Merkblatt: Ärztliche Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Was regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)?
- Erstuntersuchung vor Ausbildungsbeginn: Pflicht für Jugendliche
- Nachuntersuchung im ersten Ausbildungsjahr
- Fristen und Konsequenzen bei fehlender Bescheinigung
- Bescheinigung bei Arbeitgeberwechsel
- Pflichten des Arbeitgebers
- Aufbewahrung und Weitergabe der Bescheinigungen
- Kosten der ärztlichen Untersuchung
Was regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)?
Die ärztliche Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Jugendliche (Personen unter 18 Jahre) dürfen nur ausgebildet oder beschäftigt werden, wenn die Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung vorliegt. Die Bescheinigung darf zu Beginn der Beschäftigung nicht älter als vierzehn Monate sein.
Erstuntersuchung vor Ausbildungsbeginn: Pflicht für Jugendliche
Ein Berufsausbildungsvertrag darf in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nur eingetragen werden, wenn die Bescheinigung den Antragsunterlagen beigefügt ist.
Nachuntersuchung im ersten Ausbildungsjahr
Ein Jahr nach Aufnahme der Ausbildung oder Beschäftigung muss die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorgelegt werden. Die Nachuntersuchung muss innerhalb der letzten drei Monate des ersten Ausbildungs- oder Beschäftigungsjahres stattfinden. Der Arbeitgeber sollte deshalb Jugendliche neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf diesen Zeitpunkt hinweisen und auffordern, die Nachuntersuchung durchführen zu lassen.
Fristen und Konsequenzen bei fehlender Bescheinigung
Bringt ein Jugendlicher die Bescheinigung über die Nachuntersuchung mit Ablauf des ersten Jahres nicht bei, hat ihn der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen. Je eine Durchschrift des Aufforderungsschreibens hat der Arbeitgeber dem Personensorgeberechtigten, dem Betriebs- oder Personalrat und dem Gewerbeaufsichtsamt zuzusenden.
Jugendliche dürfen nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange sie die Bescheinigung nicht vorgelegt haben.
Liegt der Anmeldetermin für die Zwischenprüfung der Auszubildenden im Zeitraum von 12 bis 18 Monaten nach Ausbildungsbeginn, ist die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung mit den Anmeldeunterlagen einzureichen. Die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages muss
gelöscht werden, wenn bei Nachfrist die Bescheinigung nicht vorgelegt wird.
gelöscht werden, wenn bei Nachfrist die Bescheinigung nicht vorgelegt wird.
Bescheinigung bei Arbeitgeberwechsel
Wechselt der Jugendliche den Arbeitgeber vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres, muss sich der neue Arbeitgeber die Bescheinigung über die Erstuntersuchung vorlegen lassen, bei einem Wechsel nach Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres auch die Bescheinigung über die
erste Nachuntersuchung.
erste Nachuntersuchung.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat Jugendlichen die für die Untersuchung erforderliche Freizeit zu gewähren. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.
Aufbewahrung und Weitergabe der Bescheinigungen
Der Arbeitgeber muss die für ihn bestimmten Bescheinigungen über die ärztlichen Untersuchungen bis zum Ende der Beschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, aufbewahren und dem Gewerbeaufsichtsamt sowie der Berufsgenossenschaft
auf Verlangen zur Einsicht vorlegen oder einsenden.
auf Verlangen zur Einsicht vorlegen oder einsenden.
Scheidet der Jugendliche aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, sind ihm mit den sonstigen Papieren auch die Untersuchungsbescheinigungen auszuhändigen.
Kosten der ärztlichen Untersuchung
Für die Untersuchung entstehen dem Auszubildenden sowie dem Betrieb keine Kosten.