Zusatzqualifikationen in Ausbildungsberufen

Internationales Marketing / Außenhandel

Tätigkeit

Außenhandelsassistenten führen Bonitätsprüfungen von (möglichen) Kunden durch und erstellen Angebote aufgrund von Anfragen. Sie führen Vertragsverhandlungen und arbeiten Kaufverträge aus. Außenhandelsassistenten planen den Absatz der Produkte und Dienstleistungen, setzen Verkaufs- und Präsentationsstrategien durch und wickeln Garantieleistungen hab. Außenhandelsassistenten erstellen und pflegen Preislisten und Sortimentskataloge.
Sie pflegen bestehende Kundenkontakte, indem sie Kunden über Angebote oder Sonderaktionen informieren und gewinnen Neukunden. Als Auslandsvertreter stellen sie auf Messen oder bei den Kunden vor Ort die Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens vor. Das Dolmetschen bei Verhandlungen mit internationalen Partnern kann ebenfalls Teil der Tätigkeit sein.

Arbeitsumfeld

Außenhandelsassistenten arbeiten in Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen, die wirtschaftliche Kontakte ins Ausland pflegen.
Die überwiegende Tätigkeit findet im Büro statt, gegebenenfalls sind Außenhandelsassistenten auch in Tagungsräumen und auf Messen beschäftigt.

Voraussetzungen

Voraussetzung für diese Ausbildung ist die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife und ein Ausbildungsvertrag zum Industriekaufmann/-frau.
Als angehender Außenhandelsassistent solltest Du Folgendes mitbringen:
  • Du arbeitest sorgfältig, beispielsweise beim Ausarbeiten von Angeboten und Kaufverträgen.
  • Du bist flexibel und kommunikativ, dies ist besonders für Kundenberatungen wichtig.
  • Du hast Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen, damit du bei Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten gut abschneidest. 
  • Du denkst kaufmännisch, z.B. beim Erstellen von Abrechnungen
Inhalte aus diesen Schulfächern kommen in der Ausbildung vor:
  • Wirtschaft, beispielweise beim Erarbeiten von Maßnahmen zur Kundengewinnung und Kundenbindung
  • Mathematik, beispielsweise beim Erstellen von Kalkulationen
  • Deutsch, beispielsweise beim mündlichen und schriftlichen Kundenkontakt
  • Englisch und evtl. weitere Fremdsprachen, beispielsweise bei der Korrespondenz mit ausländischen Geschäftspartnern

Berufsschule

Der Unterricht in der Region Nordschwarzwald findet an der Fritz-Erler-Schule Pforzheim statt.
In der Berufsschule werden die Fächer Betriebswirtschaftslehre, Steuerung und Kontrolle, Gesamtwirtschaft, Informationsverarbeitung, Projektkompetenz, Außenhandel, Erste Wirtschaftsfremdsprache (Englisch), Zweite Wirtschaftsfremdsprache (Spanisch oder Französisch) unterrichtet. 

Rechtsvorschrift

Besondere Rechtsvorschrift für die Prüfung „Zusatzqualifikation Internationales Marke-ting/Außenhandel” für Auszubildende im Ausbildungsberuf Industriekaufmann/-frau

§ 1 Ziel der Prüfung

Die Prüfung dient dem Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die Auszubilden-de in den anerkannten Ausbildungsberuf Industriekaufmann/-frau über die in den jeweiligen Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Inhalte hinaus erworben haben.

§ 2 Zulassungsvoraussetzung

1. Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer
  • im anerkannten Ausbildungsberuf Industriekaufmann/-frau ausgebildet wird und
  • ? glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in den §§ 3 bis 5 aufgeführten Gebieten erworben hat.
2. Die Glaubhaftmachung erfordert i.d.R. die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Ausbildungsbetriebes.
3. Die Zulassung kann frühestens mit der Zulassung zur Abschlussprüfung im jeweiligen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgen.
4. Die Zulassung zur Prüfung in der Zusatzqualifikation steht unter der auflösenden Bedingung der bestandenen Abschlussprüfung im nach Absatz 1 jeweils zugrunde- liegenden anerkannten Ausbildungsberuf.

§ 3 Prüfungsfächer und Gliederung der Prüfung

1. Die Prüfung besteht aus den Prüfungsfächern
a) Internationales Marketing/Außenhandel
b) Fremdsprache (Die Kammer legt die Fremdsprache fest, die dieser Prüfung zugrunde zu legen ist.)
2. Die Prüfung wird in beiden Prüfungsfächern schriftlich und mündlich durchgeführt.
3. Die schriftliche Prüfung im Prüfungsfach „Internationales Marketing/Außenhandel” und „Fremdsprache” kann gemeinsam mit der Berufsschule durchgeführt werden.

