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Corona Verordnung des Landes Baden-Württemberg

Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der ab 30. November 2022 gültigen Fassung

Verlängerung der Laufzeit der Verordnung bis zum 31. Januar 2023.

Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der ab 1. Oktober 2022 gültigen Fassung

Neufassung der Verordnung und Anpassung an das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes.
Einige Regelungen wie FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr und in medizinischen Einrichtungen sind nun durch das IfSG geregelt.
Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske)

  • im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV),
  • in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe.
  • Zusätzlich für das Personal (wenn tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht):
  • im ÖPNV,
  • in Arztpraxen, Zahnarztpraxen und psychotherapeutischen Praxen,
  • in Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe wie etwa Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Hebammen und Entbindungspfleger, Logopädinnen und Logopäden, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, sowie Podologinnen und Podologen, usw.
  • in Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • in Einrichtungen, Fahrzeugen und an Einsatzorten der Rettungsdienste,
  • in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,
  • In Krankenhäusern, Tageskliniken, Pflegeheimen, Dialyseeinrichtungen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten,
  • in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  • in anderen vergleichbaren ambulanten oder stationären medizinischen Einrichtungen.

Maskenpflicht (FFP2-Maske) – Regelung durch den Bund

  • Im öffentlichen Personenfernverkehr.
  • Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher sowie das Personal:
  • in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  • in voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen,
  • Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher beim Betreten von:
  • in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken,
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  • Rettungsdienste,
  • andere vergleichbare ambulante oder stationäre medizinische Einrichtungen.
  • Für das Personal in ambulanten Pflegediensten und bei Dienstleistern, die vergleichbare Leistungen erbringen.

Ausnahmen von der Maskenpflicht

  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre.
  • Bei FFP2-Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs dürfen Kinder bis einschließlich 13 Jahre auch eine medizinische Maske tragen.
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztlicher Nachweis notwendig)
  • Für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.
  • Sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist.
Testpflicht

  • Für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern; in Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, sowie in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen. (Bundesregelung, § 28b Absatz 1 Nr. 3 IfSG). Beschäftige müssen mindestens dreimal pro Kalenderwoche einen Testnachweis vorlegen. Für Personen, die in den oben genannten Einrichtungen behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden, gilt die Testnachweispflicht nicht.
  • Für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und bei Dienstleistern, die vergleichbare Leistungen erbringen, während ihrer Tätigkeit (Bundesregelung § 28b Absatz 1 Nr. 4 IfSG).
  • Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten.
  • Für nicht-immunisierte Schülerinnen und Schüler sowie nicht-immunisiertes Personal in sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung, in Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten, in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung sowie in entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft.
  • Personen, die in Landeserstaufnahmeeinrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern sowie Geflüchteten etc., neu aufgenommen werden.

Ausnahmen von der Testpflicht

  • Kräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz im Einsatz.
  • Besuchende, Begleitpersonen oder andere Personen im Rahmen eines Notfalleinsatzes, eines Krankentransports oder zur Sterbebegleitung.
  • Personen, die die oben genannten Einrichtungen lediglich für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den in der Einrichtung behandelten, betreuten oder gepflegten Personen betreten, sowie für Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres.

Die Corona Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 09. Februar 2022

In der Alarmstufe I entfällt 3G für den Einzelhandel.
Bei öffentlichen Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse sind in der Alarmstufe I mehr Besucherinnen und Besucher zugelassen. Damit setzt Baden-Württemberg einen Beschluss der Konferenz der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien um, um in Deutschland möglichst einheitliche Regelungen bei Veranstaltungen zu erreichen.
  • In geschlossenen Räumen: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 2.000 Zuschauerinnen und Zuschauer oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 4.000 Zuschauerinnen und Zuschauer.
  • Im Freien: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber maximal 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 10.000 Zuschauerinnen und Zuschauern.
  • Weiterhin müssen bei diesen Veranstaltungen bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden. Maximal zehn Prozent der Plätze dürfen Stehplätze sein.
Auch für Volks- und Stadtfeste erhöht sich die zugelassene Zahl der Besucherinnen und Besucher.
  • 50 Prozent Auslastung aber maximal 5.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G.
  • 50 Prozent Auslastung aber maximal 10.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G+
In folgenden Bereichen müssen keine Kontaktdaten der Besucher*innen/Kund*innen/Gäste mehr erfasst werden:
  • Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse
  • Stadt- und Volksfeste
  • Museen, Bibliotheken, Galerien, Gedenkstätten und andere Kultureinrichtungen
  • Bei religiösen Veranstaltungen
  • Beherbergungsbetriebe
  • Gastronomie
  • Externe Gäste in Mensen und Cafeterien
  • Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Casinos oder Wettbüros
  • Messen und Ausstellungen
  • Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks, (Spaß-)Bäder, Thermen, Solarien, Zoos, Indoor-Spielplätze, Fitnessstudios, Saunen etc.
  • Körpernahe Dienstleistungen
  • Touristische Verkehre wie Ausflugsschifffahrten, Skilifte, Seilbahnen, Busreisen etc.
  • Beim Sport in Sportstätten und Sportanlagen
  • Außerschulische Bildung wie VHS-Kurse, Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
  • Bildungsangebote wie berufliche Ausbildung, Fahr-, Flug- und Bootsschulen, Sprach- und Integrationskurse
  • Prostitutionsstätten
  • Die Kontaktdaten müssen weiterhin in vulnerablen Einrichtungen wie Pflegeheimen und Krankenhäusern sowie in Clubs- und Diskotheken erhoben werden.

