) einreichen. Eine frühere Abgabe ist möglich, hat aber keine Auswirkung auf die Bewertung bzw. Bewilligung des Antrags. Alle Anträge, die nach dem 30.06.2022 um 15 Uhr eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt!

Wer wird gefördert?

Einzelvorhaben:

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe, die ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Baden-Württemberg haben oder einen Sitz, eine Niederlassung oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg errichten wollen.

Verbundvorhaben:

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe, die ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Baden-Württemberg haben oder einen Sitz, eine Niederlassung oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg errichten wollen.
  • Gemeinnützige außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Hochschulen und Hochschuleinrichtungen mit Sitz in Baden-Württemberg.

Was sind die Voraussetzungen für eine Förderung?

Die Antragsteller müssen für die Projektdurchführung eine ausreichende Bonität haben und diese ggf. nachweisen. Insbesondere muss belegt werden können, wie der Eigenanteil zum Vorhaben erbracht werden kann.
Sogenannte Unternehmen in Schwierigkeiten sind nicht förderfähig (gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO)
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die in den vergangenen 12 Monaten bereits eine Invest BW-Förderung erhalten haben, entweder als Einzelvorhaben oder bei Verbundvorhaben als Konsortialführer.

Was sind die Entscheidungskriterien für eine Förderung?

  • Innovationshöhe – Wesentlich sind z. B. Kreativität, Wagemut und Pioniercharakter des Ansatzes, Differenzierung zu bisherigen Lösungen, sowie mögliche Leuchtturmeffekte.
  • Anreizeffekt – z. B. Der Förderbedarf muss begründet sein. Das Erreichen einer Innovation mit dem Vorhaben muss realistisch sein, es muss aber auch mit Risiken behaftet sein.
  • Qualität und Überzeugungskraft des Projekts – z. B. Zielorientierung und Aufbau des Projektplans, zeitliche Taktung der Projektschritte, Logik und Verständlichkeit der Ausführungen zur Umsetzung, Übergang in eigenfinanzierte Folgeaktivitäten und sparsamer Umgang mit den eingesetzten Fördermitteln.
  • Verwertungsoption bzw. Anwendungsnähe – z. B. Das Vorhaben muss wirtschaftlich erfolgsversprechend sein, es muss eine konkrete Verwertungsoption bestehen bzw. die Wettbewerbsfähigkeit des Antragstellers absehbar erhöhen.
  • Qualifikation und Motivation der Projektbeteiligten – z. B. Berufs- und Bildungshintergrund, Schlüsselqualifikationen, Ausführungen zur Motivation, überzeugende Erläuterungen zum Projekt und den Projektbeteiligten sowie die Teamzusammensetzung insgesamt.
  • Beitrag zu Nachhaltigkeit und Klimaschutz – z. B. Beitrag des Vorhabens zur Einhaltung der Ziele der Nachhaltigkeit (ökonomisch/ökologisch/sozial), insbesondere zur Reduzierung des Einsatzes von Energie und anderen Ressourcen (Umwelt- und Ressourcenschonung).

In welchem Zeitraum muss ein Projekt umgesetzt werden?

Der Umsetzungszeitraum beträgt im Regelfall bis zu 24 Monate. In begründeten Ausnahmefällen beträgt der Umsetzungszeitraum maximal 36 Monate.
Geförderte Vorhaben müssen bis spätestens 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.
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Wie hoch sind die Förderung und die Förderquoten?

Es können Zuwendungen zwischen 20.000 Euro bis 1.000.000 Euro (für Einzelvorhaben) bzw. 3.000.000 Euro (für Verbundvorhaben) gewährt werden.

Förderquoten

Unter-
nehmens-
größe
Experi­mentelle
Entwick­lung
Experi­mentelle
Entwick­lung
(inkl. Verbund­bonus)*
Kleine Unter-
nehmen
(unter 50
Mitar­beiter /
Jahres-
umsatz
bzw. Bilanz-
summe
unter
10 Mio. Euro)
45 %
60 %
Mittlere Unter-
nehmen
(unter 250
Mitar­beiter /
Jahres-
umsatz bzw.
Bilanz-
summe unter
50 Mio. Euro
bzw. 43 Mio. Euro)
35 %
50 %
Unter-
nehmen
mit
weniger als
3.000
Beschäf-
tigten
25 %
40 %
Unter-
nehmen
ab 3.000
Beschäf-
tigten
15 %
30 %
* Bei Verbundvorhaben kann für Unternehmen ein Zuschlag i. H. v. bis zu 15 Prozentpunkten auf den jeweiligen Fördersatz gewährt werden. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bestreitet bzw. ein oder mehrere am Verbundvorhaben beteiligte Forschungseinrichtungen mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben tragen und das Recht haben, ihre Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.

Welche Kosten werden gefördert?

Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:

1. Personalausgaben

Förderfähig sind Personalausgaben im Sinn von Art. 25 Abs. 3 Buchst. a AGVO (Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden).
  • Die Kalkulation und der Nachweis der projektbezogenen förderfähigen Personalausgaben für Unternehmen erfolgen in pauschalierter Form. Die Ermittlung der Personaleinzelausgaben erfolgt anhand der voraussichtlichen einkommen-/lohnsteuerpflichtigen Bruttolöhne bzw. -gehälter je Kalenderjahr (ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und ohne umsatz- oder gewinnabhängige Zuschläge) der im Projekt tätigen Mitarbeiter.
  • Soweit Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder o. ä. im Projekt tätig werden, sind hierfür Personaleinzelausgaben von entsprechenden leitenden Mitarbeitern (Projektleiter, Abteilungsleiter o. ä.) zum Ansatz zu bringen.
  • Bei Unternehmern, die ohne feste Entlohnung tätig sind, kann hilfsweise auch der kalkulatorische Unternehmerlohn nach Nr. 24 PreisLS als Dividend angesetzt werden.
Die Obergrenze für das zuwendungsfähige Jahresbruttogehalt liegt bei 120.000 Euro.
Der für die Kalkulation maßgebliche Stundensatz ergibt sich aus der Division der vorstehend genannten Bruttolöhne bzw. -gehälter durch die theoretisch möglichen Jahresarbeitsstunden (ohne Abzug von Fehlzeiten wie beispielsweise Urlaub, Krankheit etc.) laut Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung/Arbeitsvertrag. Hierbei sind ggf. vorgegebene Wochen- oder Monatsarbeitsstunden entsprechend auf Jahresarbeitsstunden umzurechnen.
Als Mengengerüst für die Vorkalkulation dienen die voraussichtlich für das Projekt zu leistenden und durch geeignete Maßnahmen zu erfassenden und nachzuweisenden (z. B. Stunden-/Zeitaufschriebe, elektronische Zeiterfassung etc.) produktiven Stunden (ohne Fehlzeiten).
Personenstunden für in Bezug auf das Vorhaben notwendige Qualifizierungen und Weiterbildung können bis zu einer Obergrenze von 10 Prozent der Gesamtpersonalausgaben als eigenes Arbeitspaket beantragt und abgerechnet werden.
Die Ermittlung der Personalausgaben für Forschungseinrichtungen erfolgt entsprechend den zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, welche bis zu 100 Prozent gefördert werden können. Forschungseinrichtungen, die eine Grundfinanzierung vom Land Baden-Württemberg bzw. durch den Bund und die Länder erhalten, können eine Förderung ausschließlich für den nicht von der Grundfinanzierung gedeckten zusätzlichen Aufwand beantragen.

2. Fremdleistungen

Folgende Fremdleistungen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Buchst. d AGVO sind förderfähig:
  • Ausgaben für projektbezogene Unteraufträge an Dritte, insbesondere Dienstleistungen ohne Forschungscharakter sowie Unteraufträge an Forschungseinrichtungen.
Die Ausgaben für Unteraufträge dürfen 40 Prozent der Gesamtausgaben des Projekts nicht überschreiten. Eine Begründung der Notwendigkeit ist dem Antrag beizufügen. Ebenso ist die Höhe der angesetzten Fremdleistungen zu plausibilisieren, z. B. durch Vorlage eines Angebots, einer unverbindlichen Preisauskunft oder einer begründeten Kostenschätzung.

3. Gemeinausgabenzuschlag

Zusätzlich wird ein pauschaler Gemeinausgabenzuschlag in Höhe von maximal 100 Prozent der kalkulierten Personaleinzelausgaben für Unternehmen bzw. 20 Prozent der kalkulierten Personalausgaben für Universitäten und Hochschulinstitute gewährt.
Gemeinnützige außeruniversitäre Forschungseinrichtungen erhalten einen institutsspezifischen Gemeinausgabenzuschlag in Höhe der geprüften Zuschlagsätze für öffentlich geförderte Projekte.
Mit der Gemeinausgabenpauschale sind bei Unternehmen alle übrigen projektbezogenen Ausgaben abgegolten.
Dies umfasst beispielsweise Positionen wie Personalneben- und Gemeinausgaben (z. B. Urlaub, Krankheit, allgemeine Qualifizierungs- und Weiterbildungsausgaben, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung), Reiseausgaben, Büromiete, Strom, Wasser, Heizung, Reinigung, IT-/Wartung, Telefon, Internet, Büroverbrauchsmaterial, innerbetriebliche Leistungsverrechnungen, Abschreibungen auf Anlagen und Geräte, Vertriebs-, Material- und Fertigungsausgaben sowie Steigerungen der Personalausgaben während der Projektlaufzeit.
Eine weitergehende Abrechnung dieser oder ähnlicher Ausgaben ist ausgeschlossen.
Bei Forschungseinrichtungen sind in begründeten Einzelfällen darüber hinaus folgende Ausgaben zuwendungsfähig:
  • Material-/Sachausgaben: Projektbezogene Ausgaben für Material, Komponenten u. ä. unter Abzug von Rabatten, Skonti und anderen Nachlässen
  • Reiseausgaben: Ausgaben im Zusammenhang mit projektbezogenen Reisen des Personals der Antragsteller.

Wo gibt es die Antragsunterlagen?

Alle weiteren Informationen, die Verwaltungsvorschrift, FAQs sowie die Antragsunterlagen zur Invest BW-Förderung:
Quelle: IHK Karlsruhe

Technologie­transfer­angebot

Das Technologie­transfer­angebot, welches Teil des Programms „Innovationen und Energiewende“ ist, wird durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus des Landes Baden-Württemberg aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) unterstützt.
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