§ 4 Prüfungsfach „Internationales Marketing/Außenhandel”

1. In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in 120 Minuten praxisbezogene Aufgaben im Inter-nationalen Marketing/Außenhandel bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete, in Betracht:
  • Absatzförderung/Werbung/Marketing
  • Versand/Logistik
  • Internationaler Zahlungsverkehr
  • Kostenrechnung/Controlling
  • Außenhandel.
2. In der mündlichen Prüfung (Kolloquium) soll der Prüfling nachweisen, dass er/sie praktische betriebliche Situationen im Internationalen Marketing/Außenhandel angemessen bewältigen kann. Die mündliche Prüfung soll die Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.

§ 5 Prüfungsfach „Fremdsprache”

1. Die Fremdsprachenprüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
2. Die schriftliche Prüfung umfasst in insgesamt 145 Minuten folgende Leistungen:
a) Einen Geschäftsbrief nach Stichwortangaben in Deutsch formgerecht in der Fremdsprache formulieren. Richtzeit: 45 Minuten
b) Eine kurz gefasste schriftliche Mitteilung per moderner Telekommunikation (z.B. Fax) zu einem in der Fremdsprache vorgegebenen Geschäftsfall in der Fremdsprache formulieren. Richtzeit: 30 Minuten
c) Einen Vermerk in Deutsch über ein in der Fremdsprache geführtes Gespräch formulieren. Richtzeit (einschließlich Aufgabendarbietung): 20 Minuten
d) Einen Vermerk in Deutsch über einen in der Fremdsprache abgefassten Geschäftsbrief formulieren. Richtzeit: 30 Minuten
e) Nachweis der allgemeinen Fremdsprachenbeherrschung durch einen C-Test (besondere Form eines Wortergänzungstests) oder durch eine Weiterentwicklung dieses Testverfahrens. Richtzeit: 20 Minuten
Der/die Prüfungsteilnehmer/in darf in den Teilen a) bis d) ein allgemeines zweisprachiges Wörterbuch benutzen.
3. Die mündliche Prüfung umfasst in insgesamt 20 Minuten folgende Leistungen:
a) Ein Telefongespräch allgemein geschäftlicher Natur in der Fremdsprache führen.
b) Ein Gespräch in der Fremdsprache führen.
Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er
  • sich über Themen aus seinem Ausbildungsberuf (incl. Zusatzqualifikation) in der Fremdsprache unterhalten kann und
  • häufig auftretende Alltagssituationen (z.B. Vorstellen/Begrüßen etc.)sprachlich angemessen bewältigen kann.

§ 6 Zulassung zur mündlichen Prüfung

1. Die Zulassung im Prüfungsfach „Internationales Marketing/Außenhandel” ist zu versagen, wenn in der schriftlichen Prüfung in diesem Fach nicht mindestens „ausreichende” Leistungen erzielt wurden.
2. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung im Prüfungsfach „Fremdsprache” ist zu versagen, wenn in der schriftlichen Prüfung in diesem Fach eine Prüfungsleistung gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer (a) bis (e) mit „ungenügend” oder mehr als eine Prüfungsleistung mit „mangelhaft” bewertet wurde.

§ 7 Gewichtung der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung

1. Das Ergebnis im Prüfungsfach „Internationales Marketing/Außenhandel” ergibt sich als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung in diesem Fach.
2. Das Ergebnis im Prüfungsfach „Fremdsprache” ergibt als arithmetisches Mittel der Bewertung der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung in diesem Fach.
Dabei wird das Ergebnis in der schriftlichen Prüfung als arithmetisches Mittel der Prüfungsteile (a) bis (e) gemäß § 5 Abs. 2 ermittelt und das Ergebnis der mündlichen Prüfung als arithmetisches Mittel der Prüfungsteile (a) und (b) gemäß § 5 Abs. 3.
3. Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn
a) im Prüfungsfach „Internationales Marketing/Außenhandel” in der schriftlichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung mindestens „ausreichende” Leistungen erzielt wurden und
b) im Prüfungsfach „Fremdsprache” in der schriftlichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung mindestens „ausreichende” Leistungen erzielt wurden.

§ 8 Prüfungszeugnis und Gesamtergebnis der Prüfung

1. Über die bestandene Prüfung stellt die Kammer ein Zeugnis aus, in dem die schriftlichen und mündlichen Ergebnisse in den Prüfungsfächern in Punkten und Noten aufgeführt sind.
2. Über die erfolgreiche Prüfung im Prüfungsfach „Fremdsprache” erteilt die Kammer zusätzlich ein Zeugnis gemäß der von der Kammer erlassenen Rechtsvorschrift „Zusatzqualifikation Fremdsprache für kaufmännische Auszubildende”.

§ 9 Sonstige Bestimmungen

Soweit diese Rechtsvorschriften nichts Abweichendes regeln, findet die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen sinngemäß Anwendung.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Rechtsvorschriften treten mit Verkündung im Mitteilungsblatt der Kammer in Kraft.