Die Corona Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 11. Januar 2022

Regeln der Alarmstufe II bleiben bestehen

Die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg lag in den vergangenen Tagen unter dem Schwellenwert für die Alarmstufe II. Gleichzeitig sehen wir, dass die Inzidenzen wieder ansteigen. Bei uns in Baden-Württemberg noch moderat, aber der Blick in andere Bundesländer zeigt, dass sich Omikron auch in Deutschland rasant verbreitet und die Infektionszahlen explosionsartig in die Höhe schießen. Das heißt, wir müssen davon ausgehen, dass auch wieder mehr Menschen ins Krankenhaus kommen und sogar intensivmedizinisch betreut werden müssen.Die Krankheitsverläufe scheinen bei Omikron etwas milder als bei Delta zu sein, aber für Nichtgeimpfte schätzt das Robert-Koch-Institut die Gefahr einer Erkrankung als sehr hoch ein. Gleichzeitig ist damit zu rechnen, dass durch vermehrte Ansteckungen auch mehr Personal in den Krankenhäusern fehlt. Daher wäre es fahrlässig, jetzt in die wieder steigenden Inzidenzen die Regelungen zu lockern.Baden-Württemberg friert aus diesem Grund die Maßnahmen der Alarmstufe II bis zum 1. Februar 2022 ein, die dann unabhängig von der Auslastung der Intensivbetten und der Hospitalisierungsinzidenz bestehen bleiben.

Weitere Anpassungen der Corona-Verordnung:

  • FFP2-Maskenpflicht (Warn- und Alarmstufe): In Innenbereichen mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Dies gilt nicht in Arbeits- und Betriebsstätten. Hier gilt weiter die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes.
  • Die Sperrzeit in der Alarmstufe II für die Gastronomie gilt nun von 22:30 Uhr bis 6 Uhr. 

Die Corona Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 27. Dezember 2021

FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen

In der Alarmstufe II sollen Personen ab 18 Jahren in Innenbereichen mit Maskenpflicht eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Dies gilt nicht in Arbeits- und Betriebsstätten. Hier gilt weiter die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes.

Anpassung der Ausnahmen bei der 2G+ Regelung.

Ausgenommen sind dann nur noch:
  • Personen, die vor nicht mehr als drei Monaten ihre vollständige Schutzimpfung abgeschlossen haben. Also die Zweitimpfung mit einem mRNA-Impfstoff von BioNtech/Pfizer oder Moderna sowie mit dem Vektor-Impfstoff von AstraZeneca oder die Impfung mit dem Vektor-Impfstoff von Johnson & Johnson.
  • Genesene Personen, deren anschließende Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt.
  • Genesene Personen, deren Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt.
  • Personen, die Ihre Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben.
  • Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht – also Kinder und Jugendliche mit vollständigem Impfschutz bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel.

Anpassung der Kontaktbeschränkungen

  • In der Alarmstufe II darf bei Treffen, bei denen mindestens eine ungeimpfte Person teilnimmt, nur ein Haushalt mit jetzt zwei weiteren Personen zusammenkommen. Da das Alter bei den Ausnahmen herabgesetzt wurde, sollen damit besondere soziale Härten verhindert werden.
  • Nicht zur Personenzahl hinzu zählen aber nur noch Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre (anstatt bislang bis 17 Jahre).
  • Kontaktbeschränkung für geimpfte und genesene Personen:
    • 10 Personen in Innenräumen
    • 50 Personen im Freien.

