Umschulung / Rehabilitation

Kriterien­katalog für die Gruppen­um­schulung

Die berufliche Um­schulung soll zu einer anderen beruf­lichen Tätigkeit befähigen (§ 1 Abs. 5 Berufs­bildungs­gesetz (BBiG)). Mit der Um­schulung wird durch eine, den be­sonderen Erforder­nissen der beruflichen Erwachse­nen­bildung ent­sprechen­den, Aus­bildung (mit verkürzter Aus­bildungs­zeit) berufliche Handlungs­fähigkeit für einen anerkannten Aus­bildungs­beruf ver­mittelt.
Die Industrie- und Handels­kammern befürworten die Durch­führung von Bildungs­maß­nahmen zum Zweck der beruflichen Anpassung und Vermittlung von beruflichen Qualifikationen, zur Sicherung der beruflichen Mobilität sowie für die berufliche Rehabilitation.
Ziele und Dauer der Bildungs­maßnahmen sind abhängig von den persönlichen Bildungs­voraus­setzungen des Teilnehmers und der regionalen Arbeitsmarkt­situation.
Für Bildungs­maßnahmen, die als Gruppen­um­schulung zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungs­beruf führen, legt die IHK-Richtlinie für Gruppenumschulungen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 115 KB) fest. Durch die An­wendung dieser Richtlinie werden alle Maß­nahmenträger gleich­behandelt und der Um­schulungs­markt wird dadurch für alle Beteiligten (Kostenträger, Interes­senten und Betriebe) trans­parenter.

Rechtliche Grundlagen

Als Grundlagen für Um­schulungs­maßnahmen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Berufs­bildungs­gesetzes. Maßnahmen in der beruflichen Um­schulung müssen nach Inhalt, Art und Dauer den besonderen Erforder­nissen der beruflichen Erwachsenen­bildung entsprechen (§ 62 Abs. 1 BBiG).
Der Umschulung zu einem anerkannten Ausbildungs­beruf sind das Aus­bildungs­berufs­bild, der Aus­bildungs­rahmenplan und die Prüfungs­an­forde­rungen unter Berück­sichtigung der besonderen Erforder­nisse der beruflichen Erwachsenen­qualifi­zierung zugrunde zu legen (§ 60 BBiG).
Die Kammern stellen die Eignung der Umschulungs­stätte fest und überwachen die Durchführung der Umschulung (§ 76 Abs. 1 und 2 BBiG).
Umschulung kann als einzel­betrieb­liche Maßnahme oder Gruppen­maßnahme durchgeführt werden. Bei einzel­betrieb­lichen Maß­nahmen erfolgt die Um­schulung in Unter­nehmen der gewerblichen Wirtschaft, bei Bedarf ergänzt durch den Unterricht in der Berufsschule oder in anderen Bildungs­einrichtungen. Eine Berufsschul­pflicht besteht für die ausschließlich erwachsenen Teilnehmer an den Um­schulungs­maßnahmen nicht, da die theoretischen Inhalte aus dem Rahmen­lehrplan über den Maßnahmen­träger vermittelt werden.

Eignungs­feststellung

Geeignete Umschulungs­stätten, qualifizierte Ausbilder und dem Berufsbild entsprechende sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungs­pläne sind wesentliche Voraussetzungen für eine qualifizierte, den gesetzlichen Be­stimmun­gen entsprechende berufliche Umschulung. Die  Ausbildungs­berater/innen der zuständigen Industrie- und Handels­kammer stellen in sinngemäßer Anwendung der §§ 27 und 28 BBiG die Eignung der Umschulungs­stätten fest und überwachen die Umschulungsmaßnahmen. Die Eignungs­fest­stellung durch die Kammer erfolgt bei Gruppen­umschulun­gen erst nach Vorprüfung der beabsichtigten Maßnahmen durch die Agentur für Arbeit.
Im Rahmen der Eignungs­fest­stellung werden von der Kammer überprüft:
  • die Eignung der Umschulungs­stätte nach Art und Einrichtung
  • die fachliche Eignung der Ausbilder bzw. Dozenten
  • die Umschulungs­konzeption nach Inhalt, Art und Dauer der Maßnahme
  • das Betriebs­praktikum.

