Existenzgründung im Verkehrsgewerbe

Merkblatt: Informationen zum Werkverkehr

Werkverkehr

Merkblatt. Stand der Informationen: 1.1.2023
Werkverkehr im Sinne des Paragrafen 1 Abs. 2 GüKG ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
  • Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
  • Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen.
  • Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

Der Werkverkehr unterliegt keiner Erlaubnispflicht

Der Werkverkehr unterliegt keiner Erlaubnispflicht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des Werkverkehrs im Sinne des Paragrafen 1 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) vorliegen.
Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt gemäß Paragraf 1 Abs. 3 GüKG auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
  • deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
  • die oben genannten Voraussetzungen für Werkverkehr nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und
  • ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers vier Tonnen nicht überschreiten darf.

Für den Werkverkehr gilt keine Versicherungspflicht (Paragraf 9 GüKG)

Für den Werkverkehr gilt keine Versicherungspflicht (Paragraf 9 GüKG), wie dies im gewerblichen Güterkraftverkehr in Form einer Güterschadenhaftpflichtversicherung nach Paragraf 7 a GüKG vorgeschrieben ist.
Auch müssen keine frachtbezogenen Unterlagen wir Frachtbriefe oder ähnliches mitgeführt werden. Ladelisten, die Angaben zu:
  • Name und Anschrift des Unternehmens,
  • amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges,
  • Be- und Entladestellen (mit Angaben zum Unternehmen),
  • Datum des Beginns der Beförderung sowie
  • Art und Bruttogewicht der beförderten Güter
enthalten, sind zu empfehlen.

Grenzüberschreitender Werkverkehr

Im grenzüberschreitenden Werkverkehr, der EU-weit durch die Richtlinie 2006/94/EG geregelt ist (gleiche Vorgaben wie im GüKG, Abweichung beim Fahrer - muss dem Unternehmen angehören), empfiehlt sich die Mitführung einer Ladeliste in den betroffenen Landessprachen und ein Vermerk, dass es sich um Werkverkehr handelt

Anmeldepflicht zur Werkverkehrsdatei

Werkverkehr ist nicht erlaubnispflichtig nach dem GüKG. Es ist für Werkverkehre auch nicht vorgeschrieben, eine Güterschadenhaftpflichtversicherung nach dem GüKG abzuschließen. Es besteht jedoch eine Meldepflicht bei Bundesamt für Güterverkehr (BAG). Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) führt eine Werkverkehrsdatei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit Fahrzeugen mit oder ohne Anhänger durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt. Vor Beginn der ersten Beförderung haben sich diese Unternehmen beim BAG anzumelden.
Achtung: Werden für gewerbliche Transporte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen eingesetzt, bestehen grundsätzliche flichten zur Aufzeichnung und Dokumentation von Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten. Dies gilt insbesondere auch für den Werkverkehr. Beachten Sie bitte die "Sozialvorschriften"
Unternehmen, die bereits nach dem bis zum 30.06.1998 geltenden Recht beim Einsatz von Lastkraftwagen mit mehr als 4 Tonnen Nutzlast oder eine Zugmaschine mit einer Leistung über 40 Kilowatt für Beförderungen im Werkfernverkehr einsetzten und ihrer diesbezüglichen Meldepflicht nachgekommen sind, gelten bereits als angemeldet. Die Vorschrift gilt somit insbesondere für diejenigen Unternehmen, die bisher nicht der Meldepflicht unterlagen und für Neueinsteiger.
Bei der Anmeldung, die möglichst schriftlich erfolgen sollte, sind folgende Angaben zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:
  • Name, Rechtsform und Gegenstand des Unternehmens
  • Anschrift sowie Telefon- und Telefaxnummern des Sitzes
  • Vor- und Familiennamen der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und der gesetzlichen Vertreter
  • Anzahl der Lastkraftwagen, Züge (Lastkraftwagen und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt
  • Anschriften der Niederlassungen

Die Meldepflicht bezieht sich sowohl auf die Anmeldung, als auch auf Um- und Abmeldungen.

Die Meldepflicht bezieht sich sowohl auf die Anmeldung, als auch auf Um- und Abmeldungen. Somit müssen Änderungen der genannten Daten genauso gemeldet werden wie die Beendigung des Werkverkehrs. Diese Pflichten sind in § 15 a Abs. 5 und 6 GüKG festgelegt.

Kontakt: Bundesamt für Güterverkehr - Außenstelle Stuttgart

Für Unternehmen aus der Region Stuttgart ist die Außenstelle Stuttgart des BAG für die Führung der Werkverkehrsdatei zuständig.