Veranstaltungen und Freizeiteinrichtungen

  • In der Alarmstufe II sind Veranstaltungen nur noch mit bis zu 50 Prozent Kapazität, aber maximal 500 Zuschauerinnen und Zuschauern bzw. Teilnehmenden vor Ort möglich. Das betrifft alle Sport-, Kultur-, Informations- und Vereinsveranstaltungen sowie Kongresse.
  • In den Alarmstufen müssen Anlagen mit Aerosolbildung wie insbesondere Dampfbäder, Dampfsaunen und Warmlufträume schließen.
  • In der Alarmstufe II gilt für gastronomische Betriebe und Vergnügungsstätten wie Spielhallen und Casinos eine Sperrstunde von 22:30 bis 5 Uhr. In der Nacht von Silvester auf Neujahr beginnt die Sperrstunde erst um 1 Uhr. Für private Zusammenkünfte in gastronomischen

Die Corona Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 20. Dezember 2021

  • Konkretisierung der Ausnahmen bei der 2G+ Regelung. Ausgenommen von der Testpflicht bei 2G+ sind:
    • Personen, deren Zweitimpfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
    • Personen, die mit dem Impfstoff Johnson & Johnson geimpft wurden und deren Impfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
    • Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben – dazu zählen auch genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung bekommen haben.
    • Genesene Personen, deren Genesenennachweis nicht älter als sechs Monate ist.
    • Personen, für die keine Empfehlung der STIKO zur Auffrischimpfung vorliegt. Das betrifft Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel mit ärztlicher Bescheinigung.
  • Anpassung der Kontaktbeschränkungen
    • In der Alarmstufe II gilt für private Zusammenkünfte, bei denen eine nicht geimpfte und nicht genesene Person teilnimmt, die Begrenzung auf einen Haushalt plus eine weitere Person. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre zählen zur Personenzahl nicht hinzu. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.
    • In der Alarmstufe II gelten auch für geimpfte und genesene Personen Kontaktbeschränkungen. In geschlossenen Räumen dürfen maximal 50 Personen zusammenkommen. Im Freien dürfen nicht mehr als 200 Personen zusammenkommen. Dabei zählen jeweils auch Personen dazu, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und für die es keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gibt. Ausgenommen bei der Zählung der Personen sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre.
  • Untersagung von Messen und Ausstellungen in der Alarmstufe II
  • Für Kongresse gelten die gleichen Regelungen wie bei Freizeit- u. Kulturveranstaltungen (höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität sowie Personenobergrenze von 750 Besucherinnen und Besuchern).
  • Der Zutritt zu Landesbibliotheken und Archiven ist genesenen und geimpften Personen in der Alarmstufe II ohne Vorlage eines negativen Corona-Tests möglich. Nicht geimpfte und nicht genesene Personen müssen einen negativen PCR-Test vorlegen.
  • Für die Inanspruchnahme von Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen gilt in allen Stufen 3G. Wobei ein negativer Schnelltest ausreichend ist.
  • Zwischen dem 31. Dezember 2021, 15 Uhr, und dem 1. Januar 2022, 9 Uhr, sind auf von den Städten und Gemeinden festzulegenden Plätzen Ansammlungen von mehr als zehn Personen untersagt.
  • In den Alarmstufen gilt ab dem 1. Januar 2022 für die Gebäude kommunaler Verwaltungen wie etwa Bürgerämter, Zulassungsstellen, Führerscheinstellen, Einwohnermeldeämter und Rathäuser 3G, wobei ein negativer Schnelltest ausreichend ist. Die Behörden können vor Ort Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.

Die Corona Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 4. Dezember 2021

07.12.2021. Baden-Württemberg hat in Anlehnung an die Beschlüsse von Bund und Ländern ab dem 4. Dezember 2021 die 2G und 2G+ Regelungen ausgeweitet. Aufgrund der hohen Infektionslage hat das Land von der in der Bund-Länder-Schalte vereinbarten Möglichkeit Gebrauch gemacht, in bestimmten Bereichen strengere Regeln einzuführen. Das Land nutzt damit explizit die Spielräume, die der Beschluss für besonders stark betroffene Regionen vorgibt.
Weihnachtsmärkte, Stadt- und Volksfeste sind ab dem 4. Dezember 2021 nicht mehr erlaubt. Bei Veranstaltungen, unter anderem im Sport und Kulturbereich, ist dann nur noch eine Auslastung von 50 Prozent, aber nicht mehr als 750 Zuschauerinnen und Zuschauer, erlaubt.
Die neuen Regelungen in der Alarmstufe II im Einzelnen:
  • Untersagung von Weihnachtsmärkten, Stadt- und Volksfesten.
  • Bei Veranstaltungen, wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen, sind nur noch 50 Prozent der Auslastung erlaubt. Jedoch sind insgesamt nicht mehr als 750 Besucherinnen und Besucher zugelassen.
  • Diskotheken und Clubs und Einrichtungen, die clubähnlich betrieben werden, müssen schließen.
  • Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archive, Bibliotheken, Messen, Ausstellungen und Kongresse, Sportstätten, Bäder und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Ski- und Sessellifte, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen gilt 2G+. In Bibliotheken und Archiven können Medien ohne Einschränkung abgeholt und zurückgebracht werden.
  • Im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, gilt generell 2G. Eine Übersicht des zur Grundversorgung zählenden Einzelhandels finden Sie in unserer Übersicht (PDF) und im FAQ unter „Was gilt für Einzelhandel, Dienstleistungen und Handwerk?“.
  • In der Gastronomie gilt 2G+. Das gilt auch für die Hotelgastronomie und externe Besucherinnen und Besucher von Mensen, Cafeterien und Kantinen. Der Außer-Haus-Verkauf ist weiterhin uneingeschränkt möglich.
  • Alkoholverkaufs- und Konsumverbot an Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten und sonstigen öffentlichen Plätzen, auf denen sich viele Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten. Die genauen Orte werden von den Städten und Gemeinden festgelegt. An diesen Plätzen darf auch kein Feuerwerk gezündet werden.
Geboosterte Personen, also genesene und geimpfte Personen, die ihre Auffrischimpfung erhalten haben, sind von der Testpflicht bei 2G+ ausgenommen. Weitere Ausnahmen zu 2G+ finden Sie hier.

