Rund um den Ausbildungsvertrag

Die Ausbildung­svergütung

Die Höhe der angemessenen und rechtlich korrekten Ausbildungsvergütung

Eine der häufigsten Fragen beim Abschluss eines Ausbildungsvertrages betrifft die Höhe der angemessenen und rechtlich korrekten Ausbildungsvergütung. Eine Besonderheit im Berufsausbildungsrecht gegenüber Arbeitsverhältnissen besteht darin, dass §17 Abs. 1 BBiG zwingend festlegt, dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu bezahlen.
Zu beachten ist dabei, dass die Ausbildungsvergütung eine wesentliche Unterstützung zum Lebensunterhalt des Auszubildenden leisten, und gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BBiG mit fortschreitender Ausbildungsdauer, mindestens jedoch jährlich ansteigen muss.
Bei der Festlegung der Ausbildungsvergütung ist sowohl für den Ausbildungsbetrieb als auch für die Auszubildenden oft nicht klar, welche Ausbildungsvergütung für den jeweiligen Ausbildungsberuf angemessen ist bzw. wonach sich die Höhe der Ausbildungsvergütung richtet.
Aus diesem Grund hat sich bereits am 10.04.1991 das Bundesarbeitsgericht in einem Fall mit der „Angemessenheit der Ausbildungsvergütung“ befasst (5 AZR 226/90). Grundsätzlich sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

Die Ausbildungsvergütung wird nicht auf Grundlage des Ausbildungsberufs bezahlt

Die Ausbildungsvergütung wird nicht auf Grundlage des Ausbildungsberufs bezahlt, sondern richtet sich allein nach der Branche, in der der Auszubildende eine Ausbildung absolviert. Azubis unterschiedlicher Berufe haben folglich einen Anspruch auf eine einheitliche Vergütung, wenn sie im selben Unternehmen lernen.

Vergütung bei Anwendbarkeit von Tarifverträgen:

Bei Tarifgebundenheit der Vertragsparteien (Ausbildendem und Auszubildendem) richtet sich die Angemessenheit der Vergütung nach den jeweiligen tariflichen Vergütungssätzen. Diese umfassen die Mindestentlohnung der vom Anwendungsbereich erfassten Auszubildenden und sind stets als angemessen anzusehen. Dies gilt auch für die Fälle, dass ein Tarifvertrag für eine ganze Branche durch das Arbeits- und Sozialministerium für allgemeinverbindlich erklärt wurde.

Vergütung bei fehlender Tarifbindung

Sind die Parteien nicht tarifgebunden, ist die Ausbildungsvergütung nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dann gerade noch angemessen, wenn sie nicht mehr als 20% von der üblichen tariflichen Ausbildungsvergütung in der jeweiligen Branche abweicht.

Vergütung bei Nichtvorhandensein eines Tarifvertrages

Gibt es für die Branche, in der ausgebildet werden soll, keinerlei tarifrechtliche Absprachen, so muss sich das Unternehmen an tarifrechliche Vergütungsregelungen verwandter Wirtschaftsbereiche oder Berufe anlehnen, deren Tätigkeitsfeld ähnlich ist, und die dem Ausbildungsbereich des Auszubildenden hinsichtlich des Ausbildungsganges gleichen. Hiervon kann, wie oben beschrieben ebenfalls um max. –20% abgewichen werden.
Ausbildungsvergütungen, die um mehr als 20% von den tariflichen Werten abweichen, bzw. die IHK Vorgaben unterschreiten, sind rechtlich nicht zulässig. Solche Absprachen berechtigen auch nach der Beendigung der Ausbildung noch zu entsprechenden Nachforderungen durch den ehemaligen Azubi.

Ausbildungvergütungen in ausgewählten Tarifverträgen

Angabe des Tarifbereichs, des Datums der Gültigkeit des einzelnen Tarifs, des Tarifs für die einzelnen Ausbildungsjahre sowie Angabe des Urlaubsanspruchs.
Das Bundesinstitut für Berufsbildung beobachtet und analysiert die Entwicklung der tariflichen Ausbildungsvergütungen. Hierzu wurde eine "Datenbank Ausbildungsvergütungen" aufgebaut, die es ermöglicht, die durchschnittlichen Vergütungen für nahezu alle quantitativ bedeutenden Ausbildungsberufe jährlich auf aktuellem Stand (Stichtag: 1. Oktober) zu ermitteln.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Ausbildungsberater der IHK-Nordschwarzwald zur Verfügung.