Zusatzqualifikationen in Ausbildungsberufen

Hotelmanagement

Tätigkeit

Hotelfachleute mit der Zusatzqualifikation Hotelmanagement planen Arbeitsabläufe im Hotel, betreuen und beraten Hotelgäste und sorgen für deren Wohlergehen. Hotelfachleute sind in allen Abteilungen eines Hotels tätig. Beispielsweise richten sie die Gästezimmer her und kontrollieren diese, bedienen im Restaurant und arbeiten in der Küche mit. Sie organisieren Veranstaltungen und vergeben Zimmer. Hotelfachleute stellen Rechnungen aus, planen der Personaleinsatz und überwachen beispielsweise das Küchenhilfspersonal. Sie kennen sich in der Buchhaltung und der Lagerhaltung aus. Außerdem verhandeln sie mit Reiseveranstaltern und sind in großen Hotels an der Entwicklung und Durchführung von Marketingmaßnahmen beteiligt.

Arbeitsumfeld

Hotelfachleute mit Zusatzqualifikation arbeiten in internationalen Hotels, Gasthöfen und Pensionen.
Hotelfachleute sind in erster Linie am Empfang und im Restaurant tätig, darüber hinaus arbeiten sie auch im Freien, in Lagerräumen, Hotelzimmern, Hotelküchen und im Büro. 

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Ausbildung ist die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife und ein Ausbildungsvertrag zum Hotelfachmann.
Als angehender Hotelfachmann solltest du Folgendes mitbringen:
  • Du bist flexibel und kannst dich in unterschiedlichen Einsatzgebieten zurechtfinden und an die jeweiligen Aufgaben und Arbeitssituationen anpassen z.B. Restaurantservice, Küche, Verwaltung oder Empfang.
  • Du bist kunden- und serviceorientiert und bereit Kontakte zu knüpfen und kannst auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gäste eingehen.
  • Du hast eine gute körperliche Konstitution und kannst beispielsweise schwere Serviertabletts tragen.
  • Du kannst im Team arbeiten z.B. mit dem Küchen- und Hauspersonal.
Inhalte aus diesen Schulfächern kommen in der Ausbildung vor:
  • Mathematik, beispielsweise für das Erstellen von Rechnungen und beim Kassieren
  • Deutsch, beispielsweise für die Korrespondenz und den Gästekontakt
  • Englisch und weitere Fremdsprachen für den Umgang mit Kunden aus anderen Herkunftsländern

Berufsschule

Der Unterricht der Ausbildung mit der Zusatzqualifikation findet an der Landesberufsschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Bad Überkingen statt. 
In der Berufsschule werden die Fächer Produkte und gastorientierte Dienstleistungen, Warenwirtschaft, Management im Gastgewerbe, Marketing und Arbeitsorganisation, Gästeempfang und Beratung, Englisch, Französisch und Spanisch unterrichtet.

Rechtsvorschrift

Besondere Rechtsvorschrift für die Prüfung „Zusatzqualifikation Hotelmanagement“ für Auszubildende im Ausbildungsberuf „Hotelfachmann/-frau“

§ 1 Ziel der Prüfung:

(1)  Die Prüfung dient dem Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die Auszubildende im anerkannten Ausbildungsberuf Hotelfachmann/-frau über die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Inhalte hinaus erworben haben.
(2)  Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der/die Prüfungsteilnehmer/-in die in § 3 genannten Prüfungsgebiete beherrscht und praxisgerecht umsetzen beziehungsweise anwenden kann.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1)  Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer
  • im anerkannten Ausbildungsberuf Hotelfachmann/Hotelfachfrau ausgebildet wird und
  • glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in den in § 3       genannten Gebieten erworben hat.
(2)  Die Glaubhaftmachung erfordert in der Regel die Vorlage einer Bestätigung des entsprechenden Ausbildungsbetriebes
(3)  Die Zulassung kann frühestens mit der Zulassung zur Abschlußprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Hotelfachmann/-frau erfolgen.
(4)  Die Zulassung zur Prüfung in der Zusatzqualifikation steht unter der auflösenden Bedingung der bestandenen Abschlußprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf „Hotelfachmann/-frau“

§ 3 Gliederung der Prüfung und Prüfungsanforderungen

(1)  Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsfächer
  • Management im Gastgewerbe mit Computeranwendung
  • Berufsbezogene Fremdsprachen
  • Praktische Übungen
(2)  Soweit die Prüfung schriftlich abgenommen wird, kann sie gemeinsam mit der Berufsschule durchgeführt werden.
(3)  Im Prüfungsfach „Management im Gastgewerbe mit Computeranwendung“ sind praxisorientierte Aufgabenstellungen schriftlich mit Computeranwendung in höchstens 120 Minuten zu bearbeiten.
(4)  Im Prüfungsfach „Berufsbezogene Fremdsprachen“ ist Englisch in einfachen Geschäftsbriefen und im Übersetzen von Menüs schriftlich in 60 Minuten zu prüfen. Eine weitere Fremdsprache ist mündlich im direkten Gespräch und Telefongespräch anhand einfacher Geschäftsvorgänge zu prüfen. Die Prüfungsdauer in der weiteren Fremdsprache soll 15 Minuten nicht überschreiten. Der Prüfungsausschuß beschließt die weitere Fremdsprache nach Anhörung des/der Prüfungsteilnehmers/-in. Dieser Beschluß wird dem/der Prüfungsteilnehmer/-in mit der Einladung zu dem Prüfungsgespräch bekanntgegeben.
(5)  Im Prüfungsfach „Praktische Übungen“ sind praxisbezogene Aufgabenstellungen aus dem Management im Gastgewerbe in höchstens 60 Minuten zu bearbeiten.

§ 4 Zulassung zum Prüfungsfach „Praktische Übungen“

Die Zulassung zum Prüfungsfach „Praktische Übungen“ ist zu versagen, wenn in jedem der beiden Prüfungsfächer „Management im Gastgewerbe mit Computeranwendung“ und „Berufsbezogene Fremdsprachen“ nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

§ 5 Gewichtung der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung

(1)  Im Prüfungsfach „Berufsbezogene Fremdsprachen“ sind die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsleistung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(2)  Das Gesamtergebnis ergibt sich als arithmetisches Mittel der Ergebnisse der einzelnen Prüfungsfächer.
(3)  Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem der Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erzielt sind.

§ 6 Prüfungszeugnis

(1)  Über die bestandene Prüfung stellt die Kammer ein Zeugnis aus, in dem die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsfächer, zusätzlich innerhalb des Prüfungsfachs „Berufsbezogene Fremdsprachen“ die Einzelergebnisse in beiden Fremdsprachen und das Gesamtergebnis in Punkten und Noten aufgeführt sind. Das Gesamtergebnis ergibt sich als arithmetisches Mittel der Einzelergebnisse.
(2)  Im Prüfungsfach „Berufsbezogene Fremdsprachen“ sind die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsleistung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 7 Sonstige Bestimmungen

Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes regeln, findet die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlußprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen sinngemäß Anwendung.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Besonderen Rechtsvorschriften treten am Tage nach ihrer Verkündung im Mitteilungsblatt der Kammer in Kraft. Die Rechtsvorschriften wurden durch die Rechtsaufsichtsbehörde des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg rechtsaufsichtlich genehmigt.