Sollte die Auslastung der Intensivbetten wieder unter den Schwellenwert von 450 sinken und die Hospitalisierungsinzidenz unter 6 liegen, gelten wieder die Regelungen der Alarmstufe

Die Corona Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. November 2021

Das Land Baden-Württemberg hat die Corona-Verordnung mit Wirkung zum 28. Oktober 2021 erneut angepasst.
Der bisherige Stufenplan wird um eine weitere Stufe erweitert. Die neue „Alarmstufe II“ gilt ab einer Belegung von 450 Intensivbetten mit COVID-19 Patientinnen und Patienten oder einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz über 6.
Für die Warn- und Alarmstufe wird die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern auf 1,5, beziehungsweise 3, angepasst. Die Schwellenwerte für die Belegung der Intensivbetten von 250 beziehungsweise 390 bleiben unverändert.
Allgemeine Regelungen
Solange keine Speisen oder Getränke konsumiert werden, gilt auf Weihnachtsmärkten auch im Freien generell die Maskenpflicht, da hier der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
Für Veranstaltungen gilt nun eine grundsätzliche Personenobergrenze von 25.000 Besucherinnen und Besuchern. Zudem gelten in den unterschiedlichen Stufen folgende Regelungen:
  • In der Basis- und Warnstufe bei 3G bis 5.000 Personen ohne Einschränkungen. Für den 5.000 Besucherinnen und Besucher überschreitenden Teil 50 Prozent dieser Kapazität. Bei 2G keine Personenbeschränkung.
  • In den Alarmstufen maximal 50 Prozent Auslastung. In eine Halle mit einer Kapazität von 10.000 Menschen, dürfen also nur maximal 5.000 Personen teilnehmen.
Schwangere und Stillende Personen sind nur noch bis zum 10. Dezember 2021 von der Testpflicht sowie den Teilnahme- und Zutrittsbeschränkungen ausgenommen, da es dann seit drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.

