Zusatzqualifikationen in Ausbildungsberufen

Internationales Wirtschaftsmanagement mit Fremdsprache

Tätigkeit

Assistenten für internationales Wirtschaftsmanagement holen Angebote von Lieferanten für den Einkauf ein und erstellen Angebote für Kunden. Sie planen den Absatz der Produkte und Dienstleistungen und führen verkaufsfördernde Maßnahmen durch. Assistenten für internationales Wirtschaftsmanagement erstellen Versand- und Begleitpapiere für Waren und legen Liefertermine fest und kontrollieren diese. Sie kennen sich mit internationalen Zahlungsbedingungen aus. Sie erfassen und überwachen die Kosten des Unternehmens.

Arbeitsumfeld

Assistenten für internationales Wirtschaftsmanagement arbeiten in Dienstleistungs- und Handelsunternehmen, die wirtschaftliche Kontakte ins Ausland pflegen.
In erster Linie führen sie ihre Tätigkeit im Büro und in Besprechungsräumen aus, gegebenenfalls sind sie auch im Außendienst bei Kunden.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Ausbildung ist die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife und ein Ausbildungsvertrag zum Kaufmann/-frau für Büromanagement oder Kaufmann/-frau für Groß- und Außenhandelsmanagement.
Als angehender Assistent für internationales Wirtschaftsmanagement solltest Du folgendes mitbringen:
  • Du arbeitest sorgfältig, beispielsweise beim Erstellen von Angeboten und Außenhandelsdokumenten, wie Zollpapieren.
  • Du bist flexibel und kommunikativ, dies ist besonders für die Kundenberatung wichtig.
  • Du hast Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen, damit du bei Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten gut abschneidest.
Inhalte aus diesen Schulfächern kommen in der Ausbildung vor:
  • Wirtschaft, beispielsweise beim Erarbeiten von Kundegewinnungsmaßnahmen
  • Mathematik, beispielsweise beim Erstellen von Kostenübersichten
  • Englisch und evtl. weitere Fremdsprachen für die Korrespondenz mit ausländischen Geschäftspartnern

Berufsschule

Der Unterricht in der Region Nordschwarzwald findet an der Ludwig-Erhard-Schule Pforzheim statt.
In der Berufsschule werden beim Kaufmann/-frau für Büromanagement die Fächer Allgemeine Wirtschaftslehre, Spezielle Wirtschaftslehre, Rechnungswesen, Datenverarbeitung, Textverarbeitung, Büroorganisation, Außenhandel, Controlling, Englisch und Französisch bzw. Spanisch unterrichtet.
Beim Kaufmann/-frau für Groß- und Außenhandelsmanagement sind es die Fächer Gesamtwirtschaft, Betriebswirtschaft, Steuerung und Kontrolle, Informationsverarbeitung, Außenhandel, Controlling, Englisch und Französisch bzw. Spanisch.

Rechtsvorschrift

Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung Zusatzqualifikation „Internationales Wirtschaftsmanagement mit Fremdsprachen” für Auszubildende in den Ausbildungsberufen Kaufmann / Kauffrau für Büromanagement und Kaufmann-/ Kauffrau für Groß- und Außenhandelsmanagement.

§ 1 Ziel der Prüfung

Die Prüfung dient dem Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die Auszubildende in den anerkannten Ausbildungsberufen Kaufmann / Kauffrau für Büromanagement oder Kaufmann-/ Kauffrau für Groß- und Außenhandelsmanagement über die in den jeweiligen Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Inhalte hinaus erworben haben.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

1. Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer
  • im anerkannten Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement oder Kaufmann-/ Kauffrau für Groß- und Außenhandelsmanagement ausgebildet wird und
  • glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in den §§ 3 bis 5 aufgeführten Gebieten erworben hat.
2. Die Glaubhaftmachung erfordert i.d.R. die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Ausbildungsbetriebes.
3. Die Zulassung kann frühestens mit der Zulassung zur Abschlussprüfung im jeweiligen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgen.
4. Die Zulassung zur Prüfung in der Zusatzqualifikation steht unter der auflösenden Bedingung der bestandenen Abschlussprüfung im nach Absatz 1 jeweils zugrundeliegenden anerkannten Ausbildungsberuf.

§ 3 Prüfungsfächer und Gliederung der Prüfung

1. Die Prüfung besteht aus den Prüfungsfächern
a) Internationale Betriebswirtschaftslehre
b) Fremdsprache (Die Kammer legt die Fremdsprache fest, die dieser Prüfung zugrunde zu legen ist.)
2. Die Prüfung wird in beiden Prüfungsfächern schriftlich und mündlich durchgeführt.
3. Die schriftliche Prüfung im Prüfungsfach „Internationale Betriebswirtschaftslehre” und Fremdsprache kann gemeinsam mit der Berufsschule durchgeführt werden.