Welches Fach­personal wird benötigt?

Für jeden Ausbildungs­beruf muss der Umschulung­sträger einen verant­wortlichen, fachlich und persönlich geeigneten Ausbilder benennen. Fachlich geeignet ist, wer eine Fach­ausbildung in diesem Beruf absolviert hat oder eine langjährige Berufs­erfahrung in dem Berufsfeld aufweist. Zudem muss vom Ausbilder auch der Nachweis der berufs- und arbeits­pädago­gischen Kennt­nisse erbracht werden. Der Ausbilder oder die Ausbilderin muss bei dem Umschulungs­träger für die Zeit der Maßnahme vertraglich gebunden sein. Darüber hinaus müssen auch die Dozenten für den Unterricht der fachlichen Inhalte geeignet sein.

Was ist eine “sachliche und zeit­liche” Gliede­rung?

Für jede Um­schulungs­maßnahme ist eine detaillierte sachliche und zeitliche Gliederung erforderlich. Da die Umschüler/innen in der Regel keine Berufs­schule besuchen, muss auch der theoretische Unterricht gemäß dem schulischen Rahmen­stoffplan vom Bildungs­träger vermittelt werden. Weiterhin muss in der sachlichen und zeitlichen Gliederung angegeben sein, welche Inhalte der jeweiligen Aus­bildungs­ordnung in den Praktika vermittelt werden.
Die IHKs haben in ihrer Richtlinie für Gruppenumschulungen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 115 KB) das Führen eines Aus­bildungsnach­weises vereinbart.

Welche Dauer hat eine Um­schu­lungs­maß­nah­me?

Aufgrund der bereits vorliegenden beruflichen Erfahrungen sowie der zu erwartenden Leistungs­bereitschaft kann davon ausgegangen werden, dass die Umschulung in der Regel 2/3 der regulären Aus­bildungs­dauer beträgt. Bei dieser Umschulungs­dauer ist die übliche tarifliche Wochen­arbeitszeit zugrunde gelegt. Um die ohnehin relativ kurze Um­schulungs­dauer optimal nutzen zu können, empfiehlt die IHK, das vertragliche Ende des Um­schulungs­verhältnisses in die Prüfungs­zeiträume zu legen (Sommerprüfung im Juli, Winterprüfung Januar/Februar).

Die Regel­um­schulungs­dauer

Berufe mit einer Re­gel­aus­bil­dungs­zeit lt. Ver­ord­nung von
Ge­samt­dau­er
in Mo­na­ten

(min­des­tens)
2 Jahren (24 Mona­te)
16
3 Jahren (36 Mona­te)
kauf­männi­sche
Aus­bil­dungs­berufe
21
3 Jahren (36 Mona­te)
gewerb­liche
Aus­bil­dungs­beru­fe
24
3,5 Jahren (42 Monate)
Aus­bildungs­be­ru­fe
28

Dauer der Betriebspraxis

Die Umschulung erfordert immer betriebliche Praxisphasen. Das Praktikum sollte mindestens ein Drittel der Gesamtmaßnahme umfassen. Sie soll bei
  • 2-jährigen Berufen 3 Monate Nettozeit (zzgl. Urlaub)
  • 3-jährigen Berufen 6 Monate Nettozeit (zzgl. Urlaub)
  • 3,5-jährigen Berufen 6 Monate Nettozeit (zzgl. Urlaub)
betragen. Beginn und Ende der Betriebspraxis sind im Umschulungsvertrag anzugeben. Die Praktikumszeiten sind durch die Praktikumsbetriebe zu bestätigen.

Prakti­kums­betrieb

Die Praktikumsbetriebe müssen gem. §27 ff. BBiG geeignet sein und über einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder (§28 Abs. 2 BBiG) verfügen. Die örtlich zuständige IHK prüft die Möglichkeit der Anerkennung als Ausbildungsbetrieb.