Neue Regelungen in der Alarmstufe
In folgenden Bereichen gilt generell die 2G-Regelung:
  • Weihnachtsmärkte  
  • Körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von Friseurbetrieben und Barbershops. Hier gilt 3G mit PCR-Test.
  • Für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen gilt eine maximale Personenobergrenze von 25.000 Personen.
  • Bei Veranstaltungen der Breitenkultur mit Gesang, Blasmusik oder vergleichbaren Tätigkeiten mit Aerosolbelastung in geschlossenen Räumen gilt 2G+. Dies gilt auch für an der Veranstaltung mitwirkende Personen, sofern diese nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung tätig werden, sowie für den Probenbetrieb.
  • Abstandsregeln bei Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen.
  • Bei Veranstaltungen von Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen gilt 3G.
Zusätzliche Regelungen in der Alarmstufe II
2G+ Regelung – also genesene und geimpfte Personen müssen zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen – in folgenden Bereichen:
  • Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen
  • Weihnachtsmärkte. Maximal 50 Prozent der üblichen Besucherinnen und Besucher zugelassen
  • Körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von Friseurbetrieben und Barbershops. Hier gilt 3G mit PCR-Test.
  • Diskotheken und Clubs
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
Regelungen für Beherbergungsbetriebe
In beiden Alarmstufen gilt für Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Gasthäuser, Pensionen oder Campingplätze 2G. Davon ausgenommen sind dienstliche Übernachtungen oder besondere Härtefälle wie beispielsweise ein dringend notwendiger Arztbesuch. In diesen Ausnahmen muss ein negativer Schnell- oder PCR-Test vorgelegt werden. Gastronomische Einrichtungen in den Beherbergungsstätten dürfen diese Personen nur im Freien und nach Vorlage eines negativen PCR-Tests benutzen.
Überprüfung von Test-, Genesenen- und Impfnachweisen
Die neue Corona-Verordnung stellt nochmal deutlicher klar, wie Betreiber, Anbieter und Veranstalter verpflichtet sind, Test-, Genesenen und Impfnachweise zu kontrollieren: Sie müssen die Angaben mit einem amtlichen Ausweisdokument abgleichen. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App geprüft werden.
Ausgangsbeschränkungen in besonders betroffenen Kreisen
Aufgrund der kritischen Lage führt die Landesregierung wieder Ausgangsbeschränkungen in Stadt- und Landkreisen ein, in denen die 7-Tage-Inzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen über 500 liegt.
Hier gilt dann im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient 2G. Abholangebote und Lieferdienste sind weiterhin uneingeschränkt möglich.
In Stadt- und Landkreisen mit einer Ausgangsbeschränkung dürfen nicht genesene und nicht geimpfte Personen zwischen 21 und 5 Uhr die Wohnung oder sonstige Unterkunft etwa eine Beherbergungsstätte oder Wohnheim nur aus driftigen Gründen verlassen.
Die lokalen Ausgangsbeschränkungen werden aufgehoben, wenn im jeweiligen Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge unter 500 liegt.
Hier erhalten Sie eine gute Übersicht über die Neuregelungen.

Die Corona Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 28. Oktober 2021

Das Land Baden-Württemberg hat die Corona-Verordnung mit Wirkung zum 28. Oktober 2021 erneut angepasst.
Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:
  • Beim 2G-Optionsmodell entfällt in der Basisstufe auch die Maskenpflicht für Beschäftigte, wenn diese geimpft oder genesen sind und ihren Impf- oder Genesenennachweis freiwillig dem Arbeitgeber vorlegen.
  • Regelungen für Weihnachtsmärkte:
    • Im Rahmen von Weihnachtsmärkten sind der Verkauf von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr und weitere Angebote, die zum Verweilen einladen erlaubt. In der Basis- und Warnstufe gilt 3G. Ein negativer Antigen-Schnelltest ist hierbei für nicht geimpfte oder genesene Personen ausreichend. In der Alarmstufe gilt 2G mit den entsprechenden Ausnahmen.
    • Für den Besuch von Verkaufsständen, die ausschließlich Waren und Lebensmittel anbieten, die nicht zum sofortigen Verzehr gedacht sind, ist ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis nicht erforderlich.
    • Der Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Im Falle von 3G bzw. 2G muss er ein Hygienekonzept erstellen und die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher erfassen.
  • Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung bis 24. November 2021

Die Corona Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 15. Oktober 2021

Das Land Baden-Württemberg hat eine neue Corona-Verordnung veröffentlicht, die ab 15. Oktober 2021 in Kraft tritt. Das dreistufige Warnsystem, das eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindern soll, wurde beibehalten. Neu sind unter anderem das 2G-Optionsmodell für Betriebe sowie eine Testpflicht für nicht immunisierte Selbständige und Beschäftigte mit direktem Kundenkontakt.

Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick

  • Betriebe können das 2G-Optionsmodell wählen, d. h. Veranstalter, Dienstleister oder Händler können sich dafür entscheiden, den Zutritt nur noch für geimpfte und genesene Personen zu gestatten. Dann entfällt in der Basisstufe unter anderem die Maskenpflicht.
  • Nicht immunisierte Selbständige und Beschäftigte mit Kontakt zu externen Personen haben eine Testpflicht bzw. Testannahmepflicht – dies gilt bereits in der Basisstufe. 
  • Von Veranstaltern/Dienstleistern/Händlern vor Ort durchgeführte Tests sind nur für die entsprechende Einrichtung gültig.
  • Die Datenverarbeitung gemäß § 8 der Corona-Verordnung ist künftig auch durch Verwendung der Corona-Warn-App oder vergleichbarer Apps möglich.
Bitte beachten Sie auch die weiterführenden Informationen zur Corona-Verordnung.

