EG-Konformitäts­erklärung

Antworten auf die häufig­sten Fragen zur EG-Kon­formitäts­erklärung

Leitfaden EG-Konformitätserklärung

Obwohl in allen EG-Richtlinie die Vorgehensweise und die Pflichten der Erstellung der EG-Konformitätserklärung beschrieben sind, ergeben sich immer wieder Diskussionen und unterschiedliche Darstellungen bei der Beantwortung der Fragen. WER muss/darf WANN eine EG-Konformitätserklärung aufgrund einer vorliegenden EG-Richtlinie erstellen und unterschreiben?

WER muss/darf WANN eine EG-Konformitätserklärung aufgrund einer vorliegenden EG-Richtlinie erstellen und unterschreiben?

Im folgenden Leitfaden soll diese Frage anhand der wichtigsten Produkt-EG-Richtlinien beantwortet werden. Im Artikel 5 „Inverkehrbringen und Inbetriebnahme" ist dargestellt, dass der Hersteller oder sein Bevollmächtigter vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine folgende Pflichten hat:
a) Sicherstellen, dass die Maschine, die im Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;
b) Sicherstellen, dass die im Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen verfügbar sind;
c) Die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stehen;
d) Die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 durchführt werden;
e) Die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A ausgestellt und der Maschine beigefügt wird;
f) Die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 am Produkt angebracht wird.
Fakten für Hersteller

Folgende Fakten sind für einen Hersteller wichtig zu wissen:

1. Es ist eindeutig formuliert, dass die Erstellung und das Unterschreiben der EG-Konformitätserklärung sowie das Anbringen des EG-Konformitätskennzeichens gesetzlich geregelt ist und beim Hersteller und/oder bei dessen Bevollmächtigten (mit Sitz in der Gemeinschaft!) liegt. Existiert ein Bevollmächtigter, so ist dieser in der EG-Konformitätserklärung mit Name und Anschrift neben dem Hersteller aufzuführen.
2. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Hersteller in der Konformitätserklärung eine Person mit Namen und Anschrift mit Sitz in der Gemeinschaft benennen muss. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Bevollmächtigter existiert oder nicht. Diese Person ist für die Zusammenstellung der technischen Dokumentation verantwortlich.
3. Die Maschinenrichtlinie kennt nur den „Hersteller“ und den „Bevollmächtigten“ des Herstellers; die in Literaturen in diesem  Zusammenhang oft benutzten Begriffe „Importeur“ und „Händler“ kennt die Richtlinie nicht.
Es sollen folgende Fälle dargestellt werden:
Fall 1: Der Hersteller sitzt nicht in der Gemeinschaft und es gibt keinen Bevollmächtigten in der Gemeinschaft. Die Richtlinie nennt keine Verpflichtung, für einen Hersteller außerhalb der Gemeinschaft einen schriftlich bestellten Bevollmächtigten mit Sitz in der Gemeinschaft zu benennen. Solch ein Hersteller kann alle seinen Verpflichtungen aus der Maschinenrichtlinie heraus auch direkt nachkommen. Allerdings muss er eine Person benennen, mit Sitz in der Gemeinschaft, „die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen" (Anhang II der Richtlinie). Dies kann der Importeur oder Händler sein; diese dürfen allerdings keine EG-Konformitätserklärung erstellen.
Fall 2: Es existiert kein Hersteller nach der Definition Art. 2i der Maschinenrichtlinie."Wenn kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet".
Dies bedeutet, dass derjenige, der eine Maschine „in Verkehr bringt" oder in "Betrieb nimmt" als "Hersteller" zu betrachten ist.
Diese Person hat dann die gesetzliche Pflicht, die Anforderungen der gesamten Maschinenrichtlinie zu erfüllen; diese Person hat dann auch die Konformitätserklärung zu erstellen, zu unterschreiben und das EG-Konformitätskennzeichen am Produkt anzubringen. Diese Person können besagte "Importeure" und "Händler" sein, die Maschinen in den Markt der Gemeinschaft einbringen wollen. Sie übernehmen dann allerdings die Funktion eines  Herstellers gemäß der Definition der Maschinenrichtlinie Art. 2i für die Maschine.
Artikel 10, Abs. 1
Die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III wird vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten auf den elektrischen Betriebsmitteln oder, sollte dies nicht möglich sein, auf der Verpackung bzw. der Gebrauchsanleitung oder dem Garantieschein sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht.
Anhang III B „ EG-Konformitätserklärung"
Die EG-Konformitätserklärung muss beinhalten:
Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten.
Interne Fertigungskontrolle
1. Unter der internen Fertigungskontrolle versteht man das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die elektrischen Betriebsmittel die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche EG-Konformitätserklärung aus.
2. Der Hersteller erstellt die unter Anhang IV, Abs. 3 beschriebenen technischen Unterlagen; er oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter halten diese im Gebiet der Gemeinschaft mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereit.
3. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung auf.
Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG
„Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung (das Aufbewahren der technischen Unterlagen) der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist". Auch in der Niederspannungsrichtlinie sind lediglich der Hersteller und sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter für die Erstellung der EG-Konformitätserklärung allein verantwortlich. Weder Importeur noch Händler dürfen diese ausstellen. In diesem Falle haben sie die Pflicht des Vorhaltens der technischen Unterlagen einschließlich der vom Hersteller erstellten EGK-Konformitätserklärung.
Es sollen folgende Fälle dargestellt werden:
Fall 1: Hersteller sitzt nicht in der Gemeinschaft und es gibt keinen schriftlich bestellten Bevollmächtigten in der Gemeinschaft.
Nach Anhang IV „Interne Fertigungskontrolle" Abs. 2 muss der Importeur oder der Händler die technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Abs. 3 vom Hersteller fordern bzw. selbst erstellen und diese mindestens zehn Jahre nach der letzten Produktion des betroffenen Produktes aufbewahren. Die Kopie der EG-Konformitätserklärung ist den technischen Unterlagen beizulegen. Weder Importeur noch Händler dürfen die EG-Konformitätserklärung erstellen und unterschreiben und das EG-Konformitätskennzeichen („CE-Zeichen") an das Produkt anbringen.
Fall 2: Es existiert kein Hersteller
Soll in diesem Fall vom Importeur oder Händler ein Produkt der Niederspannungsrichtlinie in die Gemeinschaft eingeführt werden, übernimmt der Importeur/Händler die Funktion des Herstellers und damit auch die gesamten von der Richtlinie gestellten Pflichten, d. h. er überprüft die Sicherheit des Produktes, erstellt und unterschreibt die EG-Konformitätserklärung, bringt das CE-Kennzeichen an und stellt die technische Dokumentation zusammen.