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Überbrückungshilfe III / III Plus und Überbrückungshilfe IV - Antragsfrist endete zum 15.06.2022

Die Fristen für Erstanträge bei der Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022 sind am 15. Juni 2022 abgelaufen. Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe erfolgte über die bundesweit einheitliche digitale Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Überbrückungshilfe IV
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV endete am 15. Juni 2022 und konnte auf der Internetplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beantragt werden. Anträge konnten über Prüfende Dritte gestellt werden. 
Wenn ein Erstantrag für das 1. Quartal 2022 gestellt wurde, der bereits beschieden ist, konnten die Monate April bis Juni 2022 per Änderungsantrag bis zum 15. Juni 2022 beantragt werden.
Antragstellende, deren Erstantrag auf Überbrückungshilfe IV noch nicht beschieden wurde (Antrag auf Überbrückungshilfe IV für das erste Quartal 2022) und die deshalb bis Anfang Juni keinen Änderungsantrag zur Erweiterung des Förderzeitraums auf die Monate April bis Juni einreichen können, mussten zwingend bis zum 15. Juni 2022 einen sogenannten Erweiterungsantrag stellen. Die Erweiterungsanträge konnten vom 3. Juni bis 15. Juni im Antragsportal gestellt werden. Der Erweiterungsantrag ist sehr einfach und unkompliziert. Er erfordert noch keine detaillierten Umsatz- und Kostenangaben, sondern lediglich die Beantragung der Verlängerung und eine Erklärung des Antragstellers, dass die Antragsvoraussetzungen vorliegen. Die konkreten Umsatz- und Kostenangaben können dann auch noch nach dem 30. Juni 2022 per Änderungsantrag nachgereicht werden, sobald der Erstantrag bewilligt bzw. teilbewilligt wurde. Die betroffenen prüfenden Dritten wurden bereits per E-Mail über die Möglichkeit des Erweiterungsantrags informiert.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage zur Überbrückungshilfe IV
Weitere Hinweise zur Überbrückungshilfe IV siehe unten auf dieser Seite.
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Aktuelle Antragsvereinfachung zur Überbrückungshilfe III bei abgelehnter November- / Dezemberhilfe:
Im Rahmen der November-/ Dezemberhilfe  gab es eine größere Zahl von Anträgen aus Branchen, die nicht antragsberechtigt waren, weil sie nicht geschlossen waren. Das gilt zum Beispiel für Anträge von Friseuren oder Taxiunternehmen.  Diese Anträge musst deshalb abgelehnt werden. Da auch diese Unternehmen zum Teil erhebliche coronabedingte Einbußen zu verzeichnen hatten, wurde deshalb politisch entschieden, dass diese Unternehmen, jedenfalls soweit sie einen Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt haben,  auch für die Monate November/ Dezember 2020 diese in Anspruch nehmen können.  Damit die Betroffenen diese Möglichkeit nutzen können, müssen sie rechtzeitig ihren vorliegenden ÜH III-Antrag um die Monate November/ Dezember 2020 erweitern.
 
Antragsvoraussetzungen: Wurde ein Antrag auf Novemberhilfe oder Dezemberhilfe durch die Bewilligungsstelle abgelehnt bzw. der Bescheid aufgehoben oder ist hinsichtlich des Antrags ein Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängig und wurde bereits fristgerecht Überbrückungshilfe III beantragt, besteht bis zum 15. Juni 2022 die Möglichkeit, die Fördermonate November und / oder Dezember im Rahmen der Überbrückungshilfe III zusätzlich zu beantragen. 
Verkürzter Antrag auch per E-Mail und ohne prüfende Dritte möglich: Der Antrag erfolgt entweder in Form eines durch den Service Desk freigeschalteten Überbrückungshilfe III-Änderungsantrags oder ausnahmsweise über ein Online-Formular, falls es innerhalb der kurzen Frist nicht möglich ist, den Änderungsantrag zu stellen. Das Online-Formular kann ausnahmsweise auch durch die Antragstellenden selbst verschickt werden, so dass die Beteiligung eines prüfenden Dritten hier nicht zwingend ist. Dieser Online-Antrag ist sehr einfach und unkompliziert. Prüfende Dritte der Überbrückungshilfe III sowie betroffene Direktantragsteller der November- und Dezemberhilfe wurden hierüber bereits per E-Mail informiert.
Änderung der bisherigen Regelung (wichtig!) aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben: Im Rahmen der Schlussabrechnung ist diese Erweiterung des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe III – anders als bisher in den FAQ beschrieben – nicht mehr möglich. Die FAQ, Ziff. 3.20. ,  sind in diesem Punkt entsprechend angepasst, alle potentiell Betroffenen wurden von uns direkt informiert. 
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Weitere Hinweise zur Überbrückungshilfe IV:
Abwicklung des Programms: Die Programmabwicklung ist sichergestellt. Damit auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht bearbeitete Anträge weiter geprüft und Hilfen ausgezahlt werden können, ergehen für alle am 13. Juni 2022 noch nicht beschiedenen Erst- und Änderungsanträge aus den Programmen Überbrückungshilfe III, III Plus, IV, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 fristwahrende vorläufige Bescheide.
Fristwahrender Bescheid: Der fristwahrende vorläufige Bescheid bestätigt den Antragstellenden, dass ihr Antrag fristgerecht eingegangen ist und setzt den Anspruch auf die beantragte Leistung dem Grunde nach vorläufig fest. Ein Anspruch auf Auszahlung eines bestimmten Betrags und ein schutzwürdiges Vertrauen auf Erhalt von Überbrückungshilfe entstehen dadurch nicht. Eine Auszahlung erfolgt erst nach weiterer Prüfung der Fördervoraussetzungen. Prüfung und Auszahlung können auch noch nach dem 30. Juni 2022 erfolgen.
Wichtig! Bescheidabruf durch die prüfenden Dritten erforderlich (wichtig!): Damit die Bescheide fristgerecht wirksam werden, müssen sie durch die prüfenden Dritten im Portal bis zum 30. Juni 2022 abgerufen werden. Sofern bis zum 20. Juni 2022 kein fristwahrender Bescheid zugegangen ist, muss die Bewilligungsstelle oder Hotline kontaktiert werden. Auch hier bitten wir um die Mitwirkung der prüfenden Dritten und Antragstellenden.
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Überbrückungshilfe III Plus
Die Bedingungen entsprechen denjenigen der Überbrückungshilfe III.
Die Überbrückungshilfe III Plus konnte nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endete am 31. März 2022.
Überbrückungshilfe III
Erst- und Änderungsanträge konnten bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.
Die Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe III kann Anfang 2022 nur über einen prüfenden Dritten bis spätestens 31. Dezember 2022 (verlängert) erfolgen.
Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Überbrückungshilfe III in voller Höhe zurückzuzahlen.
 
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Prüfungen und Abrechnungen der Überbrückungshilfen
Schlussabrechnung -Verlängerung der Fristen:
Informationen dazu finden Sie in den FAQs zu den Hilfen.
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Die aktuellen Informationen sowie die laufenden Ergänzungen zu den Eckpunkten der Programme sowie zur Antragsstellung finden Sie auf den entsprechenden Seiten des Bundesministerium für Wirtschaft auf der rechten Seite unter “Weitere Informationen”.
Nehmen Sie über unsere E-Mail-Hotline Kontakt mit unserem Betriebsberater-Team auf, um sich beraten zu lassen: wirtschaftshilfe@niederrhein.ihk.de
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