2G-Optionsmodell

Veranstalter, Dienstleister oder Händler können sich zukünftig für ein 2G-Optionsmodell entscheiden, d. h. es wird der Zutritt nur noch für geimpfte oder genesene Personen gestattet.
  • In der Basisstufe entfällt dann die Maskenpflicht für Kunden und Teilnehmer. Es muss ein Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt werden. Das Zutrittsverbot gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre. Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen einen negativen Antigentest vorlegen.
  • Für Beschäftigte/Mitarbeitende gilt weiterhin auch bei 2G die Maskenpflicht, da eine Offenlegung des Impfstatus aus Datenschutzgründen nicht zulässig ist.
  • Wenn sich eine Einrichtung für das 2G-Optionsmodell entscheidet, muss sie dies, beispielsweise durch einen Aushang, deutlich machen.
  • Beim 2G-Optionsmodell gilt keine Kapazitätsgrenze für Veranstaltungen.
  • Dampfbäder, Dampfsaunen, Warmlufträumen und ähnliche Einrichtungen dürfen mit der 2G-Regel wieder öffnen. Hier gibt es keine Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre.
  • Bei folgenden Veranstaltungen entfällt ebenfalls in der Basisstufe die Maskenpflicht, wenn das 2G-Optionsmodell gewählt wird: Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, berufliche Fort- und Weiterbildungen, arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, Sprach- und Integrationskurse, praktische und theoretische Ausbildung und Prüfungen in Fahr-, Boots- und Flugschulen, Aufbauseminare nach §2b Straßenverkehrsgesetz und Fahreignungsseminaren nach §4a Straßenverkehrsgesetz in Fahrschulen.

Dreistufiges Warnsystem

In der ersten Stufe (Basisstufe), bleiben die bisherigen Regeln mit 3G in den meisten Bereichen bestehen. In der Warnstufe gibt es eine PCR-Testpflicht in vielen Bereichen. In der Alarmstufe gilt für ungeimpfte Personen in einigen Bereichen ein Zutritts- und Teilnahmeverbot (2G). Ausnahmen gibt es z. B. für Kinder und Jugendliche sowie für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der STIKO vorliegt.

Warnstufe

Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 8,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 250 erreicht oder überschreitet.

Alarmstufe

Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 12,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390 erreicht oder überschreitet.
Ausschlaggebend sind dabei die Zahlen des Landesgesundheitsamtes.
Zur kompakten Übersicht über die Regelungen des Dreistufiges Warnsystems für die verschiedenen Lebensbereiche.
Sonderregelung Einzelhandel: Für den Einzelhandel gilt in der Warn- und Alarmstufe nicht die PCR-Testpflicht bzw. 2G. Allerdings gilt in der Alarmstufe für den Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, die 3G-Regel – hier ist ein Corona-Schnelltest ausreichend.

Regelungen in der Basisstufe

  • In den Betrieben Gastgewerbe, Freizeitwirtschaft, Kultur, Erwachsenenbildung, (körpernahen) Dienstleistungen gilt in geschlossenen Räumen gilt in der Regel 3G – also geimpft, genesen oder getestet. Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet. Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen.
  • Anbieter, Veranstalter oder Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet.
  • Die Betriebe und Veranstalter müssen zudem ein Hygienekonzept erstellen, das dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen ist. Es muss in der Regel eine Datenverarbeitung durchgeführt werden (Ausnahme Handel).
  • In geschlossenen Räumen – mit Ausnahme des privaten Bereichs – und im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann, gilt weiterhin die Maskenpflicht. Ausnahme: 2G-Optionsmodell.
  • Im Einzelhandel  gilt in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht, jedoch keine 3G-Regelung (Ausnahme 2G). Im Freien gilt die Maskenpflicht, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann. Einzelhändler müssen ein Hygienekonzept erstellen. Für Floh- und Krämermärkte gelten die Regelungen für den Einzelhandel.
  • Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen, Informationsveranstaltungen, Betriebs- und Vereinsfeiern, sowie Sportveranstaltungen sind zulässig. Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.
  • Veranstaltungen, die eine Anzahl von 5.000 Besuchern übersteigen, sind nur mit bis zu 50 Prozent der zugelassenen Kapazität bis maximal 25.000 Personen zulässig. Das Hygienekonzept ist vorab dem Gesundheitsamt vorzulegen. Ab 5.000 Besuchern oder wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann, ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt auch im Freien nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet. Ausnahme: Beim 2G-Optionmodell gibt es keine Kapazitätsgrenzen. 
  • Der Betrieb von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr zulässig. Hier gelten die Regeln, die das Gesundheitsministerium mit der Branche erarbeitet hat.
  • Der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen ist zulässig. Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet. Ein aktueller Testnachweis ist alle drei Tage erneut vorzulegen.
  • Der Betrieb von körpernahen Dienstleistungen ist zulässig. Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet. Dies gilt nicht für Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen. Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen haben eine Datenverarbeitung durchzuführen.
  • Die Kontaktbeschränkungen und Regelungen für private Feiern werden aufgehoben. Private Zusammenkünfte sind ohne Beschränkungen zulässig.
Bitte beachten Sie auch die FAQ zur Corona-Verordnung.
Die Landesregierung behält sich vor, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, wenn das Ausbruchsgeschehen sich verstärkt und eine Überlastung des Gesundheitswesens droht. Dazu wird sie die Auslastung der Intensivbetten, die Sieben-Tage-Inzidenz, die Impfquote und die Anzahl schwerer Krankheitsverläufe fortlaufend beobachten.

