Ausbildung: Nachrichten

Neuregelungen zu Einstiegs­qualifi­zierungen ab dem 1. April

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung bzw. zur Ausbildungs-garantie vom 17. Juli 2023 haben sich einige Änderungen bei den Einstiegsqualifizierungen ergeben, die ab dem 1. April 2024 in Kraft treten. Die wichtigsten Punkte:

Laufzeit

Die Laufzeit des Qualifizierungsvertrags kann nunmehr vier (bisher sechs) bis zwölf Monate betragen. Idealerweise sollte die Einstiegsqualifizierung so terminiert werden, dass ein nahtloser Übergang in eine Ausbildung zum Beginn des nächsten Ausbildungsjahres möglich ist. Haben sich bei den IHKs bereits Anfragen für eine viermonatige EQ ergeben, können Sie dieser mit Beginn zum 01.04.2024 zustimmen. Die Gesamtförderdauer zwischen vier und zwölf Monaten ist im Einzelfall zwischen dem Arbeitgeber, dem Bewerber/der Bewerberin und der Agentur für Arbeit festzulegen.

Teilzeitausbildung

Die Einstiegsqualifizierung kann auch ohne zusätzliche Begründung in Teilzeit erfolgen, wenn sie mindestens 20 Wochenstunden beträgt, beispielsweise um einen Sprachkurs zu besuchen.

Anrechnung

Es sollte angestrebt werden, dass die Teilnehmenden während der EQ die Berufsschule besuchen, damit die Ausbildungsdauer nach der EQ ggf. verkürzt oder auch die direkte Übernahme in das zweite Ausbildungsjahr im kommenden Ausbildungsjahr erfolgen kann.

Alternative nach abgebrochener Ausbildung

Die Einstiegsqualifizierung kann auch bei einer vorzeitigen Lösung des Ausbildungsverhältnisses im selben Ausbildungsbetrieb durchgeführt werden. Damit soll jungen Menschen, die etwa wegen sprachlicher Hürden oder unterschätzter Anforderungen eine begonnene Ausbildung abbrechen müssen, die Chance gegeben werden, diese Defizite abzubauen und den Kontakt zum Betrieb zu halten.

Inklusion

Einstiegsqualifizierungen sind künftig auch für Menschen mit Behinderungen, die eine Fachpraktikerausbildung anstreben, möglich. Dazu ist eine ReZA Zusatzausbildung notwendig.

Voraussetzungen für den Betrieb

Wie bisher können grundsätzlich alle Betriebe, die in der Lage sind, zumindest Teile eines Ausbildungsberufes zu vermitteln, eine EQ durchführen. Eine Ausbildungsberechtigung ist nicht zwingend erforderlich. Vorrangig sollten aber ausbildungsberechtigte Betriebe angesprochen werden, da eine anschließende Ausbildung im gleichen Betrieb erwünscht ist. Wir werden Merkblatt, EQ-Vertrag, FAQs und EQ-Flyer, der künftig nur noch digital verfüg-bar sein wird, überarbeiten und die EQ-Zertifikate anpassen. Wir informieren darüber in unseren nächsten Newslettern.