Für Unternehmen und Ausbilder:innen

Förderung für Be­rufs­orien­tie­rungs­prakti­ka

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17. Juli 2023 wurde ein neues Berufsorientierungspraktikum eingeführt. Danach sind ab dem 1. April 2024 ein- bis sechswöchige Berufspraktika für junge Menschen förderfähig, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, keine Schule besuchen und bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter ausbildungssuchend gemeldet sind.
Die Kurzzeitpraktika sollen der beruflichen (Erst-)Orientierung dienen bzw. beim Festigen einer getroffenen Berufswahlentscheidung unterstützen. Zeitliche und inhaltliche Ausrichtung des Praktikums liegen natürlich nach Absprache mit den Praktikanten/innen in der Verantwortung des Betriebes. Die Förderung beinhaltet die Übernahme der Fahrtkosten zwischen Unterkunft und Praktikumsbetrieb sowie die Kosten der Unterkunft, wenn der Betrieb nicht vom Wohnort erreicht werden kann.
Für das BOP besteht kein Anspruch auf eine Praktikumsvergütung, jedoch ist ein Praktikumsentgelt des Unternehmens ohne Bindung an gesetzliche Mindestlohnbedingungen möglich. Die Praktika sind durch den Unfallversicherungsträger des Betriebes abgesichert.
Der Jugendliche muss den Antrag auf das BOP vor dessen Beginn bei der für seinen Wohnort zuständigen Arbeitsagentur oder dem Jobcenter beantragen.