Hygienekonzepte

Betriebe und Veranstalter müssen ein Hygienekonzept erstellen. Dazu zählt insbesondere die Regelung von Personenströmen, die ausreichende Lüftung von Innenräumen, die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen sowie die rechtzeitige und verständliche Information der Gäste über die geltenden Hygienevorgaben.
Für die Erstellung eines Hygienekonzeptes gibt es verschiedene Vorlagen und Handlungshilfen: 

Die Corona Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 15. September 2021

15.09.2021. Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus mit Beschluss vom 15. September 2021 erneut geändert. Die Änderungen gelten ab Donnerstag, den 16. September 2021.
Mit der novellierten Verordnung tritt ein dreistufiges Warnsystem in Form eines landesweiten Stufenplans in Kraft. Dies bedeutet, dass es strengere Regelungen bei abzeichnender Überlastung der Krankenhäuser geben wird.
  • In der ersten Stufe (Basisstufe) bleiben die bisherigen Regeln mit 3G in den meisten Bereichen bestehen.
  • In der zweiten Stufe (Warnstufe) gibt es dann eine PCR-Testpflicht in vielen Bereichen (u.a. bei öffentlichen Veranstaltungen, Messen, Ausstellungen Kongressen, Gastronomie, Vergnügungsstätten und Freizeiteinrichtungen in geschlossenen Räumen).
  • In der dritten Stufe (Alarmstufe) gilt für ungeimpfte Personen in einigen Bereichen ein Zutritts- und Teilnahmeverbot (2G). Ausgenommen hiervon sind insbesondere Geschäfte der Grundversorgung, Märkte im Freien und Abhol- und Lieferangebote.
Die Warn- und Alarmstufe orientieren sich an der Hospitalisierungsinzidenz – also wie viele Menschen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner mit COVID-19 ins Krankenhaus eingeliefert werden – und an der Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten (AIB). Dabei gelten die vom
Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg veröffentlichten Zahlen.
Die Landesregierung hat eine kompakte Übersicht veröffentlicht. Zudem ist ein FAQ-Katalog abrufbar.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Landesregierung für Unternehmen in Baden-Württemberg eine Corona-Hotline geschaltet hat,  an die sich Unternehmen insbesondere mit Fragen im Zusammenhang mit Geschäftsschließungen wenden können. Die Kontaktdaten lauten:
Telefon: 0800 40 200 88 (gebührenfrei)
E-Mail: coronaverordnung@wm.bwl.de

Die Corona Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 14. August 2021

16.08.2021. Die Landesregierung hat am 14. August 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Baden-Württemberg setzt mit der neuen Verordnung die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. August um. Die neuen Regelungen gelten ab 16. August 2021 und heben vor allem für geimpfte und genesene Personen die allermeisten Einschränkungen auf.
 Kurzüberblick über die Corona – Regelungen ab dem 16. August 2021