Wo werden die Teil­nehmer registriert?

Der Um­schulungs­träger schließt mit dem/der Umschüler/-in einen  Um­schulungs­vertrag und reicht diesen bei der zuständigen IHK zur Eintragung in das Verzeichnis der anerkannten Berufs­ausbildungs­verhältnisse ein. Nach Registrierung der Teilnehmer bekommt der Umschulungsträger die Eintragungs­bestätigung der Teilnehmer mit Angabe des Prüfungs­zeitraums.

Welche Zu­lassungs­voraus­setzungen zur Prüfung gelten für Teil­nehmer?

Im Sinne des BBiG kann nur umgeschult werden, wer bereits über eine abge­schlossene Ausbildung in einem anderen Beruf verfügt oder wenn eine vorherige sozial­versicherungs­pflichtige berufliche Tätigkeit von 12 Monaten oder länger vorliegt. Eine Zulassung zur Prüfung kann nur dann erfolgen, wenn die Teilnehmer/-innen den Um­schulungs­lehrgang ohne nennens­werte Fehlzeiten durchlaufen haben. Deshalb sind mit Anmeldung zur Prüfung evtl. Fehlzeiten durch den Träger an die IHK zu melden.

Wie hoch dürfen die Fehl­zeiten der Teil­nehmer sein?

Bei der außer­betrieb­lichen Umschulung handelt es sich um einen Bildungsgang, der ins­besondere durch eine starke Verkürzung der Aus­bildungs­zeit gegenüber der Regel­ausbildungs­zeit des jeweiligen Ausbildungs­berufes gekennzeichnet ist. Dies stellt an alle Beteiligten besonders hohe Anforderungen. Die Zulassung zur Prüfung setzt deshalb voraus, dass sowohl die theoretischen als auch die praktischen Ausbildungs­inhalte entsprechend dem Um­schulungs­plan tatsächlich vermittelt werden konnten. Insofern wird die Zulassungs­entscheidung in ganz wesentlichem Maße davon abhängen, ob Fehlzeiten vorliegen.
Die Zulassung kann also nur dann erfolgen, wenn die Teilnehmer/innen den Um­schulungs­lehrgang ohne nennenswerte Fehlzeiten durchlaufen haben. Deshalb muss mit der Prüfungs­an­meldung eine Übersicht der individuellen Fehlzeiten eingereicht werden.
Fehlzeiten sind alle Tage, an denen entschuldigt oder unent­schuldigt nicht an der Um­schulungs­maßnahme teilgenommen wurde. Urlaubstage sind keine Fehlzeiten. Ab welchem Umfang Fehlzeiten einer Prüfungs­zulassung entgegenstehen können, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Liegen bei einzelnen Teilnehmern Fehlzeiten vor, so muss im Einzelfall dargelegt werden, dass aufgrund des individuellen Leistungs- und Aus­ildungs­standes trotz der zeitlichen Lücken das Gesamtziel der Maßnahme noch erreicht werden kann. Dazu muss detailliert nachgewiesen werden, welche Unterrichts- bzw. Praxisgebiete durch die Fehlzeiten betroffen waren und wie jeweils die so ent­standenen Lücken ausgeglichen worden sind. Entsprechende Nach­weise müssen mit der Anmeldung zur Abschluss­prüfung bei der IHK vorgelegt werden. Die IHK behält sich vor gegebenen­falls zusätzliche Unterlagen anzufordern.

Prü­fungs­an­mel­dung der Teil­nehmer

Die Anmeldung zur Abschlus­sprüfung wird vom Umschulungs­träger vorgenommen.
Folgende Unterlagen sind vom Um­schulen­den bei der IHK einzureichen:
  1. Anmeldung zur Abschluss­prüfung des Teilnehmers
  2. Nachweis über die ordnungs­gemäße Durchführung einer Um­schulung (mit Angaben über Inhalte/Tätigkeits­gebiete des Praktikums) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 61 KB)