Die Adresse lautet:
Bundesamt für Güterverkehr - Außenstelle Stuttgart
Schloßstraße 49
Postfach 10 07 43
70006 Stuttgart
Telefon 0711 615557-0
Fax 0711 615557-88
Meldebestätigungen werden vom BAG nicht mehr ausgegeben und sind im Fahrzeug nicht mehr verpflichtend mitzuführen. Unternehmen, die noch über Meldebestätigungen verfügen, können diese zwischenzeitlich "ungültigen" fahrzeuggebunden Vordrucke gleichwohl noch im jeweiligen Fahrzeug als Nachweis über die Durchführung von Werkverkehren mitführen. Auch die bisher vorgeschriebenen Beförderungs- und Begleitpapiere müssen nicht mehr mitgeführt werden. Das BAG empfiehlt, bei Werkverkehrsbeförderungen im In- und Ausland eine Ablichtung der Anmeldung beim Bundesamt oder eine noch vorhandene Meldebestätigung sowie weitere werkverkehrsbegründende Unterlagen (Lieferscheine etc.) mitzuführen, um den zeitlichen Aufenthalt bei etwaigen Straßenkontrollen möglichst gering zu halten.

Sonderproblematiken

Beispiel Beförderungen durch Montageunternehmen (Küchen- und Möbelmontagen im Auftrag von Möbelhäusern oder Küchenstudios)

Zur Abgrenzung der Beförderungen von Montageunternehmen hat das BAG folgende Auskunft gegeben:
Die Beförderung von Küchen- und Wohnmöbeln, verbunden mit dem Aufstellen und/oder Zusammenbauen, kann grundsätzlich nicht dem Werkverkehr zugeordnet werden, da keine der o.g. Voraussetzungen erfüllt ist. Auch fallen die Tätigkeiten nicht unter die Begriffe "Bearbeiten" oder "Instandsetzen", weil beim Aufstellen oder Aufbauen vormontierter Möbelteile regelmäßig kein Eingriff in die Substanz der Möbel erforderlich ist. Vielmehr ist die Tätigkeit als ein Bestandteil des Beförderungsvertrages zu bewerten, weil die auszuliefernden Möbel und Küchen aus Lager- und Transportgründen in Einzelteile transportsicher verpackt und so befördert werden. Der Transport unterscheidet sich damit nicht von dem eines Umzugsunternehmers, der für die Transporte eine Erlaubnis benötigt.
Die Beförderung von Küchen- und Wohnmöbeln kann nur in den Fällen dem Werkverkehr zugeordnet werden, in denen sich die Leistung über die Auslieferung einschließlich Aufstellen vormontierter Möbelteile hinaus auch auf den fachgerechten Einbau oder die handwerkliche Anpassung von Möbelteilen erstreckt (z.B. bei Einbauküchen einschließlich Wasser-/Gas-/Stromanschluss oder Einbauschränken) und sich hieraus ggf. schuldrechtliche Gewährleistungsansprüche ergeben; außerdem muss die Beförderungstätigkeit als Nebentätigkeit angesehen werden können. Werden im gleichen Lkw auch Möbel oder Möbelteile mitbefördert, die keine fachgerechte Bearbeitung erfordern, unterliegt die gesamte Beförderung der Erlaubnispflicht.

Beispiel Abfallbeförderung

Auch im Bereich der Abfallbeförderung kommt es sehr auf den einzelnen Unternehmensgegenstand an, um eine eindeutige Zuordnung vornehmen zu können.
Beispielsweise fällt die Beförderung und Entsorgung von Abfällen zur Deponie, die durch Aufstellen von Containern und anschließendem Abtransport zur Deponie durchgeführt wird, unter gewerblichen Güterverkehr. Der Auftraggeber bezahlt in diesem Fall für den Transport und die Entsorgung des Abfalls.
Besteht die Dienstleistung eines Unternehmens jedoch in der Abfallsortierung und werden aufgestellte Container zum eigenen Betriebssitz gefahren, um dort eine Trennung und Sortierung des Abfalls vorzunehmen und diesen anschließend zu verkaufen, so fällt die dabei durchgeführte Transportleistung in den Bereich Werkverkehr. Entscheidend hierbei ist, dass in einem solchen Fall die Haupttätigkeit des Unternehmens in der Sortierung und Trennung der Abfälle sowie dem anschließenden Verkauf liegt.
Bei der Abgrenzung zwischen gewerblichem Güterverkehr und Werkverkehr kommt insbesondere das Prüfkriterium der Hilfstätigkeit zum Tragen. Beim Werkverkehr darf die Beförderung keinesfalls die Haupttätigkeit ausmachen, sondern muss vielmehr hinter dem Handels- oder sonstigen gewerblichen Nutzen des Unternehmens deutlich zurücktreten. Ist ein anderweitiger Nutzen jedoch nicht oder nur geringfügig vorhanden, stellt die Beförderung die Haupttätigkeit des Unternehmens dar und ist folglich genehmigungspflichtiger gewerblicher Güterverkehr.
Zusammenfassend ist zu empfehlen, im jeweiligen Einzelfall genau die gesetzlichen Voraussetzungen des 1 Abs. 2 GüKG zu prüfen. Vorab sollte ein Unternehmen eine Einschätzung von der Erlaubnisbehörde erbitten, ob überhaupt eine Erlaubnis für gewerblichen Güterkraftverkehr erforderlich ist. Wer das Vorliegen von Werkverkehr nur vortäuscht, um der Erlaubnispflicht zu entgehen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen kann.