Testpflicht für nicht geimpfte oder genesene Personen
Wer sich nicht impfen lassen möchte, muss künftig in mehr Bereichen einen maximal 24 Stunden alten negativen Antigen-Schnelltest vorweisen. In bestimmten Bereichen ist ein negativer PCR-Test erforderlich – dieser darf höchstens 48 Stunden alt sein. Dies gilt für ganz Baden-Württemberg einheitlich – unabhängig von der aktuellen 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis. Damit vereinfacht Baden-Württemberg die Regelungen, da diese nun wieder landesweit einheitlich gelten.
Ausnahmen von der Testpflicht:
  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre
  • Kindergartenkinder und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sowie
  • Schülerinnen und Schüler der Grund- und weiterführenden Schulen,
  • Schülerinnen und Schüler an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sowie an Berufsschulen.
  •  für Freizeit- und Amateursport in Sportstätten im Freien,
  • Badeseen mit kontrolliertem Zugang und Freibädern sowie
  • für Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb und Spitzen- oder Profisport.
  •  religiöse Veranstaltungen. 
  • Die Testpflicht für ungeimpfte Personen gilt in folgenden Bereichen:
    • Besuch in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen der Behindertenhilfe. Mehr Informationen zu den aktuellen Regelungen in diesem Bereich finden Sie in der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.
    • Galerien, Museen, Gedenkstätten sowie Archive, Bibliotheken und Büchereien – Personen, die lediglich Medien abholen oder zurückgeben, brauchen keinen 3G-Nachweis.
    • Gastronomische Angebote in Innenräumen – das Abholen von Speisen ist ohne 3G-Nachweis erlaubt.
    • Für externe Gäste in Betriebskantinen sowie Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz
    • Vergnügungsstätten in Innenräumen wie Spielhallen, Wettstuben und Casinos.
    • Generell bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien, bei mehr als 5.000 Besucherinnen und Besuchern und/oder der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Dazu zählen unter anderem:
      • Konzerte
      • Theater- oder Opernaufführungen
      • Stadtführungen
      • Betriebs- und Vereinsfeiern
      • Filmvorführungen
      • Stadt- und Volksfeste
      • Sportveranstaltungen
    • Messen, Ausstellungen und Kongresse.
    • Bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetikstudios, Nagelstudios, Kosmetische Fußpflege, Massagestudios, Tattoo- und Piercingstudios, Laser- und IPL-Studios für kosmetische Behandlungen, Friseurbetriebe, Barbershops und Massagestudios.
    • Bei Sport im Innenbereich, etwa in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen.
    • Saunen und ähnlichen Einrichtungen wie Solarien, Dampfbäder oder Hamame. 
    • Touristische Fahrtangebote wie Fluss- und Seeschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehre, Zeppelinrundflügen und Museumsflügen. 
    • Zutritt zu geschlossenen Räumen in Freizeitparks und anderen Freizeiteinrichtungen wie zoologischen und botanischen Gärten sowie Hochseilgärten, Indoor-Spielplätze und Minigolf-Anlagen.
    • Angebote der Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkursen in geschlossenen Räumen.
    • Bei Angeboten von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen. 
    • In Beherbergungsbetrieben, wie Hotels aller Art, Gasthäuser, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser , Ferienparks, Sharing-Unterkünfte wie etwa airbnb-Angebote, (Dauer-)Campingplätze und kostenpflichtige Wohnmobil-Stellplätze, ist ein Test bei Anreise und dann alle drei Tage während des Aufenthalts erforderlich.
    • Clubs und Diskotheken. Nicht geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen PCR-Test vorweisen. 
    • Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen. 
Nachweis der 3 Gs ( sog. gestestet, geimpft, genesen)
  • Bei Veranstaltungen/Aktivitäten in geschlossenen Räumen durch   Geimpftennachweis, einen Genesenennachweis oder ein negativen Corona Antigen-Schnelltest der Besucher
  • Überprüfungspflicht der Nachweise seitens:
    • Anbieterinnen/Anbieter,
    • Veranstalterinnen/Veranstalter,
    • Betreiberinnen/Betreiber und Dienstleisterinnen/Dienstleister
Lockerungen bei Kontaktbeschränkungen und privaten Feiern
  • Keine Kontaktbeschränkungen und Regelungen bei privaten Feiern. Diese wurden aufgehoben.
  • Anbieterinnen/Anbieter, Veranstalterinnen/Veranstalter, Betreiberinnen/Betreiber und Dienstleisterinnen/Dienstleister sind generell verpflichtet, ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher bzw. Kundinnen und Kunden zu erfassen. Sie haben die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Im Einzelhandel müssen die Kontaktdaten nicht erhoben werden.
  • Veranstaltungen > 5.000 Besucherinnen und Besucher → Vorlage Hygienekonzept durch Veranstalter beim örtlichen Gesundheitsamt
kostenlose Tests
bis 11. Oktober 2021
Merke: Kostenlose Tests gibt es weiterhin für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt – insbesondere Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Für Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen gibt es zudem weiter ein engmaschiges kostenloses Testangebot in den Schulen. 
  Ergänzende Beratung durch die IHK Nordschwarzwald für Ihre Mitgliedsunternehmen
Die Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald steht Ihnen sehr gerne bei weiteren Rückfragen zu der Corona Verordnung des Landes Baden-Württemberg zur Verfügung.
Wir informieren Sie tagesaktuell über Änderungen der Corona-Verordnung. Letzte Aktualisierung 16. August 2021, 15:53 Uhr. Änderungen durch den Bund oder das Land Baden-Württemberg können erfolgen. Weiterhin können Gemeinden möglicherweise Allgemeinverfügungen erlassen, die die Corona-Verordnung konkretisieren und teilweise strengere Regelungen enthalten. Maßgeblich ist immer die aktuelle Verordnung/Verfügung des Bundes, des Landes Baden-Württemberg bzw. der jeweiligen Gemeinde.