§ 4 Prüfungsfach „Internationale Betriebswirtschaftslehre”

1. In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in 120 Minuten mehrere praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete, jeweils unter Berücksichtigung der internationalen Aspekte im Rahmen der EU in Betracht:
  • Warenein- und -verkauf mit Auftragsbearbeitung
  • Absatzförderung/ Werbung / Marketing
  • Versand / Logistik
  • Internationaler Zahlungsverkehr
  • Kostenrechnung / Controlling
2. In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling in einem verkaufsbetonten Prüfungsgespräch die internationalen Kenntnisse und Erfahrungen, insbesondere aus den Bereichen Warenein- und -verkauf / Marketing / Logistik und internationaler Zahlungsverkehr nachzuweisen.

§ 5 Prüfungsfach „Fremdsprache”

1. Die Fremdsprachenprüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
2. Die schriftliche Prüfung umfasst in insgesamt 145 Minuten folgende Leistungen:
a) Einen Geschäftsbrief nach Stichwortangaben in Deutsch formgerecht in der Fremdsprache formulieren. Richtzeit: 45 Minuten
b) Eine kurz gefasste schriftliche Mitteilung per moderner Telekommunikation (z.B. Fax) zu einem in der Fremdsprache vorgegebenen Geschäftsfall in der Fremdsprache formulieren. Richtzeit: 30 Minuten
c) Einen Vermerk in Deutsch über ein in der Fremdsprache geführtes Gespräch formulieren. Richtzeit (einschließlich Aufgabendarbietung): 20 Minuten
d) Einen Vermerk in Deutsch über einen in der Fremdsprache abgefassten Geschäftsbrief formulieren. Richtzeit: 30 Minuten
e) Nachweis der allgemeinen Fremdsprachenbeherrschung durch einen C-Test (besondere Form eines Wortergänzungstests) oder durch eine Weiterentwicklung dieses Testverfahrens. Richtzeit: 20 Minuten
Der/die Prüfungsteilnehmer/in darf in den Teilen a) bis d) ein allgemeines zweisprachiges Wörterbuch benutzen.
3. Die mündliche Prüfung umfasst in insgesamt 20 Minuten folgende Leistungen:
a) Ein Telefongespräch allgemein geschäftlicher Natur in der Fremdsprache führen.
b) Ein Gespräch in der Fremdsprache führen.
Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er
  • sich über Themen aus seinem Ausbildungsberuf (incl. Zusatzqualifikation) in der Fremdsprache unterhalten kann und
  • häufig auftretende Alltagssituationen (z.B. Vorstellen/Begrüßen etc.) sprachlich angemessen bewältigen kann.

§ 6 Zulassung zur mündlichen Prüfung

1. Die Zulassung im Prüfungsfach „Internationale Betriebswirtschaftslehre” ist zu versagen, wenn in der schriftlichen Prüfung in diesem Fach nicht mindestens „ausreichende” Leistungen erzielt wurden.
2. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung im Prüfungsfach „Fremdsprache” ist zu versagen, wenn in der schriftlichen Prüfung in diesem Fach eine Prüfungsleistung gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer (a) bis (e) mit „ungenügend” oder mehr als eine Prüfungsleistung mit „mangelhaft” bewertet wurde.

§ 7 Gewichtung der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung

1. Das Ergebnis im Prüfungsfach „Internationale Betriebswirtschaftslehre” ergibt sich als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung in diesem Fach.
2. Das Ergebnis im Prüfungsfach „Fremdsprache” ergibt als arithmetisches Mittel der Bewertung der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung in diesem Fach.
Dabei wird das Ergebnis in der schriftlichen Prüfung als arithmetisches Mittel der Prüfungsteile (a) bis (e) gemäß § 5 Abs. 2 ermittelt und das Ergebnis der mündlichen Prüfung als arithmetisches Mittel der Prüfungsteile (a) und (b) gemäß § 5 Abs. 3.
3. Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn
a) im Prüfungsfach „Internationale Betriebswirtschaftslehre” in der schriftlichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung mindestens „ausreichende” Leistungen erzielt wurden und
b) im Prüfungsfach „Fremdsprache” in der schriftlichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung mindestens „ausreichende” Leistungen erzielt wurden.

§ 8 Prüfungszeugnis und Gesamtergebnis der Prüfung

1. Über die bestandene Prüfung stellt die Kammer ein Zeugnis aus, in dem die schriftlichen und mündlichen Ergebnisse in den Prüfungsfächern in Punkten und Noten aufgeführt sind.
2. Über die erfolgreiche Prüfung im Prüfungsfach „Fremdsprache” erteilt die Kammer zusätzlich ein Zeugnis gemäß der von der Kammer erlassenen Rechtsvorschrift „Zusatzqualifikation Fremdsprache für kaufmännische Auszubildende”.

§ 9 Sonstige Bestimmungen

Soweit diese Rechtsvorschriften nichts Abweichendes regeln, findet die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen sinngemäß Anwendung.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Rechtsvorschriften treten mit Verkündung im Mitteilungsblatt der Kammer in Kraft.