Rund um den Ausbildungsvertrag

Die Verkürzung und Verlängerung der Ausbildung

Beginn der Berufsausbildungsverhältnisse

Der Beginn der Berufsausbildungsverhältnisse wird im Berufsausbildungsvertrag festgelegt. Da der Start in die Ausbildung abhängig von den Entlassungsterminen der allgemeinbildenden Schulen ist, beginnt die überwiegende Anzahl der Ausbildungsverhältnissen zwischen dem 1. August und dem 1. September.
Die Dauer der Berufsausbildungsverhältnisse wird durch die jeweilige Ausbildungsordnung vorgeschrieben. Dabei ist die Ausbildungszeit unter bestimmten Voraussetzungen verkürzbar oder in Ausnahmefällen auch verlängerbar.

Verkürzung aufgrund von Rechtsverordnungen

  1. Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungsverordnung gewerbliche Wirtschaft
    Die Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungsverordnung gilt für Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft und muss mit einem Jahr auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, wenn der gewählte Ausbildungsberuf einem in der Anlage der Verordnung aufgestellten Berufsfeld zugeordnet werden kann. Gleichzusetzen mit dem schulischen Berufsgrundbildungsjahr ist der Besuch einer einjährigen Berufsfachschule, die auf einen oder mehrere Ausbildungsberufe vorbereitet. Der erfolgreiche Besuch einer staatlich anerkannten privaten einjährigen Berufsfachschule ist also dann als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen, wenn der angestrebte Ausbildungsberuf der Fachrichtung der besuchten Berufsfachschule entspricht.
  2. Berufsfachschul-Anrechnungsverordnung
    Diese Verordnung sieht vor, daß der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder als gleichwertig geltenden privaten, mindestens zweijährigen Berufsfachschule, der zu einem dem Realschulabschluß entsprechenden Abschluß führt, ebenfalls als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist. Auch hier gilt die Zuordnung zu bestimmten, in der Verordnung erwähnten Berufsfeldern.
    Anrechnungsfähig sind Schulen, die mindesten 40 Wochen des Schuljahres jeweils 20 Stunden den fachbezogenen Unterricht erteilen.
    Die Anrechnunf ist jedoch nur dann zwingend vorgeschrieben, wenn dies beide Vertragsparteien gemeinsam beantragen (siehe § 7 Abs. 2 BBiG).

Verkürzung durch vertragliche Vereinbarung

Die Ausbildung kann durch vertragliche Vereinbarung abgekürzt werden oder ist auf Antrag eines Vertragspartners durch die IHK abzukürzen, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht.

Erweiterte Allgemeinbildung

  1. Im Regelfall kann erwartet werden, dass das Ausbildungsziel bei Nachweis einer Hochschulreife oder Fachschulreife in einer um 12 Monate, bei Nachweis des Realschulabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses in einer um 6 Monate, und bei Ausbildungsbeginn nach Vollendung des 21. Lebensjahres in einer um 12 Monate abgekürzten Ausbildungszeit erreicht werden kann.
  2. Bei Nachweis der Fachhochschulreife der entsprechenden Fachrichtung oder eines gleichwertigen Bildungsabschlusses ist im Einzelfall eine Abkürzung bis zu 24 Monaten möglich. Dabei sind jedoch die Mindestzeiten betrieblicher Ausbildung einzuhalten.
  3. Bei Fachoberschülern ohne Abschluss sollen die fachpraktischen Ausbildungszeiten in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn sich die fachpraktische Ausbildung im wesentlichen mit den Anforderungen in der Ausbildungsordnung des betreffenden Ausbildungsberufes deckt.
  4. Bei erfolgreichem Abschluss eines beruflichen Gymnasiums kann die Ausbildungszeit in den Fällen, in denen der gesamte fachtheoretische Inhalt eines Ausbildungsberufes während der Klassen 1 bis 13 vermittelt worden ist, bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages in diesem Ausbildungsberuf auf eine Mindestdauer von 14 Monaten einschließlich eines sechswöchigen Abschlusslehrgangs an einer Berufsschule reduziert werden.
  5. Vergleichbare betriebliche Ausbildung
    Betriebliche Ausbildungszeiten, die dem gleichen Ausbildungsziel dienen, rechtfertigen eine Kürzung in vollem Umfang.
  6. Dem Ausbildungsziel dienende Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Rahmen einer sonstigen Berufsausbildung, durch Arbeitstätigkeiten oder auf ähnliche Weise erworben wurden, können bei einer Kürzung der Ausbildungszeit in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.
  7. Die Möglichkeit zur individuellen Verkürzung der Ausbildungszeit unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, z. B. hervorragende Leistungen während der Ausbildungszeit, wird hierdurch nicht berührt.

Zusammentreffen mehrerer Abkürzungsgründe

Mehrere Abkürzungsgründe können nebeneinander berücksichtigt werden. Eine vorzeitige Zulassung zur Abschlußprüfung ist zusätzlich möglich, wenn die Leistungen des Auszubildenden dies rechtfertigen.

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Ab der Winterprüfung 2022 wird das Zulassungsverfahren zur vorzeitigen Abschlussprüfung bei der IHK Nordschwarzwald angepasst. Es muss kein Berufsschulzeugnis mehr eingereicht werden. Stattdessen ist künftig eine Bestätigung der Berufsschule vorzulegen, dass die Gesamtnote in den berufsrelevanten Fächern mit besser als der Note 2,5 (d.h. 2,49 oder besser) bewertet wird. Ein entsprechendes Formular ist dem Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 80 KB) beigefügt. Eine Befürwortung durch den Ausbildungsbetrieb muss weiterhin erfolgen.
Im Falle der Zustimmung durch die IHK Nordschwarzwald erhalten Sie die Anmeldeunterlagen für Ihre(n) Auszubildende(n) zugeschickt.
In diesem Zuge entfallen die verlängerten Anmeldefristen im Rahmen der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung. Es gelten hier nun ebenfalls die regulären Anmeldefristen:
15.Februar für die Sommerprüfung
15.August für die Winterprüfung.
Bei Fragen zur Vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung steht das Team Prüfungswesen unter der Telefonnummer +49 (7231) / 20 17 50 zur Verfügung.

Verlängerung der Ausbildungszeit

In Ausnahmefällen kann die IHK auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Vor einer Entscheidung über die Abkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit sind die Beteiligten zu hören. In den Fällen einer Abkürzung aufgrund besonderer Leistungen oder bei Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlußprüfung ist auch die Berufsschule zu hören.