Unternehmensnachfolge

Kernpunkte des Erbschaftssteuergesetz

Die wesentlichen Änderungen des Gesetzes im Bezug auf die Unternehmensnachfolge:
  • Fixer Faktor zur Errechnung des Unternehmenswertes von 13,75.
    Es bleibt bei der reinen Vergangenheitsbetrachtung und mit dem 13,75 fachen des nachhaltigen Gewinns bei einem unrealistischen, weil nicht finanzierbaren, Unternehmenswert. Dieser Faktor tritt rückwirkend zum 1.1.2016 in Kraft. Alle anderen Regelungen gelten ab dem 1.7.2016.
  • Die Ausnahmen für Kleinunternehmen im Rahmen der Verschonungsregelung werden eingeschränkt. Bisher waren Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern von der Lohnsummenregelung befreit. Der neue Gesetzesentwurf sieht vor, dass nur noch Unternehmen bis fünf Mitarbeiter befreit sind. Für Unternehmen mit 6-10 Mitarbeitern und 11 bis 15 Mitarbeitern gelten abgestufte Prozentsätze und ab 16 Mitarbeitern die Werte der bisherigen Fassung des ErbStG ( 400 Prozent Lohnsumme bei der Regelverschonung von 85 Prozent und 700 Prozent Lohnsumme bei der Optionsverschonung von 100 Prozent)
  • Ab einem Wert von 26 Mio. € schmiltzt die Verschonung kontinuierlich ab. Bei einem Unternehmenswert von mehr als 90 Mio. € muss voll versteuert werden.
  • Wenn die etwaig anfallende Erbschaftssteuer nicht aus der Hälfte des verfügbaren Vermögens des Erbens gezahlt werden kann, sieht das Gesetz ein Erlassmodell vor.
  • Hinsichtlich des Verwaltungsvermögens gab es eine Vielzahl von Veränderungen, die wesentlich dafür verantwortlich sind, dass die Komplexität des Gesetzes deutlich zugenommen hat. Grundsätze sind, dass ab einem  Verwaltungsvermögen von > 50% keine Verschonung mehr vorgesehen ist und dass Verwaltungsvermögen, selbst wenn sein Wert  kleiner als  20% des Unternehmenswertes ist, immer voll versteuert werden muss. Dafür wurde eine Freigrenze von 15% für Finanzmittel ins Gesetz aufgenommen.